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Sowohl nach dem deutschen (Art. 25,26 EGBGB)
wie auch nach dem spanischen (Art. 9 Ziffer 8 CC)
internationalen Privatrecht bestimmt die Nationalität des
Vererbers das anzuwendende nationale Erbrecht. Bei deutschem
Vererber kommt also das deutsche Erbrecht zur Anwendung.
Gleichwohl beeinflusst das spanische Recht die praktische
Zuordnung der Nachlassgegenstände in Spanien, während die
gerichtliche Entscheidung über Existenz oder Nichtexistenz
konkrete Erbansprüche am Spanienvermögen in die internationale
Zuständigkeit des deutschen Zivilgerichtes am letzten Wohnsitz
des Erblassers in Deutschland fällt.
Hierzu nachfolgend eine Darstellung der praktisch wichtigsten
Konstellationen der Rechtsnachfolge in spanisches Vermögen
auf.
Der Erbennachweis bei der Rechtsnachfolge in spanisches
Immobilienvermögen:
Auf der Basis eines spanischen notariellen Testamentes oder
eines deutschen Erbscheines erfolgt erst nach notarieller
Erbschaftsannahme in Spanien die Eintragung der Erben im
spanischen Grundbuch.
Der Erbenzugang zu spanischen Konten des Erblassers:
Jedenfalls die in Spanien auf die jeweiligen Kontengelder
entfallenden Erbschaftssteuern müssen vorab beglichen werden,
da andernfalls das kontoführende spanische Geldinstitut
haftet. In der Rechtspraxis erfolgt regelmässig vorab die
Einbeziehung des Kontenbetrages per Kontostandsbestätigung der
Bank zum Todestag in die notarielle
Erbschaftsannahmeerklärung.
Das Vermächtnis von Spanienvermögen:
Hier empfiehlt sich die Erstellung eines spezifischen
spanischen notariellen Testamentes. Dies deshalb, weil im
deutschen Erbschein nur die Erbenstellung, nicht aber
Vermächtnisse zu einzelnen Vermögensgegenständen, ausgewiesen
werden. Die Konsequenz hieraus per deutschen Erbschein kann
der Vermächtnisnehmer nicht seine Rechtstellung belegen. Bei
entsprechender Erwähnung im spanischen notariellen Testament
führt dies in Spanien zur praktischen Vermögenszuordnung per
notarieller Erbschaftsannahme.
Die Ausgleichsansprüche unter Kindern nach deutschem
Recht:
Diese entstehen nach deutschem Recht bei erheblichen
lebzeitigen Schenkungen an eines der Kinder bei Beibehaltung
im übrigen der gesetzlichen, - gleichanteiligen -, Erbfolge.
Sollten diese lebzeitigen Schenkungen gleichwohl
unberücksichtigt bleiben, ist dies in einem deutschen
Testament zu verfügen. Bei Beteiligung von spanischen
Vermögenswerten empfiehlt sich allerdings eine Direktzuordnung
entsprechender spanischer Vermögenswerte per spanisches
Testament.
All dies macht eines deutlich: Die Rechtsnachfolge in
Spanienvermögen ist eine komplexe Gestaltungsaufgabe, bei
welcher zudem die Möglichkeiten der
Erbschaftssteuerreduzierung unter Berücksichtigung beider
nationalen Steuerrechtsordnungen genutzt werden sollten.
Hierbei gibt es in Spanien zudem regionale Sonderregelungen zu
berücksichtigen.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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