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Europäischer Haftbefehl ist beschlossene Sache  zurück
strichel_hori

Der Ministerrat der Europäischen Union hat am 07. Juni 2002 die weitere Vereinfachung der Auslieferung („Übergabe“) von strafrechtlich verfolgten Personen von einem Mitgliedstaat der EU an den anderen beschlossen. Eine Ausnahme ist nur für Österreicher vorgesehen. Mit Wirkung zum 01. Januar 2004 ersetzt dieser Beschluss weitestgehend die älteren Übereinkommen, in denen das Auslieferungsverfahren heute geregelt ist.

Betroffen werden davon solche Personen sein, die zu Strafverfolgungszwecken polizeilich gesucht werden. Voraussetzung ist, dass entweder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit einer Straferwartung von mindestens zwölf Monaten Freiheitsstrafe geführt wird, oder die betroffene Person sich nach Erlass eines Strafurteils mit mindestens viermonatiger Freiheitsstrafe der Strafvollstreckung entzogen hat. Noch nicht geklärt ist dabei, ob der „Europäische Haftbefehl“ auch in den Fällen gilt, in denen gegen den Verurteilten eine unbezahlte Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde.
Nicht betroffen sind Personen, gegen die wegen zivilrechtlicher Ansprüche ein persönlicher Arrest erlassen wurde - etwa weil Vermögensverlagerungen ins Ausland stattfanden. Denn hierbei handelt es sich um ein zivilgerichtliches Verfahren - solange nicht wegen solcher Vorgänge auch Straftatbestände wie z. B. Betrug oder Verletzung der Unterhaltspflicht erfüllt wurden, die wiederum zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit Haftbefehl führen können.

Der „Europäische Haftbefehl“ bedeutet eine grundsätzliche gegenseitige Anerkennung von Haftbefehlen aus anderen europäischen Mitgliedstaaten durch den Staat, in dem eine gesuchte Person festgenommen wird. Dieser soll den Haftbefehl vollziehen, indem er die festgenommene Person an den ausstellenden Staates „übergibt“ d. h. ausliefert.
Dabei soll der Festnahmestaat keine umfangreichen rechtlichen Prüfungen mehr anstellen müssen: Bei bestimmten Deliktsarten mit einer Strafandrohung bis über drei Jahren Freiheitsstrafe, wie z. B. bei schwerwiegenden Gewaltverbrechen und Bandendelikten, bei Drogenhandel und Geldfälschung, aber auch bei Handel mit gestohlenen KFZ und bei einfachem Betrug, wie er nicht selten in zivilrechtlichen Streitigkeiten dem Schuldner angelastet wird, soll eine Auslieferung ohne jegliche rechtliche Überprüfung des Haftbefehls erfolgen. Nur in anderen Fällen leichterer Kriminalität darf der Festnahmestaat eine Prüfung vornehmen, ob die im Haftbefehl geschilderte Handlung auch nach den eigenen Strafgesetzen strafbar wäre. Ansonsten ist er zur Auslieferung auch eigener Staatsangehöriger grundsätzlich verpflichtet.
Eine Auslieferung ist dann auch möglich, wenn die Tat nach dem Recht des Festnahmestaates nicht strafrechtlich verfolgt würde.

Weitere Voraussetzung für die Auslieferung einer festgenommenen Person an den ersuchenden Staat wird stets sein, dass der Haftbefehl die europarechtlich vorgeschriebenen inhaltlichen Angaben enthält, dass der Festgenommene über diesen Inhalt belehrt wurde, sowie darüber, dass er die Möglichkeit hat, seiner Übergabe an den anderen Staat zuzustimmen. Da diese Zustimmung grundsätzlich unwiderruflich ist, will sie in ihren Konsequenzen gut durchdacht sein.
Falls die Zustimmung nicht erteilt wird, ist dennoch eine Vernehmung durch Behördenangehörige des anderen Staates oder gar eine vorübergehende Überstellung möglich, wobei eine Rückkehr in den Festnahmestaat dann nur zum Zwecke der Durchführung des Rechtsstreits um die Auslieferung vorgesehen ist.
Die Entscheidung darüber, ob die Auslieferung an den ersuchenden Staat erfolgt, muss die Festnahmebehörde binnen zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung des Betroffenen zur Übergabe treffen. Im Falle der verweigerten Zustimmung hat sie hierfür 60 Tage Zeit, die im Einzelfall auf 90 Tage verlängert werden können. Angesichts dieser für die Verfolgungsbehörden grosszügig bemessenen Fristen gewinnt die Möglichkeit einer vorläufigen Haftentlassung, z. B. gegen Kaution, besondere Bedeutung.

Wichtig zu wissen ist, dass der Festgenommenen ein Anspruch auf einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher zur Wahrnehmung aller ihm in diesem Verfahren zustehenden Rechte hat. Eine Belehrung hierüber wurde jedoch nicht generell geregelt. Der Deutsche Anwaltverein fordert in seiner Stellungnahme zu dem Rahmenbeschluss eine zwingende „doppelte Beiordnung“ von Pflichtverteidigern in beiden betroffenen Ländern. Nur so kann eine effektive Verteidigung z. B. durch Akteneinsicht auch im Zielstaat gewährleistet werden.


RRef. Claus-M. Löblein
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

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