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Jedes vor einem spanischen Notar errichtete notarielle
Testament wird automatisch beim zentralen spanischen
Testamentsregister – Registro de actos de ultima voluntad
– registriert. Dies verschafft dem Testamentsersteller
Rechtssicherheit.
In jedem Sterbefall mit spanischem Immobilienvermögen oder
genauer bei notwendiger notarieller Erbschaftsannahme in
Spanien wird zwingend das spanische zentrale
Testamentsregister abgefragt. Die testamentarische Verfügung
kann also nicht mehr von interessierter Seite unterschlagen
werden.
Was aber dann, wenn,- wie häufig – in deutschen notariellen
Urkunden über spanisches Immobilienvermögen mit verfügt wird.
Kann dann auch eine Eintragung beim zentralen spanischen
Testamentsregister erfolgen?
Die Antwort lautet: „ja“
Im Verhältnis zwischen Deutschland und Spanien ist diese
Registrierung derzeit noch nicht zwingend da zwar bereits
Spanien aber noch nicht Deutschland dem Europäischen Abkommen
zur Testamentsregistrierung von 16.05.1972 beigetreten ist.
Andererseits ist aber bereits heute die Möglichkeit der
Registrierung deutscher notarieller Testamente mit Verfügungen
über Spanienvermögen beim zentralen spanischen
Testamentsregister eröffnet und diese Möglichkeit sollte auch
genutzt werden
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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