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Manchmal funktioniert es, manchmal nicht. Unter ökonomischen
Gesichtspunkten ist es sicherlich sinnvoll, wenn eine übers
Jahr nur wenige Wochen genutzte spanische Ferienimmobilie
von zwei oder mehreren Personen oder Familien gemeinsam genutzt
wird.
Andererseits sollte dies zur Vermeidung potentiell künftigen
Unstimmigkeiten vorsorglich mit einer vertraglichen eindeutigen
Regelung des vorrangigen Nutzungsrechtes zu bestimmten Zeitpunkten
verbunden sein.
Der zweite Knackpunkt sind Situationen, in der eine Partei/Miteigentümer
die Ferienimmobilie veräussern möchte, die anderen
Miteigentümer aber nicht.
In der spanischen Rechtspraxis müssen sich beide/alle
Miteigentümer betreffend den Verkauf sowie den Verkaufspreis
einigen.
Allerdings steht einem Miteigentümer einer Immobilie
nach dem massgeblichen spanischen Immobilienrecht beim Verkauf
dieser Immobilie immer ein Verkaufsrecht zu.
In der Praxis empfiehlt sich unter Umständen allerdings
eine vertragliche Regelung bereits zum Zeitpunkt des gemeinsamen
Erwerbes der Spanienimmobilie, unter welchen Voraussetzungen
oder Bedingungen einem potentiell künftigen Verkaufswunsch
eines Miteigentümers zugestimmt werde.
Eine derartige privatrechtliche Regelung ist in Spanien jedenfalls
dann voll rechtswirksam, wenn sie zeitlich nach dem notariellen
Erwerbsvertrag geschlossen wird.
Denn in Spanien sind grundsätzlich auch immobilienbezogene
Verträge in privatschriftlicher Form, - im Gegensatz
zur Rechtslage in Deutschland -, rechtswirksam.
Es kann also im Ergebnis durchaus ein gangbarer und sinnvoller
Weg sein, dass mehrere miteinander befreundete Familien gemeinsam
zum anteiligen Miteigentum eine spanische Ferienimmobilie
gemeinsam erwerben.
Dies sollte man dann allerdings zur Vermeidung späterer
Irritationen von Anfang an auf eine klare rechtliche Basis
stellen.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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