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Der Ministerrat der Europäischen Union hat am 07. Juni
2002 die weitere Vereinfachung der Auslieferung (Übergabe)
von strafrechtlich verfolgten Personen von einem Mitgliedstaat
der EU an den anderen beschlossen. Eine Ausnahme ist nur für
Österreicher vorgesehen. Mit Wirkung zum 01. Januar 2004
ersetzt dieser Beschluss weitestgehend die älteren Übereinkommen,
in denen das Auslieferungsverfahren heute geregelt ist.
Betroffen werden davon solche Personen sein, die zu Strafverfolgungszwecken
polizeilich gesucht werden. Voraussetzung ist, dass entweder
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit einer Straferwartung
von mindestens zwölf Monaten Freiheitsstrafe geführt
wird, oder die betroffene Person sich nach Erlass eines Strafurteils
mit mindestens viermonatiger Freiheitsstrafe der Strafvollstreckung
entzogen hat. Noch nicht geklärt ist dabei, ob der Europäische
Haftbefehl auch in den Fällen gilt, in denen gegen
den Verurteilten eine unbezahlte Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe
umgewandelt wurde.
Nicht betroffen sind Personen, gegen die wegen zivilrechtlicher
Ansprüche ein persönlicher Arrest erlassen wurde
- etwa weil Vermögensverlagerungen ins Ausland stattfanden.
Denn hierbei handelt es sich um ein zivilgerichtliches Verfahren
- solange nicht wegen solcher Vorgänge auch Straftatbestände
wie z. B. Betrug oder Verletzung der Unterhaltspflicht erfüllt
wurden, die wiederum zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
mit Haftbefehl führen können.
Der Europäische Haftbefehl bedeutet eine
grundsätzliche gegenseitige Anerkennung von Haftbefehlen
aus anderen europäischen Mitgliedstaaten durch den Staat,
in dem eine gesuchte Person festgenommen wird. Dieser soll
den Haftbefehl vollziehen, indem er die festgenommene Person
an den ausstellenden Staates übergibt d.
h. ausliefert.
Dabei soll der Festnahmestaat keine umfangreichen rechtlichen
Prüfungen mehr anstellen müssen: Bei bestimmten
Deliktsarten mit einer Strafandrohung bis über drei Jahren
Freiheitsstrafe, wie z. B. bei schwerwiegenden Gewaltverbrechen
und Bandendelikten, bei Drogenhandel und Geldfälschung,
aber auch bei Handel mit gestohlenen KFZ und bei einfachem
Betrug, wie er nicht selten in zivilrechtlichen Streitigkeiten
dem Schuldner angelastet wird, soll eine Auslieferung ohne
jegliche rechtliche Überprüfung des Haftbefehls
erfolgen. Nur in anderen Fällen leichterer Kriminalität
darf der Festnahmestaat eine Prüfung vornehmen, ob die
im Haftbefehl geschilderte Handlung auch nach den eigenen
Strafgesetzen strafbar wäre. Ansonsten ist er zur Auslieferung
auch eigener Staatsangehöriger grundsätzlich verpflichtet.
Eine Auslieferung ist dann auch möglich, wenn die Tat
nach dem Recht des Festnahmestaates nicht strafrechtlich verfolgt
würde.
Weitere Voraussetzung für die Auslieferung einer festgenommenen
Person an den ersuchenden Staat wird stets sein, dass der
Haftbefehl die europarechtlich vorgeschriebenen inhaltlichen
Angaben enthält, dass der Festgenommene über diesen
Inhalt belehrt wurde, sowie darüber, dass er die Möglichkeit
hat, seiner Übergabe an den anderen Staat zuzustimmen.
Da diese Zustimmung grundsätzlich unwiderruflich ist,
will sie in ihren Konsequenzen gut durchdacht sein.
Falls die Zustimmung nicht erteilt wird, ist dennoch eine
Vernehmung durch Behördenangehörige des anderen
Staates oder gar eine vorübergehende Überstellung
möglich, wobei eine Rückkehr in den Festnahmestaat
dann nur zum Zwecke der Durchführung des Rechtsstreits
um die Auslieferung vorgesehen ist.
Die Entscheidung darüber, ob die Auslieferung an den
ersuchenden Staat erfolgt, muss die Festnahmebehörde
binnen zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung des Betroffenen
zur Übergabe treffen. Im Falle der verweigerten Zustimmung
hat sie hierfür 60 Tage Zeit, die im Einzelfall auf 90
Tage verlängert werden können. Angesichts dieser
für die Verfolgungsbehörden grosszügig bemessenen
Fristen gewinnt die Möglichkeit einer vorläufigen
Haftentlassung, z. B. gegen Kaution, besondere Bedeutung.
Wichtig zu wissen ist, dass der Festgenommenen ein Anspruch
auf einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher zur Wahrnehmung
aller ihm in diesem Verfahren zustehenden Rechte hat. Eine
Belehrung hierüber wurde jedoch nicht generell geregelt.
Der Deutsche Anwaltverein fordert in seiner Stellungnahme
zu dem Rahmenbeschluss eine zwingende doppelte Beiordnung
von Pflichtverteidigern in beiden betroffenen Ländern.
Nur so kann eine effektive Verteidigung z. B. durch Akteneinsicht
auch im Zielstaat gewährleistet werden.
RRef. Claus-M. Löblein
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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