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Heutzutage fast ein Regelfall: In zweiter Ehe verheiratet
oder in neuer Lebensgemeinschaft und der andere Partner hat
noch ein oder mehrere Kinder mitgebracht. Es hat sich eine
neue stabile Familiensituation herausgebildet und eigentlich
sollen alle Kinder gleich behandelt werden. Ist es dann anzuraten
das oder die Kinder des jeweils anderen Lebenspartners zu
adoptieren?
Vor allem bei folgenden Rahmenbedingungen ist eine Adoption
sinnvoll:
- Einbindung jüngerer Kinder in die neue Familie
- Vollkommene Gleichberechtigung aller Kinder
- Ein Stiefkind soll Unternehmensnachfolger werden
- Einsparung von Schenkungs- und Erbschaftssteuer bei der
Vermögensnachfolge
Gleich angefügt sei an dieser Stelle die Kontrollfrage,
ob es sich auch um eine stabile neue Elternteil-Kind Beziehung
handelt. Denn rückgängig gemacht werden kann eine
Adoption nur in wenigen Ausnahmefällen; so wegen Verbrechen
gegen Adoptionsverwandte oder schweren Verstosses gegen die
Familienbindung.
Generelle Rechtsunterschiede bei Minderjährigen-
und Volljährigenadoption
Während das adoptierte minderjährige Kind im Grundsatz
aus allen bisherigen familiären Rechtsbeziehungen ausscheidet,
bleiben diese beim adoptierten Volljährigen bestehen.
Diese Aspekte sind somit neben den Gesichtspunkten der Erb-
und Pflichtberechtigung auch unter dem Aspekt der gegenseitigen
Unterhaltsberechtigung in die Gesamtüberlegung mit einzubeziehen.
Bereits entstandene Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen
des Adoptierten wie Ansprüche auf Renten oder Waisengeld
bleiben allerdings gleichwohl bestehen.
Modifizierte Rechtslage bei Stiefkindverhältnis
Zum anderen Ehepartner und leiblichen Elternteil allerdings
bleiben in jedem Fall die bisherigen Rechtsbeziehungen bestehen,
ebenso die erbrechtliche Beziehung zu den Vorfahren des anderen
leiblichen Elternteils.
Bei Stiefkindadoption und Erwachsenenadoption erfährt
die Erbberechtigung des Adoptierten regelmässig eine
quantitative Erweiterung. Der Adoptierte wird im Ergebnis
also nach einer grösseren Anzahl von Personen erb- und
pflichtteilsberechtigt.
Auch unverheiratete Personen können Kinder adoptieren
Wenn Sie in Ihrer neuen Lebenspartnerschaft ohne Trauschein
leben möchten, dann können Sie gleichwohl auch Kinder
Ihres Lebenspartners adoptieren. Das gesetzlich hier festgelegte
Mindestalter des Adoptierenden von 25 Jahren dürfte in
der Praxis hier wohl kaum ein Hindernis darstellen.
Welches nationale Recht ist anwendbar?
Ist das zu adoptierende Kind, oder einer der Ehegatten, nicht
deutscher Nationalität oder wohnt der adoptierende Lebenspartner
nicht in Deutschland, dann stellt sich jeweils auch die Frage
nach welchem nationalen Recht die Adoption zu erfolgen hat.
Während das deutsche internationale Privatrecht in Art.
22 EGBGB vorrangig auf die Nationalität der Adoptierten
oder die Staatsangehörigkeit adoptierender Eltern abstellt,
enthält etwa das spanische Recht, Art. 9 Ziff. 5 Codigo
Civil, den Grundsatz Der spanische Richter entscheidet
nach spanischem Recht.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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