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Am 10. November 2000 vom Deutschen Bundestag beschlossen
und am 1. August 2001 in Kraft getreten ist das Lebenspartnerschaftsgesetz
das gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften in Deutschland
nunmehr den ehelichen Lebenspartnerschaften weitgehend gleichstellt.
Wesentliche Voraussetzung für die rechtliche und steuerliche
Anerkennung von Lebensgemeinschaften zweier Frauen oder Männer
ist die gemeinsame Erklärung vor der zuständigen
Behörde eine Partnerschaft auf Lebenszeit schliessen
zu wollen.
Die Rechtsfolgen entsprechen weitgehend denjenigen der Eheschliessung.
Vorenthalten wird der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft
allerdings weiterhin das Adoptionsrecht, ein Recht das in
Spanien übrigens sogar unverheirateten Personen zusteht.
Auch bei Spanienvermögen relevant ist das nunmehr bestehende
gesetzliche Erbrecht des registrierten Lebenspartners, neben
den Kindern zu 1/4, neben Verwandten zweiter Ordnung zu ½
und im übrigen im Regelfall zu 100 %. Dies gilt nach
internationalem Privatrecht immer dann, wenn der Vererber
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Zu beachten ist allerdings, dass das bei Spanienvermögen,
insbesondere Spanienimmobilien, massgebliche Erbschaftssteuergesetz
weiterhin das spanische ist und damit dem gleichgeschlechtlichen
Lebenspartner keine Privilegierung zu Gute kommt.
In Deutschland ist diese Frage angesichts der Zustimmungsbedürftigkeit
des Bundesrates bisher nicht endgültig entschieden.
Während das deutsche Mietrecht nunmehr vorsieht, dass
der überlebende Lebenspartner auch ohne Mietvertragspartei
zu sein in der Mietwohnung verbleiben darf, gilt dies nicht
in gleicher Weise bei Anmietung einer Wohnung in Spanien.
Denn für in Spanien belegene Mietwohnungen gilt ausschliesslich
das spanische Mietrecht.
Eine Hotline zu Fragen der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft
hat die Bezirksregierung Köln eingerichtet: 0221-147-2100.
Umfassende Informationen zu dieser Thematik wurden von der
Bundesarbeitsgemeinschaft schwuler und lesbischer Jurist(inn)en
zusammengestellt, welche über die Website www.copp-menth.de
Rubrik Medienbeiträge, Ziffer 50 abrufbar
sind.
Aktuell läuft noch eine Verfassungsklage der Länder
Bayern und Sachsen gegen das neue Lebenspartnerschaftsgesetz,
deren Eilanträge auf vorläufigen Stopp des Gesetzes
allerdings durch Verfassungsgerichtsurteil vom 18. Juli 2001
abgewiesen wurden.
So sei die Prognose gewagt, dass das neue Lebenspartnerschaftsgesetz
in Deutschland auch verfassungsrechtlich Bestand haben wird
und ihm europaweite Vorreiterfunktion zukommen wird.
Ob diese gesetzgeberischen Tendenzen sich auch in den stark
katholisch geprägten Ländern, geschweige denn den
arabischen Ländern in näherer Zukunft durchsetzen
werden, ist eine ganz andere Frage.
Von Interessenvereinigungen gleichgeschlechtlich orientierter
Personen in Deutschland wird dieses Gesetz nachhaltig begrüsst,
zugleich allerdings auf die damit bisher noch nicht erreichte
beamtenrechtliche und besoldungsrechtliche Gleichstellung
hingewiesen.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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