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Bis heute gibt es international weder einheitliche Regeln zur
Festlegung der Anwendbarkeit des jeweils nationalen
Erbrechtes, noch sind die nationalen Erbrechte, etwa innerhalb
der Europäischen Union, „harmonisiert“ oder inhaltlich gleich
ausgestattet.
Manche nationale Erbrechte bevorzugen den Ehegatten, - etwa
Deutschland -, andere, wie Spanien, weisen den Kindern die
stärkeren Erbrechte zu. Unterschiedlich sind ferner die
gesetzlichen Erbrechte von nichtehelichen Lebensgefährten oder
gleichgeschlechtlichen Lebenspartner geregelt.
Bei der Bestimmung, welches nationalen Erbrecht überhaupt zur
Anwendung kommt, wurde die diesbezügliche Haager
Erbrechtskonvention von 1989 bisher lediglich von den
Niederlanden in geltendes Recht umgesetzt.
Für Niederländer ändert sich mit der Wahl eines verfestigten
gewöhnlichen Aufenthaltslandes das anzuwendende nationale
Erbrecht.
So wird etwa ein Niederländer ab dem Zeitpunkt des
Überschreitens von 5 Jahren Aufenthalt in Spanien, statt nach
dem niederländischen, jetzt nach dem spanischen Recht beerbt.
Allerdings hätte ihm auch die Möglichkeit einer Wahl des
nationalen Erbrechtes zugestanden – wenn er denn davon gewusst
hätte und über die Unterschiede der nationalen
niederländischen und spanischen Erbrechte informiert gewesen
wäre.
Bei Deutschen, Österreichern und Spaniern bestimmt ihre
Nationalität die Anwendung ihres nationalen Erbrechtes.
Vorgesehen ist dies im
§ 28 I des österreichischen Gesetzes
zum internationalen Privatrecht, IRPG während das deutsche
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch; EGBGB, im
§ 25 I die entsprechende Regelung
enthält.
In Spanien normiert dies der Art 9 Ziffer 8 des Codigo Civil,
Cc.
Bei Schweizer Erblassern ist bereits die gesetzliche Lage
reichlich kompliziert.
Grundsätzlich massgebend ist bei letztem Schweizer Wohnsitz
das Schweizer Recht sowie bei letztem ausländischen Wohnsitz
das Erbrecht dieses Staates, Art 91 I Schweizer IPRG.
Damit aber nicht genug. Bestimmt wie etwa das spanische
internationale Privatrecht, die Nationalität des Erblassers
als entscheidendes Kriterium, kann es wieder zur
Rückverweisung auf das Schweizer Recht und damit trotz letztem
Wohnsitz des Schweizer Bürgers in Spanien wieder zur Anwendung
des Schweizerischen Erbrechtes kommen. Hinzu kommt in diesem
Fall in der Schweiz eine Differenzierung zwischen materiellen
und formellen Recht.
England folgt dem Prinzip der Nachlassspaltung
Der unbewegliche Nachlass, also Immobilienvermögen (succession
to inmovables) werden nach dem Recht des Belegenheitsstaates
vererbt, während bei beweglichem Nachlass der letzte Wohnsitz
des Erblasser die Anwendung des nationalen Erbrechtes
bestimmt.
Jedes Land hat sein eigenes nationales und internationales
Erbrecht, aber im Einzelfall entscheidend ist die konkrete
Konstellation: Welche Güter und welche Staaten sind betroffen?
Die Rechtslage ist derart kompliziert dass selbst aus dem
internationalen Privatrecht eines Landes allein bei
Auslandsbezug nicht das konkret anzuwendende Erbrecht
abzulesen ist. Da liegt die Frage nahe: Sind hier inhaltlich
vereinheitlichte und vereinfachte Regelungen nicht längst
überfällig.
Sicherlich macht die komplexe Rechtssituation internationale
Nachlassverfahren rechtsunsicher, langwierig und
kostenträchtig.
Eine weltweit vereinheitlichende Regelung entweder der
nationalen Erbrechte oder zumindest des sogenannten
Kollisionsrechtes, welches die Anwendbarkeit des jeweils
nationalen Rechtes bestimmt liegt noch in zeitlich noch in
sehr weiter Entfernung und ist auch innerhalb der nächsten
zwei Jahrzehnte realistisch nicht zu erwarten.
Initiativen auf der Ebene der Europäischen Union
Diskutiert wird hier, ob zumindest ein vereinheitlichter
europäisches Erbschein geschaffen werden kann.
Bei der Vorbereitung einer EU-Verordnung zur Vereinheitlichung
des internationalen Privatrechtes durch das Europäischen
Parlament besteht die zentrale Problematik darin, dass
einerseits die Anknüpfung an das jeweils nationalen Erbrecht
zu einer Diskriminierung unter den EU-Bürgern führt und
andererseits die Anknüpfung an den aktuellen Wohnsitz und die
Eröffnung von Rechtswahlmöglichkeiten es dem Erblasser unter
Umständen ermöglichen würde nationale Pflichtteilsrechte per
Umzug oder mit dem „Federstrich“ der Rechtswahl zu beseitigen.
Bis auf weiteres gilt: Die komplexe Einzelfallbetrachtung
bleibt notwendig.
Für die Rechtspraxis bedeutet dies nun dass die konkrete
Einzelfallsituation jeweils genau sachlich festgestellt und
vor jeder Beratung und Nachlassabwicklung das anzuwendende
nationale Recht sondiert werden muss.
Bei der stetig ansteigenden Mobilität in Europa und auf
unserem ganzen Planeten keine einfache Aufgabe, namentlich in
nationalen Schmelztiegeln wie der spanischen Baleareninsel
Mallorca, mit aktuell verstärktem Zuzug aus dem Osten Europas.
Wer hier etwas zu vererben hat und nicht spanischer
Nationalität ist, muss daher oft zunächst erst das für ihn
einschlägige nationale Recht feststellen lassen.
Unter anderem zu den folgenden Ländern können wir Sie zur
internationalen Erbrechtslage bei Spanienvermögen oder
Wohnsitz in Spanien informieren:
siehe Länderliste.
Eine Information der
ANWALTSKANZLEI MENTH für SPANIEN
Standort: Manacor/Mallorca
www.erbfallhotline-spanien.de
Mail:
info@erbfallhotline-spanien.de
Tel.: (0034) 971-55 93 77
Fax: (0034) 971-55 93 68
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