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Erbrechts-Newsletter I 4/2004  zurück
strichel_hori

Revision alter Testamente ist bei Spanienvermögen noch wichtiger ?


Warum besteht hier besonderer Handlungsbedarf?
Nun, die Praxis zeigt uns spezifischen Handlungsbedarf aus zwei Gründen:

Zum einen war es in Spanien in der Vergangenheit üblich, den deutschen Käufern von Eigentumswohnungen anlässlich des notariellen Wohnungserwerbes pauschal und kurzfristig nahezulegen, doch gleich noch ein notarielles spanisches Testament zu unterzeichnen, bei welchem sich die Ehegatten betreffend ihr Spanienvermögen gegenseitig zu „Erben“ einsetzten, „zur wechselseitigen Absicherung“. Wen überzeugt das nicht?

Mitunter wurden die Kinder als Schlusserben nach dem letztversterbenden Ehegatten eingesetzt.

Eine Beratung erfolgte regelmässig nicht. Dies war auch schwerlich möglich, weil dem spanischen Notar das massgebliche deutsche Erbrecht überhaupt nicht bekannt war. Ganz abgesehen davon, dass der spanische Notar die erbrechtliche Beratung nicht zu seinem Aufgabenfeld zählt. Diese vorbereitende Beratung ist in Spanien Anwaltssache.

Die zweite Gruppe des nachhaltigen Beratungsbedarfs sind alle Ehegatten, welche sich im Rahmen eines sogenannten „Berliner Testamentes“ in Deutschland wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt haben ohne die spezifische Situation des Spanienvermögens zu überdenken.

Zwei typische Situationen, in welchen der längerlebende Ehegatte sowie die Nachfolgegeneration eines Tages mit grosser Sicherheit von einem hohen Erbschaftssteuerzahlungsanspruch des spanischen Finanzamtes überrascht wird.

Der Grund: Die nur geringen Freibeträge von jeweils knapp 16.000 € pro Ehegatte und Kinder.

Die Lösung: Testamentsänderung mit direkter Beteiligung des Vermögensnachfolger am Spanienvermögen oder die Realisierung einer lebzeitigen Vermögensweitergabe, jeweils natürlich mit der gebotenen eigenen Absicherung.




strichel_hori

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