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Deutschland erlebt aktuell einen Adoptionsboom. Der Grund
liegt nicht zuletzt in der drohenden Erhöhung der deutschen
Erbschafts- und Schenkungssteuer. Das Bundesverfassungsgericht
hat dem deutschen Gesetzgeber aufgegeben das deutsche
Erbschaftssteuerrecht bis zum 1. Januar 2009 zu reformieren.
Aktuell befasst sich der Bundesrat mit diese
Erbschaftssteuerreform. Bei grösserem Vermögen besteht daher
zeitnaher Handlungsbedarf.
Wer nun kann wen adoptieren, also als Kind annehmen?
Gesetzliche Voraussetzung für eine Adoption ist ein
Eltern-Kind Verhältnis. Liegt ein solches vor können auch
erwachsene Personen adoptiert werden. Dieses Eltern-Kind
Verhältnis muss immer gut begründet werden. Allerdings muss
der Adoptierte nicht zwingend jünger sein als der
Adoptierende.
Beim erwachsenen Adoptierten müssen dessen Eltern der Adoption
nicht zustimmen, wohl aber der Ehegatte.
Der Adoptierende seinerseits bedarf bei eigener Verheiratung
nicht nur der Zustimmung seines Ehegatten sondern hier muss
die Adoption gemeinsam mit diesen erfolgen.
Hat der Adoptierende seinerseits bereits andere Kindern
obliegt es dem entscheidenden Vormundschaftsgericht zu prüfen
ob deren Interessen der Adoption entgegenstehen, hier sind
auch finanzielle Interessen, wie die Verminderung von deren
Erbrecht, zu berücksichtigen.
Bei alledem gilt: Auch andere als rein steuerliche
Rechtsfolgen gehen mit der Adoption einher. So entsteht eine
wechselseitige Unterhaltsverpflichtung. Das unverheiratete
Adoptionskind erhält den Namen des Adoptierenden. Das
Adoptivkind erhält zudem das volle Erbrecht insbesondere auch
Pflichtteilsansprüche nach dem Adoptierenden.
Erbschaftssteuerlich wird der Adoptierte in Deutschland dem
leiblichen Kind gleichgestellt.
Hat diese erbschaftsteuerliche Besserstellung nun aber auch
ihre Gültigkeit bei Spanienvermögen? Kann so die Finca in
Spanien im Erbfall von der spanischen Erbschaftssteuer befreit
oder zumindest entlastet werden?
Das hätte erhebliche praktische Bedeutung da Spanienimmobilien
– uns liegen- allerdings keine Statistiken vor -,
überdurchschnittlich häufig im Eigentum von
Patchwork-Lebensgemeinschaften stehen dürfen.
Die entscheidende Frage lautet demnach: Respektiert das
spanisch Erbschaftssteuerrecht die deutsche Adoption?
Nach Art 20 Ziff 2a LDS (spanisches Erbschaftssteuergesetz)
werden Adoptionskinder leiblichen Kindern steuerrechtlich
gleichgestellt und entsprechend dem deutschen sowie dem
spanischen internationalen Privatrecht, Art 9 Ziffer 4
Codigo Civil entscheidet die Nationalität über die
Adoption. Eine Adoption eines Kindes in Deutschland nach
deutschem Recht wird daher vom spanischen Recht und damit auch
vom spanischen Steuerrecht anerkannt.
Fazit:
Mit deutscher Adoption kann oft im Einzelfall die spanische
Erbschaftssteuer betreffend ein Haus in Spanien erheblich
reduziert werden.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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