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1. Wann benötigen Sie eine spanische Vollmacht?
Wenn Sie Eigentum in Spanien haben oder wirtschaftlich tätig
sind, erleichtern spanische Vollmachten den praktischen
Ablauf.
Es müssen nicht alle Beteiligte persönlich nach Spanien
reisen, um spanisches Eigentum zu erwerben, zu belasten, oder
zu veräussern. Aber auch deutsche Testamentsvollstrecker und
Insolvenzverwalter bevollmächtigen oft Anwaltskollegen in
Spanien zur Aktivierung der dort belegenen Nachlassgegenstände
oder Massevermögen als Ihren Bevollmächtigten.
2.
Gibt es auch Konstellationen, in welchen man keinesfalls
auf die
Erstellung einer spanischen Vollmacht verzichten sollte?
Ja, durchaus, zur Vorsorge der Erhaltung der
Handlungsfähigkeit im Alter und bei Krankheit sowie besonders
zur vorsorgenden Steuerminimierung etwa bei nichtverheirateten
Lebensgefährten oder Lebenspartnern welche gemeinsam
Eigentümer einer Finca in Spanien sind.
Angesichts der hohen Erbschaftssteuer in Spanien wird dann die
Immobilie an den längerlebenden Miteigentümer im Bedarfsfall
ohne dessen Mitwirkungsnotwendigkeit veräussert, namentlich
bei ernsthafter Erkrankung, auch bei absehbarer
fortschreitender Demenzerkrankung.
So können vergleichsweise einfach – und legal – spanische
Erbschaftssteuern eingespart werden.
3. Warum bedarf es in Spanien einer „spanischen
Vollmacht“
oder
„Vollmacht für Spanien“?
Zunächst gilt, dass eine Vollmacht in Spanien nur genutzt
werden kann, wenn sie konform mit dem spanischen Recht
erstellt wurde. Dies regelt das internationale Privatrecht in
Spanien ausdrücklich, Art. 10, Ziffer 11 Cc. und dies
entspricht zugleich der deutschen Rechtsprechung, also
übereinstimmend, dass das Land der Vollmachtsanwendung das
jeweils örtliche nationale Recht massgebend sein lässt.
4. Welches sind nun die praktischen Konsequenzen der
Anwendung
des
spanischen Rechtes?
Fast durchwegs bedürfen die Vollmachten in Spanien der
notariellen Form und einer genauen Spezifizierung, welche
Tätigkeiten der Bevollmächtigte ausführen darf, ganz im
Gegensatz zum deutschen Recht, demzufolge selbst Vollmachten
zur Vornahme von Grundstücksgeschäften keiner notariellen Form
bedürfen, so § 167, Absatz 2 BGB.
Die gängige deutsche Generalvollmacht, mit welcher man mit
einem lapidaren Satz auf einen Blatt Papier seinen Gegenüber
zu allem bevollmächtigen, und sich gegebenenfalls auch
ruinieren kann, ist in Spanien wertlos.
Nach Art. 1713 Cc bedarf diejenige Vollmacht, welche über
reine Verwaltungstätigkeiten hinausgeht, etwa Verkäufe,
Vergleiche, Hypothekenbestellungen oder auch
Erbschaftsannahmen, der entsprechenden Spezifizierung in der
Bevollmächtigung.
So ist für fast alle relevanten Vertretungsgeschäfte die
notarielle Form vorgeschrieben. Letzteres ist einer der
Gründe, warum in einem spanischen Notariat eine wesentlich
grössere Geschäftigkeit herrscht als sie dies etwa in
Deutschland gewohnt sein mögen.
Damit wird klar, dass im Vorfeld der Erstellung einer
spanischen Vollmacht deren Inhalt genau überdacht werden muss,
um im Anwendungsfall in Spanien abgewiesen zu werden.
5. Weitere typischen Versäumnisse, welche eine in
Deutschland erstellte
Vollmacht für
Spanien untauglich werden lassen
Es wird lediglich die Unterschrift des Vollmachtgebers
beglaubigt, also als echt bestätigt, anstatt die gesamte
Vollmachtserklärung notariell zu beurkunden.
Mitunter wird auch nicht bedacht, welche weiteren
Vollmachtsinhalte typischerweise vorsorglich mit den
Vollmachtstext einbezogen werden sollten.
Schliesslich verliert jede „deutsche“ Vollmacht in Spanien
ihre Wirksamkeit wenn der Vollmachtgeber verstirbt, während
dieselbe Vollmacht in Deutschland dem Bevollmächtigten solange
noch Verfügungen über die Nachlassgegenstände ermöglicht, bis
diese Vollmacht von den Erben widerrufen wird.
