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Die Unterhaltspflicht endet nicht dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte
oder der Unterhaltsverpflichtete seinen Wohnsitz von Deutschland
nach Spanien oder umgekehrt verlagert.
Es mag möglich sein, durch zeitweise Verheimlichung
des tatsächlichen Aufenthaltsortes als Unterhaltsverpflichteter
die Anspruchsdurchsetzung gegen die eigene Person zu verhindern.
Dann jedoch besteht die grosse Gefahr, sich auch der Strafbarkeit
des eigenen Verhaltens auszusetzen.
Massgebliche Gerichtsort zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
ist nach Art. 5 Ziff. 2 des für Deutschland und Spanien
massgeblichen Europäischen Gerichtsstand- und Vollstreckungsabkommens
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten.
Diese Regelung soll dem potentiell Unterhaltsberechtigten
die Rechtsverfolgung erleichtern.
Sind die beteiligten Personen ausschliesslich Deutsche, dann
kommt im übrigen meist das deutsche Recht zur Anwendung.
Hält sich der deutsche Unterhaltsberechtigte in Spanien
auf, dann bestimmt das spanische Internationale Privatrecht
in Art. 8 Ziffer 7 Codigo Civil die Anwendbarkeit des gemeinsamen
nationalen Rechtes von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten.
Wohnt der Unterhaltsberechtigte hingegen in Deutschland und
macht dort seine Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend,
dann kommt das deutsche internationale Privatrecht, konkret
Art. 18 EBGGB, zur Anwendung. Demzufolge wird das Recht des
Aufenthaltsortes des Unterhaltsberechtigten angewandt, wiederum
also das deutsche Unterhaltsrecht.
Ein in Deutschland erstrittener Unterhaltstitel kann sodann
in Spanien vollstreckt werden und umgekehrt.
Fazit: In deutsch-spanisch grenzüberschreitenden Angelegenheiten
unter Deutschen ist also zunächst eine beratende Begleitung
im deutschen Unterhaltsrecht angezeigt.
Bei nicht erreichbarer aussergerichtlicher Einigung ist zudem
im Regelfall eine gerichtliche Klärung, - Anspruchsgeltendmachung
oder Anspruchsabwehr -, in Deutschland die Folge, wobei ein
anwaltlicher Doppelstandort von Vorteil sein dürfte.
Der Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten in Spanien
kann eine Modifizierung des Unterhaltsbetrages gegenüber
den in Deutschland angewandten Unterhaltstabellen zur genauen
Bestimmung des konkreten Unterhaltsbetrages zur Folge haben.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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