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Die Bewältigung von Erbabwicklungen ist, - abgesehen
von der emotionalen Seite -, auch in Deutschland bei Privatpersonen
oft nicht einfach.
Komplizierter wird es, wenn sich Teile des Vermögens
im Ausland befinden und erst recht dann, wenn der Verstorbene
kurz zuvor noch mit umfangreichen aktuellen Aktivitäten
mitten im Geschäftsleben in Spanien gestanden hat. In
unserer beruflichen Praxis gibt es da eine ganze Reihe von
Beispielen.
Oft war dann kaum oder gar keine Vorsorge getroffen.
In einer ersten Phase geht es darum, einschlägige Unterlagen
aufzufinden und zu sondieren und umgehend mit allen aktuellen
Geschäftspartnern Kontakt aufzunehmen, um den Status
quo zu sichern.
Die zweite Phase besteht dann darin, das Verfahren zur erbrechtlichen
Legitimation einzuleiten und möglichst frühzeitig
die Möglichkeit der formellen Rechtsnachfolge zu eröffnen.
Regelmässig ist hier eine Erbscheinbeantragung in Deutschland
erforderlich.
Oft ist die überraschend mit allen Geschäften konfrontierte
Ehefrau als Erbin des Unternehmers in der Anfangsphase naturgemäss
überfordert.
In der dritten Phase ist der Anwalt sodann gefordert, gleichsam
als zeitweiser Ersatzunternehmer, kurzfristig die geeigneten
Massnahmen zum Vermögenserhalt sowie zur Ertragsrealisierung
stellvertretend für die Erben zu ergreifen.
Zum einen drohen hier Vermögensnachteile bei nicht rechtzeitiger
Regelung fristgebundener behördenbezogener Massnahmen,
beispielsweise ist die Verlängerung einer Baugenehmigung
zu beantragen oder es sind Steuerzahlungen zu tätigen.
Ein Standartrisiko in dieser Phase ist auch die sogenannte
Übervorteilung der Erben durch frühere Geschäftspartner,
welche versuchen die zunächst undurchsichtige Lage zu
ihrem Vorteil zu nutzen.
Die frühere Unternehmerposition muss zeitnah und, -
modern ausgedrückt taff übernommen
werden.
Auch gilt es, die oft vorbereiteten Unternehmergewinne zur
Realisierung zu bringen.
Unabhängig davon ist die, - bei deutscher Nationalität
des Verstorbenen -, Erbrechtslage nach deutschem Recht abzuklären.
Zu vermeiden gilt es in dieser Phase Erbauseinandersetzungen
von Miterben oder Erbprätendenten.
Komplex werden kann es bei Gemeinschaftskonten des Verstorbenen
mit anderen Personen oder bei erteilten Vollmachten. Wann
darf dann die weiterhin kontoberechtigte Person noch in welcher
Höhe über das Kontengeld verfügen?
Anzumerken ist hierzu, dass über den Tod hinaus erteilte
Vollmachten bei Anwendung in Spanien nach internationalem
und spanischem Recht ihre Wirksamkeit mit dem Versterbenszeitpunkt
verlieren.
Während man bei Privatvermögen geneigt ist, durch
geeignete Massnahmen bis zur Abklärung der Sach- und
Rechtslage die Vermögenswerte zunächst einzufrieren,
ist bei Geschäftsvermögen die notwendige Dynamik
zu erhalten und differenzierter zu reagieren.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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