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Unterhaltsansprüche können grenzüberschreitend geltend gemacht werden  zurück
strichel_hori

Die Unterhaltspflicht endet nicht dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltsverpflichtete seinen Wohnsitz von Deutschland nach Spanien oder umgekehrt verlagert.

Es mag möglich sein, durch zeitweise Verheimlichung des tatsächlichen Aufenthaltsortes als Unterhaltsverpflichteter die Anspruchsdurchsetzung gegen die eigene Person zu verhindern.

Dann jedoch besteht die grosse Gefahr, sich auch der Strafbarkeit des eigenen Verhaltens auszusetzen.

Massgebliche Gerichtsort zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist nach Art. 5 Ziff. 2 des für Deutschland und Spanien massgeblichen Europäischen Gerichtsstand- und Vollstreckungsabkommens der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten.

Diese Regelung soll dem potentiell Unterhaltsberechtigten die Rechtsverfolgung erleichtern.

Sind die beteiligten Personen ausschliesslich Deutsche, dann kommt im übrigen meist das deutsche Recht zur Anwendung.

Hält sich der deutsche Unterhaltsberechtigte in Spanien auf, dann bestimmt das spanische Internationale Privatrecht in Art. 8 Ziffer 7 Codigo Civil die Anwendbarkeit des gemeinsamen nationalen Rechtes von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten.

Wohnt der Unterhaltsberechtigte hingegen in Deutschland und macht dort seine Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, dann kommt das deutsche internationale Privatrecht, konkret Art. 18 EBGGB, zur Anwendung. Demzufolge wird das Recht des Aufenthaltsortes des Unterhaltsberechtigten angewandt, wiederum also das deutsche Unterhaltsrecht.

Ein in Deutschland erstrittener Unterhaltstitel kann sodann in Spanien vollstreckt werden und umgekehrt.

Fazit: In deutsch-spanisch grenzüberschreitenden Angelegenheiten unter Deutschen ist also zunächst eine beratende Begleitung im deutschen Unterhaltsrecht angezeigt.

Bei nicht erreichbarer aussergerichtlicher Einigung ist zudem im Regelfall eine gerichtliche Klärung, - Anspruchsgeltendmachung oder Anspruchsabwehr -, in Deutschland die Folge, wobei ein anwaltlicher Doppelstandort von Vorteil sein dürfte.

Der Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten in Spanien kann eine Modifizierung des Unterhaltsbetrages gegenüber den in Deutschland angewandten Unterhaltstabellen zur genauen Bestimmung des konkreten Unterhaltsbetrages zur Folge haben.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

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