| (veröffentlicht im "Gesundheitsführer"
der Medienpräsenz Mallorca)
Es gibt Situationen im Leben, in denen man aus Gesundheitsgründen
nicht oder nicht mehr selbst entscheiden kann.
Schliesst man die Situation des eigenen Versterbens mit ein,
so lassen sich drei Situationen unterscheiden:
1. Vorübergehende Krankheitssituation, zum Beispiel nach
einem Verkehrsunfall
2. Anhaltende Krankheitssituation, etwa eine Alzheimererkrankung
im Alter
3. Das eigene Leben war nicht mehr zu retten, zum Beispiel
einen Flugzeugabsturz
Von der Ziffer 3, der erbrechtlichen Nachfolgeregelung, soll
hier nicht die Rede sein, obgleich bei Vermögen in Spanien
angesichts der minimalen Erbschaftssteuerfreibeträge
und der Erbschaftssteuersätze bis zu 81 % im Regelfall
ein frühzeitiger Handlungsbedarf gegeben ist.
Das "Patiententestament" müsste korrekterweise
"Patientenverfügung" heissen. Geregelt wird
nämlich darin nicht, das was nach dem Tode geschehen
soll, sondern es ist auf Situationen ausgerichtet, in denen
Sie selbst, etwa in einer Koma-Situation, nicht entscheiden
können, ob und welche lebensverlängernden Massnahmen
getroffen werden sollen. So können Sie mittels einer
schriftlich niedergelegten Patientenverfügung entscheiden,
ob und wann medizintechnische lebensverlängernde Massnahmen
entweder getroffen werden sollen oder deshalb unterlassen
werden sollen, weil dies lediglich einer Leidensverlängerung
durch eine technische Lebensverlängerung gleichkommen
würde.
Eine derartige Patientenverfügung richtet sich an jeden,
der Sie in einer solchen Situation behandelt, insbesondere
Mediziner, deshalb auch die Bezeichnung "Patienten"-Verfügung.
Parallel zu einer Patientenverfügung kann zudem eine
Gesundheitsvorsorgevollmacht zu erstellen sinnvoll sein. In
einer Gesundheitsvorsorgevollmacht wird eine andere Person
von Ihnen benannt, die Entscheidungen über Ihre persönliche
Weiterbehandlung an Ihrer Stelle trifft, wenn und soweit Sie
selbst dazu nicht in der Lage sind.
Die Gesundheitsvollmacht hat hier den Vorteil, dass eine
Person Ihres Vertrauens und nicht das sonst zuständige
Vormundschaftsgericht entscheidet.
Bei längerem Aufenthalt im Ausland, insbesondere in
Spanien, empfiehlt sich die ausdrückliche Bestimmung
des deutschen Rechts in einem Gesundheitsvorsorgevollmachtsdokument.
Beide, Patientenverfügung und Gesundheitsvorsorgevollmacht,
sollten zweisprachig, deutsch und spanisch, abgefasst sein.
Zu überlegen ist ferner, ob aus rechtspraktischen Gründen
ergänzend eine notarielle spanische Gesundheitsvorsorge-
oder auch eine Generalvollmacht erstellt werden sollte.
Immer vorteilhaft ist es, bei einer Gesundheitsvorsorgevollmacht
auch einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen. Denn in
der Praxis ist der Fall nicht selten, dass der Bevollmächtigte
im Bedarfsfall, - aus welchen Gründen auch immer -, nicht
oder nicht mehr zur Verfügung steht.
Um die praktische Wirksamkeit dieser Vorsorgemassnahmen weiter
abzusichern, empfiehlt es sich, die eigenen Patientendaten
zentral abzuspeichern und damit mit Bedarfsfall kurzfristig
abrufbar machen zu lassen. Einen derartigen Service bietet
beispielsweise die Ärzteorganisation "Health and
Care 2000" an. Das Internet vereinfacht heutzutage diese
sinnvolle Massnahme.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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