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Neues Gesetz beendet die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner  zurück
strichel_hori

Am 10. November 2000 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 1. August 2001 in Kraft getreten ist das Lebenspartnerschaftsgesetz das gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften in Deutschland nunmehr den ehelichen Lebenspartnerschaften weitgehend gleichstellt.

Wesentliche Voraussetzung für die rechtliche und steuerliche Anerkennung von Lebensgemeinschaften zweier Frauen oder Männer ist die gemeinsame Erklärung vor der zuständigen Behörde eine Partnerschaft auf Lebenszeit schliessen zu wollen.

Die Rechtsfolgen entsprechen weitgehend denjenigen der Eheschliessung.

Vorenthalten wird der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft allerdings weiterhin das Adoptionsrecht, ein Recht das in Spanien übrigens sogar unverheirateten Personen zusteht.

Auch bei Spanienvermögen relevant ist das nunmehr bestehende gesetzliche Erbrecht des registrierten Lebenspartners, neben den Kindern zu 1/4, neben Verwandten zweiter Ordnung zu ½ und im übrigen im Regelfall zu 100 %. Dies gilt nach internationalem Privatrecht immer dann, wenn der Vererber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Zu beachten ist allerdings, dass das bei Spanienvermögen, insbesondere Spanienimmobilien, massgebliche Erbschaftssteuergesetz weiterhin das spanische ist und damit dem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner keine Privilegierung zu Gute kommt.
In Deutschland ist diese Frage angesichts der Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates bisher nicht endgültig entschieden.

Während das deutsche Mietrecht nunmehr vorsieht, dass der überlebende Lebenspartner auch ohne Mietvertragspartei zu sein in der Mietwohnung verbleiben darf, gilt dies nicht in gleicher Weise bei Anmietung einer Wohnung in Spanien. Denn für in Spanien belegene Mietwohnungen gilt ausschliesslich das spanische Mietrecht.

Eine Hotline zu Fragen der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft hat die Bezirksregierung Köln eingerichtet: 0221-147-2100.

Umfassende Informationen zu dieser Thematik wurden von der Bundesarbeitsgemeinschaft schwuler und lesbischer Jurist(inn)en zusammengestellt, welche über die Website www.copp-menth.de Rubrik „Medienbeiträge, Ziffer 50“ abrufbar sind.

Aktuell läuft noch eine Verfassungsklage der Länder Bayern und Sachsen gegen das neue Lebenspartnerschaftsgesetz, deren Eilanträge auf vorläufigen Stopp des Gesetzes allerdings durch Verfassungsgerichtsurteil vom 18. Juli 2001 abgewiesen wurden.

So sei die Prognose gewagt, dass das neue Lebenspartnerschaftsgesetz in Deutschland auch verfassungsrechtlich Bestand haben wird und ihm europaweite Vorreiterfunktion zukommen wird.


Ob diese gesetzgeberischen Tendenzen sich auch in den stark katholisch geprägten Ländern, geschweige denn den arabischen Ländern in näherer Zukunft durchsetzen werden, ist eine ganz andere Frage.

Von Interessenvereinigungen gleichgeschlechtlich orientierter Personen in Deutschland wird dieses Gesetz nachhaltig begrüsst, zugleich allerdings auf die damit bisher noch nicht erreichte beamtenrechtliche und besoldungsrechtliche Gleichstellung hingewiesen.

Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

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