Sie haben bisher ein gemeinschaftliches Verkaufslokal oder ein
Restaurant betrieben oder eine sonstige Geschäftstätigkeit
ausgeübt.
Haben Sie insoweit nicht formell eine Betreibergesellschaft
wie eine Sociedad Limitada, SL / spanische GmbH gegründet
stellt sich oft in der Praxis die Frage wie dieses
gemeinschaftliche Geschäft wieder aufgelöst werden kann wenn
unüberwindbare Diskrepanzen aufgetreten sind oder aber ein
Partner schlichtweg seine Mitwirkung einstellt.
Rechtlich existiert dann in Spanien eine „comunidad de bienes“
/ Vermögensgemeinschaft, nur entfernt vergleichbar mit einer
deutschen Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes, GbR.
Hier gilt der Grundsatz dass jeder Partner das Recht hat deren
Auflösung zu verlangen, Art 400 Codigo Civil, wobei der
Ausstieg allerdings, global gesagt wirtschaftlich betrachtet
verträglich sein soll.
Können sich die Partner über die Auflösung als solche oder
einzelne Vermögens- oder Lastenzuordnung nicht einigen,
verbleibt letztlich nur die Einreichung einer Auflösungsklage.
In der Praxis in jedem Fall empfehlenswert ist es allerdings
unter Klarstellung der Rechtslage und bei Bedarf mit formell
zugestellten Schreiben, auf das Recht der Auflösung oder die
jeweiligen Übergangspflichten zur Schadensvermeidung
hinzuweisen.
Eine ausgewogene Vertragsvorlage zur Auflösung der comunidad
de bienes kann beide Vertragsparteien hier vor grösseren
Vermögensverlusten bewahren, da letztere regelmässig mit einer
längeren andauernden Konfliktsituation verbunden sind.
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