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Vortrag anlässlich einer Seminarveranstaltung zum Thema
der spanischen Erbschaftssteuer und international intelligenter
Vermögensdispositionen,
Finca "Son Baulo", November 1999
Der Anzug muss passen. Diese schlichte Erkenntnis aus dem
Alltagsleben hat gleichermassen ihre Gültigkeit für
die Vermögensnachfolgeplanung unter den Generationen.
Eine durchdachte Nachfolgeregelung schafft ein Mehr an Lebensqualität
für beide Generationen; für den Verheirateten oder
nicht verheirateten Lebenspartner eine gegenseitige Absicherung.
Das zeitliche Hinausschieben einer Regelung schafft Probleme,
sowohl zu eigenen Lebzeiten wie auch für die Folgegeneration.
Angezeigt ist es deshalb, rechtzeitig Lösungen auf den
Weg zu bringen. Das typische Bild von über die Jahre
hinweg zerstrittenen Erbengemeinschaften, die damit schrittweise
das gesamte übergebene Vermögen vernichten, ist
in der Praxis leider eine häufige Realität.
Besonderheiten bei Vermögenswerten in Spanien
Wer als Deutscher vererbt, unterliegt dem deutschen Erbrecht,
aber zugleich mit allen in Spanien gelegenen Vermögensgegenständen
dem spanischen Erbschaftssteuerrecht.
Formell gesehen eröffnet ein internationales Abkommen
die Möglichkeit, das Testament sowohl in den im Aufenthaltsland
Spanien, wie auch in den im Staatsangehörigkeitsland
Deutschland vorgesehenen Formen abzufassen.
Das Überschneiden beider Rechtssysteme unter Berücksichtigung
typischer Lebenssituationen ganz oder teilweise auf Mallorca
oder andernorts in Spanien lebender Deutscher, führt zu besonderen Rechtsgestaltungen
und Lösungswegen.
Theorie und Praxis stehen nicht immer im Einklang.
Nachdem für deutsche Vererber massgeblichen deutschen
Erbrecht bedarf es keiner Erbschaftsannahme. Der Erbe tritt
automatisch mit dem Versterben des Vererbers in dessen Rechtsposition
ein. Das spanische Erbrecht erfordert hingegen oft die ausdrückliche
Erbschaftsannahme durch den Erben als Voraussetzung für
dessen Rechtsnachfolge.
Geht eine Immobilie in Spanien im Erbwege beispielsweise
vom deutschen Vater auf den Sohn über, so bedarf es in
der Theorie wegen der Anwendung des deutschen Erbrechts keiner
Erbschaftsannahme. In der Praxis verweigert jedoch jedes spanische
Grundbuchamt, Registro de la Propiedad, die Eintragung des
Sohnes als Rechtsnachfolger in das Grundbuch, ohne dass dieser
in Spanien zuvor eine Erbschaftsannahmeerklärung abgegeben
hat.
Vor der Alternative stehend, mit aufwendigen deutschen Rechtsgutachten
eine Eintragung ins Grundbuch ohne vorherige Erbschaftsannahme
durchzusetzen, oder ergänzend noch in Spanien eine Erbschaftsannahmeerklärung
abzugeben, wird regelmässig der letztere Weg zu empfehlen
sein.
Die spanische Erbschaftssteuer verjähren lassen
ein gangbarer Weg ?
2001 wurde der Verjährungszeitraum der spanischen
Erbschaftssteuer von vormals 5 ½ Jahren auf nunmehr
4 ½ Jahre verkürzt. Die spanische Erbschaftssteuer
ist durchwegs höher als die deutsche. Für Kinder
und für Ehegatten gibt es lediglich Erbschaftssteuerfreibeträge
von ca. 16.000 €. Für in Deutschland gelegene Vermögensgegenstände
ist der entsprechende Freibetrag um das 13-fache, bzw. 20-fache
höher. So gelangt man häufig zu Erbschaftssteuersätzen
von 20 % bei nächsten Verwandten und 40 % beim nichtehelichen
Lebensgefährten. Der spanische Spitzensteuersatz liegt
bei 81 %. Dies lässt die Überlegung aufkommen, statt
der deutschen Immobilie die spanische mit einer wertmindernden
Hypothek zu belasten, das Vermögen nach Deutschland zurückzuverlagern
oder schlichtweg die spanische Erbschaftssteuer verjähren
zu lassen.
