Deutsche Rechtstitel gegen in Spanien ansässige Firmen
und dort residente Privatpersonen sind heute ebenso über
das jeweils örtliche zuständige erstinstanzliche
spanische Gericht vollstreckbar, wie die Vollstreckung in
eine Spanienimmobilie eines Ausländers zum Routinefall
wird.
Im Regelfall wird man allerdings vorab eine Vermögensrecherche
in Spanien zeitlich vorschalten, insbesondere abklären,
ob und über welches Immobilieneigentum der Schuldner
in Spanien verfügt.
Auf Wunsch können wir angefangen von der aussergerichtlichen
Geltendmachung, über die gerichtliche Titelerlangung
bis zur Vollstreckung in Deutschland oder Spanien die gesamte
Forderungsgeltendmachung für Sie übernehmen.
Auch durch einen Umzug nach Spanien ohne Bekanntgabe des
Wohnsitzwechsels an Behörden und Gläubiger kann
sich ein Schuldner heute seinen Verbindlichkeiten nicht mehr
entledigen. Namentlich gilt dies auch für Banken und
deren Darlehnsrückzahlungsansprüchen bei Wohnsitzverlagerung
nach Spanien.
Umzug nach Spanien ohne Bekanntgabe an die deutschen Gläubiger
Kann man sich so seiner Schulden entledigen ?
(veröffentlicht im Mallorca Anzeiger / El Aviso, 08/2000)
Eine Situation, mit der man als deutsche Kanzlei mit Standort
Spanien regelmässig konfrontiert wird, sei es im Auftrag
eines deutschen Gläubigers oder als Beratungsmandat nach
Spanien übergesiedelter Deutscher.
Umzug nach "Barcelona"
Beim deutschen Einwohnermeldeamt wird die Übersiedlung
nach Spanien, früher häufig als Wohnort "Barcelona"
angegeben, gemeldet. Soweit das deutsche Einwohnermeldeamt
heute den pauschalen Umzug nach "Spanien" oder "Barcelona"
für eine Abmeldung nicht mehr genügen lässt,
wird eine nur kurzfristig zutreffende Anschrift in Spanien
gewählt, oder, - rechtswidrig -, mitunter auch eine Phantasieanschrift.
Der Umzug nach Spanien verhindert die Erlangung eines deutschen
Gerichtstitels nicht.
Dies ist der Regelfall und gilt insbesondere dann, wenn im
Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeiten noch die offizielle
Wohnsitzanmeldung in Deutschland gegeben war. Dann nämlich
bleibt das angerufene deutsche Gericht nach den §§
269, 270 Absatz 1, Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches
unter dem Gesichtspunktes des Erfüllungsortes auch international
zuständig.
Nicht mehr möglich, nach dem Umzug nach Spanien, jedenfalls
nicht ohne Zustimmung des Schuldners, ist die Zustellung im
Rahmen eines deutschen Mahnverfahrens in Spanien, so dass
der deutsche Gläubiger auch dann auf die direkte Einleitung
eines Klageverfahrens angewiesen ist, wenn er den tatsächlichen
Aufenthaltsort der nach Spanien umgesiedelten Person ausfindig
macht.
Öffentliche Klagezustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort
des Schuldners
Verhindert nun der nach Spanien übergesiedelte Schuldner
das Bekanntwerden seines aktuellen spanischen Aufenthaltsortes,
so ist dies für diesen nicht immer die günstigste
Variante. Nach § 203 Absatz 1 der deutschen Zivilprozessordnung
kann dann die Klagezustellung durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgen. Für die Unbekanntheit des Aufenthaltsorts,
für die die klagende Partei die Behauptungs- und Beweislast
trägt, ist in der Regel die ergebnislose Auskunft beim
zuständigen Einwohnermeldeamt oder der Gemeindeverwaltung
und der zuletzt zuständigen Postdienststelle erforderlich.
