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Miteigentum, insbesondere bei einer Spanienimmobilie, ist
vom Grundsatz her etwas Positives.
Die Anschaffungskosten können geteilt werden, die gemeinschaftliche
Nutzung lässt die Immobilie wirtschaftlicher werden.
Erwerben Eheleute eine Immobilie im Miteigentum so hat jeder
Ehegatte auch die Sicherheit, dass der andere Ehegatte rechtspraktisch
nicht allein über die Immobilie verfügen kann. Zudem
steht jedem Miteigentümer im Verkaufsfall nach Artikel
1522 Codigo Civil ein Vorkaufsrecht, - derecho de retracto-,
am Miteigentum des anderen zu. Auch erbschaftssteuerlich hat
die Miteigentümerstellung beim Übergang auf die
Nachfolgegeneration Kostenvorteile aufzuweisen.
In der Anwaltspraxis jedoch ergeben sich aus der Miteigentümerstellung
häufig Probleme und Blockaden.
Eheleute trennen sich oder Lebenspartner leben sich auseinander.
Die Lebenswege oder geschäftlichen Gemeinsamkeiten von
Geschäftspartnern in Miteigentümerstellung sind
nicht von ewiger Dauer, die Interessen entwickeln sich in
verschiedene Richtungen. Wenn dann der eine Miteigentümer
am Erhalt der Spanienimmobilie interessiert ist, während
der andere aktuell den Verkaufserlös zu realisieren beabsichtigt,
ist der Konflikt vorprogrammiert.
Probleme tauchen auch dann auf, wenn die Immobilie mit einem
Bankdarlehen finanziert wurde und beide Partner der Bank gegenüber
haften.
Einige der Vorteile und Problemsituationen sind damit erkannt.
Wie aber sehen geeignete rechtliche Vorsorgemassnahmen aus
und wie könne Konfliktsituationen adäquat gelöst
werden?
Grundsätzlich hat bei dem bei Spanienimmobilien massgeblichen
spanischen Immobilienrecht, - ebenso wie übrigens auch
nach dem deutschen Recht-, jeder Miteigentümer das Recht,
die Miteigentumsgemeinschaft aufzulösen. Dies kann im
Streitfall über eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung
bis hin zur Versteigerung der Immobilie und Verteilung des
Verkaufserlöses führen. Allerdings ist dies wahrlich
kein empfehlenswerter Weg bei dem es naturgemäss regelmässig
nur Verlierer gibt.
Möglich ist die Erteilung einer Verkaufsvollmacht an
den anderen Miteigentümer mit Festlegung eines Mindestverkaufspreises.
Vorausschauend kann man sich weiterhin auf einen Preis oder
eine Gutachterinstitution zur Preisbestimmung einigen . Wollen
beide Parteien den Miteigentumsanteil des anderen erwerben,
so wird Verkaufsbereitschaft oft nur dann erklärt, wenn
die andere Partei einen weit überhöhten Betrag als
Trostpflaster für den Verlust des eigenen
Miteigentumsanteils zu zahlen bereit ist.
Die Aufgabe des Anwaltes besteht bei diesen und ähnlichen
Fallkonstellationen oft darin, als Blockadelöser
oder Vermittler dergestalt tätig zu werden, dass der
normale langwierige und teure Weg im Falle einer Nichteinigung
einerseits und der in der konkreten Situation praktisch gangbare
kostengünstigere Weg, den Miteigentümern plastisch
vor Augen gehalten wird.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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