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Achtung Verjährung - auch bei erbrechtlichen Ansprüchen  zurück
strichel_hori

Kaum etwas auf Erden währt ewig, auch Rechtsansprüche verjähren. Gilt das dann auch für das Eigentumsrecht an Ihrer Immobilie, als deren Eigentümer Sie im Grundbuch eingetragen sind?

Nein, für im Grundbuch eingetragene Eigentumsrechte an Immobilien gilt dies nicht. Auch wenn Sie testamentarischer oder gesetzlicher Erbe einer Immobilie geworden sind, bleibt Ihnen dieses Erbrecht zeitlich unbegrenzt erhalten.

Haben Sie allerdings per Testament eine Immobilie nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer erhalten und binnen 30 Jahren vom Erben keine Grundstücksübertragung geltend gemacht, dann ist dieser „Erfüllungsanspruch“ verjährt und Ihr Anspruch auf Übertragung der Immobilie nicht mehr durchsetzbar, § 197 Abs. 1 No. 1, § 200 BGB. 30 Jahre sind sicherlich schon eine lange Zeit.

Aber Achtung:
Für Erbfälle ab dem 01.01.2010 gilt hier nun eine verkürzte Verjährungsfrist
von 3 Jahren.

Sind Sie allerdings im Testament Ihrer Eltern nicht mitbedacht worden und wollen bezogen auf eine Immobilie nach Versterben eines Elternteil einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, dann müssen Sie dies bereits innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Kenntnis des Versterbens Ihres Elternteils tätigen, sonst gehen Sie leer aus, § 2332 BGB.

Wollen Sie ein Testament anfechten, weil der Testamentsersteller nur deshalb nicht zu Ihren Gunsten testiert hat, weil er zielgerichtet getäuscht wurde, - beispielsweise ihm verleumderische Geschichten über Sie zugetragen wurden -, dann müssen Sie sich mit der Anfechtung bereits beeilen. Die Anfechtungsfrist beträgt hier 1 Jahr nach Kenntnis des entsprechenden Sachverhaltes, § 2082 BGB.

In einen wahren Wettlauf mit der Zeit können Sie geraten, wenn Sie einen potentiell überschuldeten Nachlass geerbt haben. Zur Vermeidung eigener Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Nachlass ist hier eine 6-Wochen-Frist ab Kenntnis des Erbfalls bzw. des Zeitpunktes der Testamentseröffnung vorgesehen, § 1944 BGB. War der letzte Wohnsitz des Verstorbenen im Ausland, dann verlängert sich diese Ausschlagungsfrist von 6 Wochen auf 6 Monate.

Die genannten Fristen gelten immer dann, wenn der Verstorbene die deutsche Nationalität hatte und damit deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, also etwa auch bei letztem Wohnsitz in Spanien sowie unter Einschluss jeglichen Auslandsvermögen.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

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