Bei konkreter Angabe einer neuen spanischen Anschrift beim
deutschen Einwohnermeldeamt kommt die Notwendigkeit diesbezüglicher
weiterer Recherchen hinzu. Sind diese Recherchen über
eine Gestoria, Anwaltskanzlei oder ein Detektivbüro ordnungsgemäss
in zumutbarer Weise erfolgt, ohne dass der Aufenthaltsort
des Schuldners ermittelbar war, so ist in jedem Fall die Möglichkeit
der Klagezustellung durch öffentliche Bekanntmachung
eröffnet.
So kann eine rechtskräftige Verurteilung in Deutschland
erfolgen, ohne dass der in Spanien wohnende Beklagte Kenntnis
eines laufenden zivilrechtlichen Verfahrens in Deutschland
hatte, unter Einschluss der Möglichkeit der Verurteilung
zur Zahlung eines höheren Geldbetrages als dies im Einzelfall
gerechtfertigt ist.
Wer sich in Spanien "versteckt", kann also gerade
dadurch weitere Vermögensnachteile erleiden.
Vollstreckungsverhinderung durch Umzug nach Spanien ?
Wenn nun schon die Erlangung eines Gerichtstitels in Deutschland
durch den Umzug nach Spanien und durch das Unbekannthalten
des dortigen Aufenthaltsortes im Regelfall nicht verhinderbar
ist, so schliesst sich die Frage an, ob durch den Umzug nach
Spanien zumindest die Vollstreckung des 30 Jahre lang gültigen
Rechtstitels verhindert oder zumindest erschwert werden kann.
Wer über kein Vermögen verfügt und dessen
Einkommen den pfändungsfreien Betrag nicht übersteigt,
gegen den kann ein gerichtlicher Zahlungstitel, weder in Deutschland
noch in Spanien, erfolgreich durchgesetzt werden.
Wenn jedoch in den folgenden 30 Jahren in Spanien wieder
Vermögen erworben wird, so kann der deutsche Gerichtstitel
in diesen Folgejahren auch durch Vollstreckung in das spanische
Vermögen umgesetzt werden.
Die Verheimlichung von vorhandenem Vermögen kann
strafrechtliche Relevanz haben
Von einer zivilrechtlichen Angelegenheit in eine strafrechtliche
wandelt sich die Schuldnersituation dann, wenn wahrheitswidrig
in Deutschland eine eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit
abgegeben wurde und sodann das noch vorhandene Vermögen
oder der gerade erst als Darlehn ausgezahlte Vermögenswert
auf Mallorca in eine Finca investiert wird.
In der Praxis entscheidet hier oft die konkrete Ausgestaltung
und Einlassung über den Ausgang des Zivil und/oder
Strafprozesses.
Zur Rechtspraxis der Banken bei Darlehnsverbindlichkeiten
Naturgemäss geht die Intensität der Rechtsverfolgung
bei ins Ausland umgesiedelten Darlehnsschuldner bei höheren
Darlehnsbeträgen entsprechend weiter.
Für manche Bankinstitute gibt es hier beim Betrag von
100.000 DM eine gewisse interne Intensitäts- oder
Verfolgungsrichtlinie. Aus der eigenen Anwaltspraxis
kann jedoch hinzugefügt werden, dass deutsche Banken
auch bereits bei der Grössenordnung eines Schuldbetrages
von 8.000 DM in die Auslandsverfolgung eingetreten sind, dann
allerdings schrittweise und mit begrenztem Aufwand.
Fazit:
Durch Geheimhaltung des Aufenthaltsortes in Spanien kann
man sich der Titelerlangung durch den Gläubiger nicht
entziehen.
Gläubiger grösserer Summen werden sich durch den
etwas erhöhten Aufwand und die gegebenenfalls notwendige
öffentlichen Klagezustellung nicht von dem Beschreiten
des Gerichtsweges abhalten lassen.
Rechtlich und tatsächlich kompliziert wird die Angelegenheit
dann, wenn entweder in Deutschland das tatsächliche Vorhandensein
von Vermögen gegenüber den Gläubigern verschwiegen
wurde, oder später in Spanien nachträglich wieder
Vermögen erworben wird.
Im letzteren Fall sollte insbesondere auch darüber nachgedacht
werden, die Angelegenheit im Vergleichswege aus der Welt zu
schaffen.
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