2.3.13
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Typische Zweifel nach Abschluss
eines privaten Immobilienkaufvertrages in Spanien
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Eigentlich sollte ja alles klar sein nach dem Abschluss des
privaten Immobileinkaufvertrages in Spanien aber weit
gefehlt. Oft beginnen die Probleme gerade erst in dieser Phase.
Krisenmanagement ist dann gefragt. Nun....
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was sind die Knackpunkte? |
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welcher „offizielle“ Preis soll nun
im Notarvertrag eingetragen werden? |
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wer hat die Notarkosten und wer die
kommunale Steuer auf den Wertzuwachs von Grund und
Boden zu zahlen? |
Oft stellt sich heraus, dass nicht alle Gebäudeteile
im Grundbuch eingetragen sind.
Auf Käuferseite erwägt man wegen des Geschäftsrisikos
plötzlich nur einen Ehegatten oder gar Kinder oder Enkel
ins Grundbuch eintragen zu lassen.
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Wie ist dann der andere
Ehegatte bei einer Scheidung gesichert? |
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Muss der Kaufpreis in Spanien beim Notar bezahlt werden? |
Lauter Fragen ohne Antworten. Das schafft zwar Problembewusstsein,
aber auch Unzufriedenheit. Da hilft natürlich auch die
pauschale Formel Es kommt auf den Einzelfall an
nicht viel weiter, obgleich hierin natürlich viel Wahrheit
liegt.
Also die Antworten:
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15 % Unterdeklarierung des Kaufpreises werden im Regelfall
nicht beanstandet |
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Die Unterdeklarierung hilft dem Verkäufer und schadet
oft dem Käufer. |
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Die kommunale Bodenwertzuwachssteuer trägt nachdem Gesetz
der Verkäufer, in der Vertragspraxis oft der Käufer. |
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Nicht ins Grundbuch eingetragene Gebäudeteile verlangen
eine zusätzliche vertragliche Absicherung des Käufers. |
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Wer mitfinanziert und nicht Eigentümer wird, dem sollte
zumindest notariell ein Mitniessbrauchsrecht eingeräumt
werden. |
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Noch genügt es, wenn der Verkäufer im notariellen
Verrag bestätigt, den Kaufpreis bereits, - z.B. im Ausland
-, erhalten zu haben. |
Es gibt allerdings noch einen weiteren Grund, warum der
Notartermin beim Kaufvertragsabschluss oft zu einem mehrstündigen
Stress ausartet, von den sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten
und daraus oft resultierendem Argwohn mal abgesehen:
Das Notariat stellt die Vertragsvorlage oft erst fertig, wenn
die Parteien schon zum Termin erschienen sind, es sind noch
mitgebrachte Dokumenteninhalte einzuarbeiten.
Das ist ein deutscher Immobilienkäufer nicht gewohnt.
Schnell kommt der Gedanke, dass wohl der Anwalt seine Vorbereitungsarbeiten
nur unvollständig getätigt habe.
Mit freundlicher Genehmigung des Autors:
Günter Menth, Rechtsanwalt
Kanzlei MENTH
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