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In Spanien gibt es für eine Bestätigung in der
aussergerichtlichen Rechtsberatung nur wenige Einschränkungen
oder spezifische Qualifizierungsvoraussetzungen, anders als in
Deutschland.
Dort schützt das Rechtsberatungsgesetz, seit dem 01. Juli 2008
das Rechtsdienstleistungsgesetz, den Markt vor
unqualifizierten Beratungsanbietern.
Deshalb finden sich in Spanien manche Anbieter von
Rechtsdienstleistungen, teilweise ohne jegliche eigene
Qualifikation, namentlich auch im Internet und gerichtet an
die Zielgruppe deutschsprachiger Beratungsinteressenten in
Spanien oder weltweit.
Angeboten werden für diese Zielgruppe u.a. Testaments- und
Immobilienkaufvertragschecks.
Zum Nachweis vermeintlicher eigener Fachkenntnis werden von
Rechtsanwälten verfasste Beiträge kopiert und als eigene
veröffentlicht oder es wird auf den Sachverstand angeblich
kooperierender Anwälte und Notare verwiesen. Zudem wird mit
Dumpingpreisen versucht, eigene Kundschaft anzuwerben.
Erfolgen derartige „Rechtsservice-Leistungen“ für Personen mit
Wohnsitz in Deutschland, so kommt allerdings gleichwohl das
deutsche Rechtsberatungsgesetz/ Rechtsdienstleistungsgesetz
zur Anwendung, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung
vom 05. Oktober 2006 (IZR 7/04).
Mit der Wahl oder Angabe eines Bürostandortes in Spanien kann
also nicht zeitgleich das deutsche Beratungsverbot, - ohne
entsprechende Qualifikation -, umgangen werden.
Aber ganz abgesehen davon sollte sich jeder
Beratungsinteressierte, - nicht zuletzt angesichts oft
erheblicher Vermögenswerte bei Investitionen in Spanien -, gut
überlegen, ob er im Hinblick auf relativ kostengünstigere
„Rechtsberatungsangebote“ sich für Berater ohne spezifische
Qualifikationen entscheidet, welche zudem bei Falschberatung
auch keinerlei Vermögenshaftpflichtversicherung vorweisen
können.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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