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Die
systematische Umgehung von Baunormen bei Schmiergeldzahlungen
an die örtlichen Politiker namentlich in Marbella und Mallorca
ist in letzter Zeit durch spektakuläre Festnahmen von
Bürgermeistern und Bauunternehmern in das Zentrum des
öffentlichen Interesses gerückt.
Weniger spektakulär, aber oft nicht weniger belastend, ist der
Umgang mit komplett ohne Baugenehmigung errichteten oder
entsprechend ohne Genehmigung erweiterten Gebäudeteilen. Auch
bei einem solchen Schwarzbau drohen Abriss und praktisch
enteignende Geldstrafen.
Ob die illegalen Bauten nun durch den aktuellen Eigentümer
oder einen Voreigentümer errichtet wurden, respektive dies
bewusst oder unbewusst erfolgte, sei hier zunächst sekundär.
Die zentrale Frage hier lautet vielmehr : wie kann ich mein
Haus in Spanien nach welchem Zeitablauf noch legalisieren.
Wichtig ist dies nicht nur zur Verhinderung einer potentiellen
Abrissverfügung sondern auch zum Erhalt von Elektro- oder
Wasseranschluss ebenso wie für die Verkäuflichkeit der eigenen
Spanienfinca.
Generell sieht der Art. 73 Absatz 1 des Ley de Disciplina
Urbanistica vom 23.10.1990 eine 8-jährige Verjährungsfrist für
derartige Bauvergehen vor.
Aber Vorsicht, dies ist nicht mit einer automatischen
Legalisierung per Zeitablauf gleichzusetzen.
Denn zum einen sieht Art. 74 eine Vielfalt von Zonen vor in
denen eine Legalisierung ausgeschlossen ist. Dies gilt etwa
für als Grünzonen, öffentliche Wege oder Schutzgebiete
qualifizierte Zonen.
Auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Schutzzone sind etwa seit
vielen Jahren weit mehr als fünfzig Häuser in einer Bergzone
der Gemeinde Felanitx auf Mallorca mit drohendem Abriss
paralisiert.
Ausserdem sind die spanischen Gerichte nun dazu übergegangen
betroffene Gemeinden zum Abriss baurechtswidriger Häuser per
Geldsanktion gegen die Gemeinden oder verantwortlichen
Gemeindemitarbeiter durchzusetzen wenn diese über Jahre
untätig bleiben, so aktuell in Mallorcas Gebirgszug
Tramuntana.
Nun aber zurück zu der Gruppe der theoretisch per Zeitablauf
legalisierbaren Schwarzbauten. Wird seitens der Gemeinde vor
dem Ablauf von acht Jahren der illegale Bau reklamiert und,
wie gesetzlich vorgesehen, der Eigentümer zur Legalisierung
aufgefordert, so sind jedenfalls alle gesetzten Fristen
einzuhalten und, wenn möglich, die nachträgliche
Baugenehmigung zu beantragen.
Sind sie bisher von einer Reklamation verschont geblieben, und
sind noch keine acht Jahre vergangen, gibt es die Alternative
durch ergänzende Baugenehmigung die Thematik aktiv anzugehen.
Hier ist zu überprüfen, ob für das illegale Bauwerk eine
aktuelle Genehmigungsfähigkeit gegeben ist oder
gegebenenfalls, ob diese Voraussetzungen, etwa durch Zukauf
von angrenzenden Grundstücksteilen, noch geschaffen werden
können.
Sind tatsächlich bereits mehr als acht Jahre seit der
illegalen Gebäudeerrichtung verstrichen ist zu beachten, dass
diese Frist erst ab dem Tag beginnt für welchen sie als
Eigentümer den praktischen Bauabschluss eindeutig nachweisen
können. Hier sind mitunter Luftaufnahmen anerkannter Firmen zu
beschaffen.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Rechtssprechung den Beginn
der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt hinausschiebt, zu
welchem die zuständige Baubehörde frühestens das Verfahren
wegen baurechtswidriger Bebauung hätten einleiten können.
Bringt der Eigentümer also keinen Nachweis offensichtlich
äusserlich erkennbarer Veränderungen, so beginnt die
Verjährung erst mit Kenntnis der Behörde von dem
Baurechtsverstoss (STSJ de las Baleares n° 371/94 de 30 de
junio).
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
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