Legal ist letzteres natürlich nicht, allerdings in der
mallorquinischen Tradition ebenso verankert, wie die bekannte
Unterverbriefung des tatsächlichen Wertes bei Grundstückskaufverträgen.
Ist der Verjährungszeitraum abgelaufen, sind keine Steuerstrafzuschläge
mehr zu zahlen. Diese fallen in erheblichem Umfange dann an,
wenn das Versterben des Vererbers vor Ablauf der Verjährungszeit
der Steuerbehörde bekannt wird. Ist eine zeitnahe Veräusserung
der Spanienimmobilie an einen familienfremden Dritten vorgesehen,
so scheidet die Möglichkeit des Verjährenslassens
der Erbschaftssteuer schon deshalb aus, weil die Grundbucheintragung
des dritten Erwerbers ohne Voreintragung des Erben nicht erfolgen
kann.
Bei Versterben des Erblassers einer Immobilie in Spanien in
einem anderen Land nach dem 1. Januar 2003 ist eine Verjährung
zudem deshalb ausgeschlossen, weil die Verjährungsfrist
überhaupt erst mit der Bekanntgabe des Versterbensfalles
gegenüber spanischen Behörden zu laufen beginnt.
Der Generationensprung als mögliche Lösung:
" Nutzungsrechte für den Ehegatten, Kinder oder
Enkel als Erben"
Vor dem in Deutschland ehemals und jetzt wieder so beliebten,
sogenannten "Berliner Testament" sei nachhaltig
gewarnt. Dies jedenfalls dann, wenn eine Familie über
grössere Vermögenswerte in Spanien verfügt.
Beim Berliner Testament beerben sich die Eheleute
zunächst gegenseitig und setzen ihre Kinder als Schlusserben
ein. Diese mehrfache erbrechtliche Vermögensübertragung
führt leicht zu einer erbschaftssteuerlichen Katastrophe
betreffend das in Spanien gelegene Vermögen. Die Alternative
geht nun dahin, dem Ehegatten das persönliche Nutzungsrecht,
wie etwa das lebenslängliche Niessbrauchsrecht an der
Finca einzuräumen, den erbrechtlichen Übergang jedoch
direkt an die nachfolgende Generation zu bewirken.
Früherer Ehegatte und aktueller Lebensgefährte
Welche erbrechtlichen Ansprüche stehen diesem zu ?
Kurz gefasst: keine, ausser er wurde ausdrücklich im
Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt.
Ein Ehegatte verliert nach deutschen Erbrecht mit der Scheidung
sein vorheriges gesetzliches Ehegattenerbrecht. Der exakt
massgebliche Zeitpunkt ist die Zustellung des Scheidungsantrages,
wenn zu diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen
bereits gegeben sind. Regelmässig ist dies dann der Fall,
wenn die Ehegatten bereits mindestens 1 Jahr getrennt leben.
Heute auszuziehen und morgen die Enterbung des Ehegatten zu
erreichen, so schnell geht es dann doch nicht.
Wollen sich nichteheliche Lebenspartner gegenseitig erbrechtlich
bedenken, ist in jedem Fall ein Testament oder ein Erbvertrag
erforderlich. Der neue Lebensgefährte kann übrigens
heute auch bei Fortdauern der Ehe rechtswirksam als Erbe oder
Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Frühere Richtergenerationen
in der Nachkriegszeit hatten einer solchen testamentarischen
Einsetzung des Lebensgefährten wegen "Sittenwidrigkeit"
noch die rechtliche Anerkennung versagt. Die darin zum Ausdruck
gekommenen Moralvorstellungen dieser früheren Richtergeneration
sind heutzutage in der Rechtspraxis überholt und finden
keine Anwendung mehr.
Enterben von Pflichtteilsberechtigten
Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten, Kinder und ersatzweise
deren Kinder, also die Enkel. Verstirbt jemand ohne Kinder,
so werden auch die Eltern zu Pflichtteilsberechtigten. Ist
der Kontakt zu einem Teil der Angehörigen, wie hier im
Zuge eines Auslandswohnsitzes auf Mallorca häufig der
Fall, nicht mehr vorhanden, so soll gegebenenfalls ein Kind
oder ein Enkel weder den Erbteil noch den Pflichtteil erhalten.
Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Auszahlungsanspruch
auf den Wert der Hälfte des Erbteils bei gesetzlicher
Erbfolge, der im übrigen sofort mit Eintritt des Todesfalles
fällig wird. Letzteres führt nicht selten zu Liquidiationsproblemen
des Erben und in der Konsequenz zu Finca-Notverkäufen.
