Die
Erfahrung aus unserer Erbrechtskanzlei auf Mallorca zeigt: Es
ist eine gängige Situation, dass Immobilien in Spanien
vorhanden ist, aber sich in Nachfolgegenerationen oder im
Freundeskreis keine geeigneten Rechtsnachfolger finden lassen.
Die Gründe sind vielfältig.
Nicht nur dass keine direkte Nachkommen vorhanden sind.
Mitunter gibt es auch in der Nachfolgegeneration niemanden
der, sei es aus finanziellen Gründen oder aufgrund anderer
eigener Lebensplanung, das Fincaprojekt in Spanien übernehmen
und weiterführen könnte oder möchte. In anderen Fällen besteht
langjährig kein Kontakt mehr zur Kindergeneration. Dies gilt
natürlich umso mehr dann, wenn aus der Verwandtschaft
lediglich weitläufige Verwandte als Erben in Betracht kommen,
welche einem nicht einmal dem Namen nach bekannt sind.
Gleichwohl empfiehlt es sich die eigene Rechtsnachfolge aktiv
anzugehen, warum?
Sie
haben einen Lebensgefährten oder Ehegatten und möchten
sich in dieser Generation jedenfalls wechselseitig und
steuergünstig absichern. |
Sie
haben das Ziel den Immobilienwert Ihrerseits lebzeitig zu
nutzen, sei es zur Erhöhung der eigenen Rente oder für
konkrete Projekte. |
Sie
möchten den mit dem Haus in Spanien aufgebauten
Vermögenswert oder die Finca mit spezifischer Funktion
nach Ihrer Lebenszeit gezielt weiterwirken lassen. |
Mitunter gilt es auch Situationen zu bewältigen, in
welchen nahe Verwandte zwar vorhanden, aber etwa aufgrund
besonderer Umstände, wie von Drogenabhängigkeit oder
geistiger Behinderung, nicht als Rechtsnachfolger geeignet
sind. |
Dann gilt
es, für all diese Lebenssituationen einen individuell
optimierten Maßanzug anzufertigen und dabei gezielt folgende
Instrumente der Rechts- und Steuergestaltung einsetzen.
Bei
vorhandenem Lebensgefährten beinhalten die Verfügungen
über Erbschaft und Nachlass regelmässig die Elemente
„Niesbrauchsrecht“ und „Vermächtnis“.
Ergänzende Vollmachten können solche Lösungen abrunden.
Den Wohnsitzwechsel nach Spanien wie auch das Thema Heirat
gilt es zu überdenken. |
Wollen Sie die Finca in Spanien selbst lebzeitig
weiternutzen und Ihr monatliches Einkommen erhöhen, ist
über einen Verkauf mit hinausgeschobenem Übergabetermin
und Ratenzahlung oder über eine schrittweise
Wertauszahlung durch eine Bank gegen spätere Übereignung,
also eine sogenannte „umgekehrte Hypothek“, nachzudenken. |
Die
gezielte Weiterverwendung der Spanienfinca kann
testamentarisch abgesichert werden.
Bis maximal dreißig Jahre lassen sich per Testament mit
Auflagen unter Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
konkrete Lebensziele objektbezogen weiterverfolgen. Auch
die Unterstützung gemeinnütziger Projekte ist per
Testament möglich.
Eigene Stiftungen hingegen bedürfen regelmässig sehr hoher
Nachlasswerte damit Einsatz und Nutzen in einer
vertretbaren Relation stehen. |
Gibt
es Erben, aber fehlt diesen die persönliche Eignung zur
Vermögensverwaltung oder Projektfortführung, dann kommen
komplexere Rechtskonstruktionen zum Einsatz.
Ein einschlägiges Stichwort heisst hier
„Behindertentestament“. Oft werden auch Steuerberater und
Rechtsanwälte als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Vorab
sind mitunter auch Pflichtteilsansprüche gezielt zu
reduzieren. |
Haben
Sie noch kein konkretes zu förderndes Projekt vor Augen, steht
zunächst eine Sondierung unter den Aspekten Regionalbezug,
Modellcharakter und der Frage: „Was sind für mich konkrete
Lebensziele?“ an. Hat man sich hier Klarheit verschafft,
werden sich auch, konkret förderungswürdige Projekte finden
lassen.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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