1. Der Präsident der Wohnungseigentümergemeinschaft
1.1 Zum Präsidenten der Wohnungseigentümergemeinschaft
kann jeder Immobilieneigentümer der jeweiligen Urbanisation
/ Wohnungseigentumsgemeinschaft gewählt werden
1.2 Eine Abwahl ist möglich auf einer ordentlichen
oder ausserordentlichen Versammlung der Eigentümergemeinschaft
1.3 Die wichtigsten Kompetenzen / Aufgabenfelder des
Präsidenten
- Einberufung der Eigentümerversammlungen und deren Vorsitz
- Übernahme auch der Aufgaben des Sekretärs oder
Verwalters, - administrador -, soweit
keine andere Person hiermit beauftragt ist
- Gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung der Miteigentümergemeinschaft
2. Aufgaben und Rechtsstellung des Sekretärs oder
Verwalters
2.1 Zum Sekretär kann jeder Miteigentümer
oder jeder Inhaber des Titels Administrador de Fincas
gewählt werden
2.2 Die Abwahl eines Sekretärs ist durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
jederzeit möglich; Arbeitnehmerschutzrechte bestehen
zugunsten des Sekretärs nicht
2.3 Die wesentlichen Aufgaben des Sekretärs
- Führung des Protokolls in der Eigentümerversammlung
- Ausfertigung von Akten und Beschlüssen
- Rechnungslegung gegenüber dem Präsidenten betreffend
die Einnahmen und Ausgaben
der Eigentümergemeinschaft
- Zustellung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung
- Führung der schriftlichen Unterlagen der Eigentümergemeinschaft
- Sonstige Aufgaben, die sich aus der Satzung oder Weisungen
von Eigentümerver-
sammlung oder Präsidenten ergeben
3. Die Eigentümerversammlung
3.1 Das Recht zur Einberufung der Eigentümerversammlung
steht neben dem Präsidenten auch derjenigen Anzahl von
Miteigentümern zu, die sowohl über 25 % der Stimmen
wie auch der Quoten verfügen
3.2 Jeder Miteigentümer hat das Recht zur Teilnahme
an der Eigentümerversammlung. Statt des Eigentümers
kann auch eine schriftlich in spanischer Sprache bevollmächtigte
Person teilnehmen.
Die ergänzende Teilnahme eines Anwaltes in Vertretung
eines einzelnen Miteigentümers oder eines Organs wie
Präsidenten oder Sekretär ist grundsätzlich
von der Zustimmung der anwesenden Miteigentümer abhängig.
Im Bedarfsfalle müsste der Anwalt mit einer Vollmacht
einer nicht anwesenden Person ausgestattet werden oder der
ihn beauftragende Miteigentümer selbst an der Eigentümerversammlung
nicht teilnehmen.
4. Buchprüfung
Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Bücher und
Verwaltungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft in eigener
Person einzusehen oder durch einen Buchprüfer prüfen
zu lassen.
5. Zum Protokoll der Eigentümerversammlungen
Vom Sekretär oder Protokollführer ist von jeder
Eigentümerversammlung ein Protokoll anzufertigen
Grundsätzlich genügt ein Beschlussprotokoll, Wortprotokolle
sind nur bei entsprechender Beantragung durch einen Teilnehmer
notwendig
Das Protokoll ist vom Präsidenten und Protokollführer
zu unterzeichnen und in der darauffolgenden Eigentümerversammlung
der Eigentümergemeinschaft zur Genehmigung vorzulegen
Der Sekretär oder Protokollführer ist weiterhin
verpflichtet, das Protokoll nach der Eigentümerversammlung
allen Miteigentümern schriftlich zukommen zu lassen
6. Zur Satzung
Die Eigentümergemeinschaft kann sich eine Satzung geben,
muss dies allerdings nicht
Bei Vorhandensein einer Satzung kann diese nur einstimmig
abgeändert werden
Die Grenze der in der Satzung regelbaren Inhalte liegt beim
Erreichen der essenziellen Grundrechte jedes Miteigentümers
|