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Kaum etwas auf Erden währt ewig, auch Rechtsansprüche
verjähren. Gilt das dann auch für das Eigentumsrecht
an Ihrer Immobilie, als deren Eigentümer Sie im Grundbuch
eingetragen sind?
Nein, für im Grundbuch eingetragene Eigentumsrechte
an Immobilien gilt dies nicht. Auch wenn Sie testamentarischer
oder gesetzlicher Erbe einer Immobilie geworden sind, bleibt
Ihnen dieses Erbrecht zeitlich unbegrenzt erhalten.
Haben Sie allerdings per Testament eine Immobilie nicht als
Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer erhalten und binnen
30 Jahren vom Erben keine Grundstücksübertragung
geltend gemacht, dann ist dieser Erfüllungsanspruch
verjährt und Ihr Anspruch auf Übertragung der Immobilie
nicht mehr durchsetzbar, § 197 Abs. 1 No. 1, § 200
BGB. 30 Jahre sind sicherlich schon eine lange Zeit.
Aber Achtung:
Für Erbfälle ab dem 01.01.2010 gilt hier nun eine verkürzte
Verjährungsfrist
von 3 Jahren.
Sind Sie allerdings im Testament Ihrer Eltern nicht mitbedacht
worden und wollen bezogen auf eine Immobilie nach Versterben
eines Elternteil einen Pflichtteilsanspruch geltend machen,
dann müssen Sie dies bereits innerhalb eines Zeitraumes
von 3 Jahren nach Kenntnis des Versterbens Ihres Elternteils
tätigen, sonst gehen Sie leer aus, § 2332 BGB.
Wollen Sie ein Testament anfechten, weil der Testamentsersteller
nur deshalb nicht zu Ihren Gunsten testiert hat, weil er zielgerichtet
getäuscht wurde, - beispielsweise ihm verleumderische
Geschichten über Sie zugetragen wurden -, dann müssen
Sie sich mit der Anfechtung bereits beeilen. Die Anfechtungsfrist
beträgt hier 1 Jahr nach Kenntnis des entsprechenden
Sachverhaltes, § 2082 BGB.
In einen wahren Wettlauf mit der Zeit können Sie geraten,
wenn Sie einen potentiell überschuldeten Nachlass geerbt
haben. Zur Vermeidung eigener Haftung für Verbindlichkeiten
aus dem Nachlass ist hier eine 6-Wochen-Frist ab Kenntnis
des Erbfalls bzw. des Zeitpunktes der Testamentseröffnung
vorgesehen, § 1944 BGB. War der letzte Wohnsitz des Verstorbenen
im Ausland, dann verlängert sich diese Ausschlagungsfrist
von 6 Wochen auf 6 Monate.
Die genannten Fristen gelten immer dann, wenn der Verstorbene
die deutsche Nationalität hatte und damit deutsches Erbrecht
zur Anwendung kommt, also etwa auch bei letztem Wohnsitz in
Spanien sowie unter Einschluss jeglichen Auslandsvermögen.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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