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Kindesentführung gibt es häufig bei Ehegatten.
Internationales Abkommen sichert zeitnahe Kindesrückführung
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strichel_hori

Manchmal ist es schlicht die lange Prozessdauer, die jeden Kläger oder Antragsteller rechtlos macht.

Es werden zwischenzeitlich Fakten geschaffen vom Gegner die die Rechtslage zu dessen Gunsten abändern. Dann geht die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates verloren. Die Politik muss schnellstens reagieren.

Ein solcher Bereich wäre auch die der Kindesmitnahme in das Ausland durch einen Ehegatten unter Missachtung des Mitsorgerechtes des anderen Ehegatten.

Hier hat die internationale Rechtsgemeinschaft allerdings bereits reagiert. Gerade bei der Rückführung von nach Deutschland verbrachter Kinder ins Ausland werden den deutschen Richtern allerdings massive Vorwürfe der Nichteinhaltung internationaler Abkommen gemacht.

Fälle der widerrechtlichen Kindesmitnahme sind im deutsch-spanischen Rechtsverkehr häufig.

Ein Ehegatte nimmt das Kind unter Aufgabe des gemeinsamen Ehewohnsitzes nach Spanien oder Deutschland mit.

Das allerdings kann für den mitnehmenden Ehegatten gravierende Folgen zivil- und strafrechtlichter Art haben. Seine Chancen später das Sorgerecht gerichtlich zugesprochen zu bekommen, verschlechtern sich erheblich, wenn ....... ja wenn der verbleibende Ehegatte sofort die Rückführung des Kindes gerichtlich beantragt, gegebenenfalls auch unter Einschaltung der Bundesanwaltschaft, welcher hier eine gewisse Hilfsfunktion zukommt.

Beim Verbringen des Kindes nach Deutschland ist dann das Amtsgericht, - Familiengericht am Sitz des örtlich für den neuen Kindesaufenthalt zuständigen Oberlandesgerichtes -, entscheidungsbefugt und entscheidungsverpflichtet. Dies allerdings mit vergleichsweise geringem Ermessensspielraum.

Das Haager Übereinkommen über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung sieht vor, dass bei Verletzung des Sorgerechtes eines Elternteils kurzfristig eine Kindesrückführung stattzufinden hat, was im Bedarfsfall per Gerichtsvollzieher unter Inanspruchnahme von Polizeigewalt erfolgt. Dies sollte im Zeitrahmen von 3 Monaten erfolgen.

Welchem Ehegatten dann später das Sorgerecht respektive das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen wird, ist eine andere Frage und richtet sich vorrangig nach dem Kindeswohl.

Allerdings spricht die einmal vorgenommene Kindesentführung durch einen Elternteil tendenziell gegen dessen Sorgerechtsbefähigung.

Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

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