Revision alter Testamente ist bei Spanienvermögen noch
wichtiger ?
Warum besteht hier besonderer Handlungsbedarf?
Nun, die Praxis zeigt uns spezifischen Handlungsbedarf aus
zwei Gründen:
Zum einen war es in Spanien in der Vergangenheit üblich,
den deutschen Käufern von Eigentumswohnungen anlässlich
des notariellen Wohnungserwerbes pauschal und kurzfristig
nahezulegen, doch gleich noch ein notarielles spanisches
Testament zu unterzeichnen, bei welchem sich die Ehegatten
betreffend ihr Spanienvermögen gegenseitig zu Erben
einsetzten, zur wechselseitigen Absicherung.
Wen überzeugt das nicht?
Mitunter wurden die Kinder als Schlusserben nach dem letztversterbenden
Ehegatten eingesetzt.
Eine Beratung erfolgte regelmässig nicht. Dies war
auch schwerlich möglich, weil dem spanischen Notar
das massgebliche deutsche Erbrecht überhaupt nicht
bekannt war. Ganz abgesehen davon, dass der spanische Notar
die erbrechtliche Beratung nicht zu seinem Aufgabenfeld
zählt. Diese vorbereitende Beratung ist in Spanien
Anwaltssache.
Die zweite Gruppe des nachhaltigen Beratungsbedarfs sind
alle Ehegatten, welche sich im Rahmen eines sogenannten
Berliner Testamentes in Deutschland wechselseitig
zu Alleinerben eingesetzt haben ohne die spezifische Situation
des Spanienvermögens zu überdenken.
Zwei typische Situationen, in welchen der längerlebende
Ehegatte sowie die Nachfolgegeneration eines Tages mit grosser
Sicherheit von einem hohen Erbschaftssteuerzahlungsanspruch
des spanischen Finanzamtes überrascht wird.
Der Grund: Die nur geringen Freibeträge von jeweils
knapp 16.000 € pro Ehegatte und Kinder.
Die Lösung: Testamentsänderung mit direkter Beteiligung
des Vermögensnachfolger am Spanienvermögen oder
die Realisierung einer lebzeitigen Vermögensweitergabe,
jeweils natürlich mit der gebotenen eigenen Absicherung.