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Häufig hat der Erblasser ein Original seines Testamentes
erstellt und mehrere Kopien an Familienmitglieder oder Freunde
verteilt, um so sicherzustellen, dass sein letzter Wille nicht
durch Vernichten oder Nichtauffinden des Originals unbeachtet
bleibt.
Verbleibt Ihnen dann beispielsweise nur eine Kopie, können Sie
dann mit dieser Kopie erbrechtliche Ansprüche geltend machen?
Ja, Sie können.
Reichen Sie allerdings nur die Kopie beim zuständigen
Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes oder Erblassers in
Deutschland ein, kann dieses kein
Testamentseröffnungsprotokoll erstellen, welches Ihnen als
Erbennachweis, - auch in Spanien -, dienlich sein könnte.
Eine Kopie kann nicht „eröffnet“ werden, was also tun?
Sie beantragen einen Erbschein. Haben Sie eine notariell
beglaubigte Kopie des Testamentes zur Verfügung, so wird der
Erbschein in der Regel problemlos erteilt.
Im übrigen sind nach der Rechtsprechung allerdings strenge
Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Existenz auch
eines entsprechenden Originals mit gleichem Inhalt zu stellen.
Anerkannt ist der Grundsatz, dass bei Nichtauffinden des
Originals des Testamentes dessen Wirksamkeit auch dann
unberührt bleibt, wenn es ohne Willen und Zutun des Erblassers
vernichtet worden, verlorengegangen oder sonst nicht
auffindbar ist, BayObLG Fam RZ 1993, 117.
Allerdings kann dann in der Praxis im Einzelfall durchaus
streitig werden, ob der Erblasser vielleicht nicht doch das
Original bewusst vernichtet oder verschwinden hat lassen. Denn
eine Vernichtung des Testamentes durch den Erblasser kommt
nach der Gesetzeslage einem Widerruf gleich.
Wer als Vererber solche Zweifelsituationen und mögliche
Rechtsstreite seiner Rechtsnachfolger von Anfang an
ausschliessen möchte, dem steht bei Spanienvermögen die die
Möglichkeit der Erstellung eines spanischen notariellen
Testamentes offen, welches automatisch beim zentralen
spanischen Testamentsregister registriert wird und damit auch
rechtspraktisch nicht mehr verlorengehen kann.
Natürlich können Sie auch mehrere inhaltsgleiche
privatschriftliche Originalausfertigungen Ihres Testamentes
erstellen und weitergeben.
Aber natürlich können auch mehrere Originale versehentlich
oder weniger versehentlich verlorengehen.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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