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Die deutsche Justizministerin will das Enterben erleichtern.
so lauteten viele Schlagzeilen aus der Anfang August 2.007 von
der deutschen Bundesjustizministerin Zypris vorgestellten
Reform des Erbrechtes.
Tatsächlich wird hiermit die Testierfreiheit des deutschen
Erblassers in gewissem Umfang erweitert.
Bei Straftaten gegen Angehörige des Erblassers wird der Kreis
der „Angehörigen“ erweitert. Erfasst werden jetzt auch
Straftaten gegen Stief- und Pflegekinder oder den
Lebensgefährten.
Grundsätzlich gilt dies bei einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung auch
dann, wenn sich die Straftat nicht direkt gegen nächste
Angehörige gerichtet hat.
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1. |
Insoweit können Vererber deutscher Nationalität per
Testament enterben und auch den Pflichtteilsanspruch
entziehen.
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2. |
Bei
der Variante Enterben durch Vermögenslosstellung, eine
weitere Alternative, sind gewisse Details genau zu
beachten.
Wird das Wohneigentum in Spanien nicht verkauft sondern
verschenkt, bleibt grundsätzlich ein sogenannter
Pflichtteilsergänzungsanspruch, - jetzt zeitanteilig
auslaufend – bestehen, mit einem Jahresabschlag von je
einem Zehntel pro Jahr vor dem Versterbenszeitpunkt.
Wird das Haus auf Mallorca, Menorca oder den Kanaren unter
Vorbehalt eines Niessbrauchsrechtes oder eines umfassenden
Wohnrechtes übertragen, so bleibt der
Pflichtteilsergänzungsanspruch bezogen auf die gesamte
Immobilie bestehen.
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3. |
Ihren
Ehegatten können Sie durch Einreichung und Zustellung des
Scheidungsantrages enterben.
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4. |
Schliesslich besteht künftig auch die Möglichkeit, noch in
Zukunft in jeder Testamentsneufassung frühere Geschenke
oder Schuldenerlasse als unter Ihren Kindern, und sogar
den Enkelkindern, auf den Erbanspruch anrechenbar zu
machen.
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Darüber
hinaus sieht der Gesetzesentwurf noch einige weitere
überzeugende Änderungen des deutschen Erbrechtes vor, welche
auch bei Wohneigentum in Spanien grössere Bedeutung gewinnen
dürften:
Getätigte Pflegeleistungen kommen den gesetzlichen Erben in
Anlehnung an die Leistungssätze der Pflegeversicherung ohne
weitere Voraussetzungen bei der Verteilung des Nachlasses
zugute.
Des weiteren wird ein Anspruch des Erben auf angemessen
zeitlich gestreckte Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen
normiert. Damit wird die in der Praxis nicht seltene
Problematik abgemindert, dass der Erbe einer Wohnimmobilie
diese umgehend verkaufen muss, nur um vorhandene
Pflichtteilsansprüche fristgerecht befriedigen zu können.
Dies ist in Spanien umsomehr von praktischer Bedeutung, da
oftmals zugleich ein hoher Erbschaftssteuerbetrag zur Zahlung
ansteht.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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