Ob der gleiche Zweck einer Bevollmächtigung über den Tod
hinaus durch die ausdrückliche Wahl des deutschen
Vollmachtsrechtes erreicht werden kann, ist zwar im Detail
strittig, aber in der spanischen Rechtspraxis wird eine
Vollmacht über den Tod hinaus regelmässig nicht akzeptiert.
6. Gleichwohl oder gerade aus diesem Grunde wird das
Versterben
des
Vollmachtgebers in der spanischen Rechtspraxis nach wie vor
mitunter
verheimlicht,
der sogenannte „Vollmachtstrick“ angewandt?
Nun müsste zunächst klargestellt werden, was im spanischen
Rechtsbereich unter dem Vollmachtstrick verstanden wird.
Hier wird vom Eigentümer einer Immobilie in Spanien seinem
vorgesehenen Erben eine notarielle Verkaufsurkunde erteilt,
welche dieser nach dem Erbfall und unter dessen Verheimlichung
zum Verkauf an seine eigene Person oder einen Dritten nutzt.
Der Zweck dieser rechtlich nicht korrekten Übung ist die
Vermeidung der Erbschaftssteuer, Es handelt sich zweifellos um
eine Steuerhinterziehung, von welcher nur abgeraten werden
kann. Ausserdem bei den heute üblichen spanischen
Vollmachtstexten auch um eine Falschbeurkundung, da das
Fortbestehen der Vollmacht behauptet werden muss.
7. Wer wird üblicherweise bevollmächtigt?
Das sind wechselseitig die Ehegatten, eines der Kinder oder
der Lebenspartner mit der Motivation einer „Vorsorgevollmacht“
für künftige Situationen. Für Immobilienverkäufe oder bei
Erbschaftsannahmen werden häufig deutsche Rechtsanwälte in
Spanien beauftragt und zugleich bevollmächtigt, nicht zuletzt
deshalb, weil damit Abwicklungswege ebenso vermieden werden
können, wie der anwaltliche Sachverstand mitgenutzt werden
kann.
8. Die notarielle Ratifizierung als Alternative zur
notariellen Bevollmächtigung
Es gibt häufig Konstellationen, in welchen notarielle
Rechtsgeschäfte in Spanien zunächst in Vertretung durch einen
vollmachtslosen oder nur mündlich bevollmächtigten Vertreter
abgeschlossen werden, und so zunächst bis zur Ratifizierung
durch den Rechtsinhaber ohne Rechtswirkung bleiben.
Dieses Vorgehen ist dann anzuraten, wenn die vorherige
Vollmachtserstellung aufwendiger wäre, oder der Rechtsinhaber
den Inhalt der Urkunde trotz Nichtanwesenheit in Spanien
zunächst vor Wirksamwerden noch genau und in Ruhe überprüfen
möchte.
9. Keine Vollmacht ohne Risiko
Hierüber sollte man sich natürlich auch immer im Klaren sein.
Die spanische Generalvollmacht wird daher gerne von Notaren
als „poder para la ruina“ bezeichnet. So besteht
allerdings immer die Möglichkeit Vollmachten zu erstellen,
aber erst zu einem späteren Zeitpunkt weiterzureichen.
Ein theoretisches Risiko sollte aber auch kein Grund sein,
sich von sinnvollen Vollmachtserteilungen tendenziell abhalten
zu lassen.
Im Bedarfsfall lässt sich die Vollmacht auch widerrufen oder
eleganter von vornherein befristen.
10. Einige Besonderheiten gilt es inhaltlich zu beachten
Bei Tätigkeit des Bevollmächtigten für beide Vertragsparteien
bedarf der Vollmachtstext auch im spanischen Recht einer
diesbezüglichen ausdrücklichen Ermächtigung, umsomehr
natürlich, wenn der Bevollmächtigte in dieser Funktion mit
sich selbst einen Vertrag schliesst oder potenziell künftig
schliessen will.
11. Apostille und Übersetzung durch einen vereidigten
Übersetzer
Nach Erstellung der notariellen Vollmacht für Spanien in
Deutschland muss diese vom Landgerichtspräsidenten noch mit
der Apostille versehen, also per Überbeglaubigung, - ein
Stempelaufdruck auf der Urkunde -, für den internationalen
Rechtsverkehr tauglich gemacht werden.
Ist die Vollmachtsurkunde nicht zweisprachig erstellt, dann
ist sie noch von einem vereidigten Übersetzer zu übersetzen,
erfolgt dies in Spanien, dann bedarf es diesbezüglich zur
Anwendung in Spanien keiner Apostillierung.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
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