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(veröffentlicht als Expertenrat in
Bellevue Spezial Mallorca 1998 - Fachzeitschrift für
internationale Immobilien)
Wie schütze ich mich im Ernstfall vor dem spanischen
Fiskus ?
Wenn ein deutscher Staatsangehöriger Haus- und Grundbesitz
in Spanien vererbt, kommt das deutsche Erbrecht zur Anwendung.
Als Faustregel gilt: Die erbrechtliche Lage bestimmt das deutsche
Erbrecht, bei Abwicklungsvorgängen betreffend in Spanien
gelegenen Vermögens sind aber spanische Rechtsvorschriften
mit zu beachten.
Zu diesen bei der Abwicklung relevanten spanischen Rechtsvorschriften
gehört jedoch auch die Erbschaftssteuer, die beim Übergang
einer Spanien-Immobilie vom Vererber auf die Erben anfällt.
Und: In Spanien gibt es nur vergleichsweise minimale Erbschaftssteuerfreibeträge
und hohe Erbschaftssteuersätze.
Auf diesem Wege gehen häufig 40 % des Verkehrswertes
einer Spanien-Immobilie im Erbfall an den spanischen Staat.
Das muss nicht so sein !
Deshalb ist frühzeitig rechtsgestaltendes Handeln anzuraten.
Der ideale Zeitpunkt der Mitbeachtung der erbrechtlichen
Rechtsnachfolge liegt vor dem Erwerb der Spanien-Immobilie.
Dann kann beispielsweise ein späterer Erbe die Immobilie direkt als
Eigentümer erwerben und der eigentliche Käufer
erwirbt die Nutzungsrechte. Die spanische Erbschaftssteuer
kann auf diesem Wege der vorweggenommenen Erbfolge vermieden
werden.
Übrigens: Wenn ein Lebenspartner oder ein entfernter
Verwandter als Erbe vorgesehen ist, gibt es nach dem spanischen
Erbschaftssteuerrecht keinerlei Freibeträge und sehr
hohe Steuersätze. Hier besteht besonderer Handlungsbedarf.
Das Testament kann sowohl in deutsch als
auch in spanisch abgefasst werden. Es genügt entweder
die deutschen oder die spanischen Formvorschriften einzuhalten.
Mit handschriftlichem Testament in deutscher Sprache kann
somit eine Immobilie in Spanien rechtswirksam vererbt werden.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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