Die Reduzierung des gesetzlichen Erbteils auf den Pflichtteil
ist einfach per Testament möglich.
Für den Entzug auch des Pflichtteils müssen jedoch
besondere, gesetzlich fixierte Gründe vorliegen. Pflichtteilsberechtigten
Kindern und Enkeln kann dieses Pflichtteilsrecht unter anderem
dann entzogen werden, wenn sie den Vererber oder dessen Ehegatten
vorsätzlich körperlich misshandelt haben. Weiterhin
sieht das Gesetz die Möglichkeit eines Pflichtteilsentzuges
dann vor, wenn der Abkömmling einen ehrlosen
oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers
führt. Dies ist der in der Praxis problematischste
gesetzliche Entziehungsgrund, da hierbei die verschiedensten
tatsächlichen Geschehnisse einer komplexen rechtlichen
Würdigung unterzogen werden müssen.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Vererber durch
Täuschung oder auf sonstige Weise zielgerichtet bei der
freien Abfassung seiner letztwilligen Verfügung behindert
worden ist, so kann nachträglich durch Anfechtung auch
die Erbunwürdigkeit des Handelnden geltend gemacht werden.
Eine Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch bestimmter
Personen faktisch entfallen zu lassen, besteht zudem darin,
durch frühzeitige lebzeitige Vermögensübergabe
das eigene Vermögen zu reduzieren. Wer im Zeitpunkt des
Versterbens vermögenslos ist oder nur über persönliche
Nutzungsrechte, wie ein lebenslängliches Niessbrauchsrecht
einer Finca verfügt, dessen Nachlass jedenfalls dann
kann keinem Pflichtteilsanspruch mehr ausgesetzt sein, wenn
die früheren Vermögenswerte nicht verschenkt wurden
und die persönlichen Nutzungsrechte entgeltlich erworben
wurden.
Schutz des Erben vor dem Verlust des übertragenen
Vermögens
Die Rechtsfigur der Übertragung von persönlichen
Nutzungsrechten kann auch zielgerichtet dafür eingesetzt
werden, um einem vorgesehenen Überschuldeten, oder wegen
Alkohol- oder sonstigen Suchtproblemen Gefährdeten gleichwohl
Vermögenswerte zukommen zu lassen, ohne dass diese durch
Gläubigerzugriff oder mangels der Fähigkeit des
Erben zur geordneten Vermögensverwaltung wieder verloren
gehen.
Kombination von lebzeitigen und erbrechtlichen Vermögensübertragungen
Die adäquate Vermögensnachfolgeregelung besteht
regelmässig in einer Kombination von lebzeitigen und
erbrechtlichen Vermögensübertragungen. Zur Erreichung
des jeweils gewünschten Zieles werden hierbei häufig
entsprechende Vollmachten zu erteilen sein.
Mit derartigen Kombinationen lässt sich auch die auf
Mallorca häufige Problemstellung bewältigen:"grösseres
Vermögen, aber nur beschränkte Renteneinkünfte".
Es fehlt dann im Alter an ausreichender Liquidität. Bei
derartigen Konstellationen kann durch erbvertragliche Regelungen
per Vorauszahlung auf später im Erbwege zu übertragende
Vermögensgegenstände die Liquidität entsprechend
aufgestockt werden.
Der richtige Zeitpunkt für erbrechtliche Regelungen
Die allgemeine Empfehlung geht dahin, die erbrechtliche Regelung
jedenfalls in der Zeit bis zum 60. Lebensjahr unter Dach und
Fach zu bringen. Im Hinblick auf die hohe spanische Erbschaftssteuer
sind erbrechtliche Gesichtspunkte allerdings regelmässig
bereits bei, genauer. vor der Vornahme grösserer Investitionen
in Spanien, insbesondere beim Immobilienerb, mit zu berücksichtigen.
Ein Erbrechts-Check ist also schon zu diesem Zeitpunkt angezeigt.
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist eine erbrechtliche
Regelung ebenfalls frühzeitig erforderlich. Gleiches
gilt dann, wenn durch Zweitheirat oder Heirat der Kinder Vermögenswerte
ohne Regelung, d. h. per Anwendung der gesetzlichen Erbfolge,
in angeheiratete Familien übergehen können und dies
vom Vermögensinhaber so nicht gewünscht ist.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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