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Spanische Ferienimmobilie gemeinsam erwerben?  zurück
strichel_hori

Manchmal funktioniert es, manchmal nicht. Unter ökonomischen Gesichtspunkten ist es sicherlich sinnvoll, wenn eine übers Jahr nur wenige Wochen genutzte spanische Ferienimmobilie von zwei oder mehreren Personen oder Familien gemeinsam genutzt wird.

Andererseits sollte dies zur Vermeidung potentiell künftigen Unstimmigkeiten vorsorglich mit einer vertraglichen eindeutigen Regelung des vorrangigen Nutzungsrechtes zu bestimmten Zeitpunkten verbunden sein.

Der zweite Knackpunkt sind Situationen, in der eine Partei/Miteigentümer die Ferienimmobilie veräussern möchte, die anderen Miteigentümer aber nicht.

In der spanischen Rechtspraxis müssen sich beide/alle Miteigentümer betreffend den Verkauf sowie den Verkaufspreis einigen.

Allerdings steht einem Miteigentümer einer Immobilie nach dem massgeblichen spanischen Immobilienrecht beim Verkauf dieser Immobilie immer ein Verkaufsrecht zu.

In der Praxis empfiehlt sich unter Umständen allerdings eine vertragliche Regelung bereits zum Zeitpunkt des gemeinsamen Erwerbes der Spanienimmobilie, unter welchen Voraussetzungen oder Bedingungen einem potentiell künftigen Verkaufswunsch eines Miteigentümers zugestimmt werde.

Eine derartige privatrechtliche Regelung ist in Spanien jedenfalls dann voll rechtswirksam, wenn sie zeitlich nach dem notariellen Erwerbsvertrag geschlossen wird.

Denn in Spanien sind grundsätzlich auch immobilienbezogene Verträge in privatschriftlicher Form, - im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland -, rechtswirksam.

Es kann also im Ergebnis durchaus ein gangbarer und sinnvoller Weg sein, dass mehrere miteinander befreundete Familien gemeinsam zum anteiligen Miteigentum eine spanische Ferienimmobilie gemeinsam erwerben.

Dies sollte man dann allerdings zur Vermeidung späterer Irritationen von Anfang an auf eine klare rechtliche Basis stellen.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

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