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Auch bei Vermögensnachfolge in Spanien:
Bei deutschem Erblasser gilt das deutsche Erbrecht,
aber was bedeutet das genau für die Rechtspraxis?
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strichel_hori


Sowohl nach dem deutschen (Art. 25,26 EGBGB) wie auch nach dem spanischen (Art. 9 Ziffer 8 CC) internationalen Privatrecht bestimmt die Nationalität des Vererbers das anzuwendende nationale Erbrecht. Bei deutschem Vererber kommt also das deutsche Erbrecht zur Anwendung.

Gleichwohl beeinflusst das spanische Recht die praktische Zuordnung der Nachlassgegenstände in Spanien, während die gerichtliche Entscheidung über Existenz oder Nichtexistenz konkrete Erbansprüche am Spanienvermögen in die internationale Zuständigkeit des deutschen Zivilgerichtes am letzten Wohnsitz des Erblassers in Deutschland fällt.

Hierzu nachfolgend eine Darstellung der praktisch wichtigsten Konstellationen der Rechtsnachfolge in spanisches Vermögen auf.

Der Erbennachweis bei der Rechtsnachfolge in spanisches Immobilienvermögen:
Auf der Basis eines spanischen notariellen Testamentes oder eines deutschen Erbscheines erfolgt erst nach notarieller Erbschaftsannahme in Spanien die Eintragung der Erben im spanischen Grundbuch.

Der Erbenzugang zu spanischen Konten des Erblassers:

Jedenfalls die in Spanien auf die jeweiligen Kontengelder entfallenden Erbschaftssteuern müssen vorab beglichen werden, da andernfalls das kontoführende spanische Geldinstitut haftet. In der Rechtspraxis erfolgt regelmässig vorab die Einbeziehung des Kontenbetrages per Kontostandsbestätigung der Bank zum Todestag in die notarielle Erbschaftsannahmeerklärung.

Das Vermächtnis von Spanienvermögen:

Hier empfiehlt sich die Erstellung eines spezifischen spanischen notariellen Testamentes. Dies deshalb, weil im deutschen Erbschein nur die Erbenstellung, nicht aber Vermächtnisse zu einzelnen Vermögensgegenständen, ausgewiesen werden. Die Konsequenz hieraus per deutschen Erbschein kann der Vermächtnisnehmer nicht seine Rechtstellung belegen. Bei entsprechender Erwähnung im spanischen notariellen Testament führt dies in Spanien zur praktischen Vermögenszuordnung per notarieller Erbschaftsannahme.

Die Ausgleichsansprüche unter Kindern nach deutschem Recht:

Diese entstehen nach deutschem Recht bei erheblichen lebzeitigen Schenkungen an eines der Kinder bei Beibehaltung im übrigen der gesetzlichen, - gleichanteiligen -, Erbfolge. Sollten diese lebzeitigen Schenkungen gleichwohl unberücksichtigt bleiben, ist dies in einem deutschen Testament zu verfügen. Bei Beteiligung von spanischen Vermögenswerten empfiehlt sich allerdings eine Direktzuordnung entsprechender spanischer Vermögenswerte per spanisches Testament.

All dies macht eines deutlich: Die Rechtsnachfolge in Spanienvermögen ist eine komplexe Gestaltungsaufgabe, bei welcher zudem die Möglichkeiten der Erbschaftssteuerreduzierung unter Berücksichtigung beider nationalen Steuerrechtsordnungen genutzt werden sollten. Hierbei gibt es in Spanien zudem regionale Sonderregelungen zu berücksichtigen.



Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de

strichel_hori

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