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Es klang
sehr verlockend: Reduzierung der Erbschaftssteuer auf den
Balearen auf 1 % ab dem 01. Januar 2007.
Und diese Pressemeldung war keine Falschmeldung.
Das Gesetz 22/2006 vom 19. Dezember zur Reformierung der
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist tatsächlich an diesem Tag
in Kraft getreten, aber:
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1. |
In
den Genuss der auf 1 % reduzierten Erbschaftssteuer kommen
praktisch nur Ehegatten und Abkömmlinge.
Diese Einschränkung ist hinnehmbar zumal in der
Rechtspraxis meist Ehegatten und Kinder den Erblasser
beerben, aber |
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2. |
Das
regionale Erbschaftssteuergesetz für Mallorca, Menorca,
Ibiza und Formentera erfordert weiterhin ausdrücklich,
dass der jeweilige Erbe unbeschränkt in Spanien
steuerpflichtig ist also seinen Steuerwohnsitz in Spanien
hat also prinzipiell auch sein Einkommen in Spanien
versteuert.
Allerdings sind die Voraussetzungen für die Steuerwohltat
auch hiermit noch nicht erschöpfend aufgelistet, denn: |
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3. |
Das
regionale Steuergesetz erfordert des weiteren als
Regionalgesetz, dass neben dem Erben auch der Erblasser
seinen Steuerwohnsitz auf den Balearen hatte. |
Sehen
wir es zunächst positiv.
Die gesamtheitlich auf die Balearen ausgewanderte
Kleinfamilie profitiert von dieser Steuerreform.
Die grosse Mehrheit der Eigentümer von Ferienimmobilien oder
Übersiedlern mit Rechtsnachfolgern wie Kindern die in
Deutschland, Österreich oder anderswo auf der Welt arbeiten,
werden steuerlich links liegen gelassen.
Die Balearenfamilie hingegen hat noch weitere Steuervorteile
zu erwarten in Form von erhöhten Freibeträgen, Kinder unter 21
Jahren bis zu 50.000 €, Kinder über 21 Jahre, Ehegatten und
sonstige direkte Verwandte bis 25.000 €.
Auch für Verwandte zweiten und dritten Grades sieht das
Regionalgesetz noch einen Freibetrag von 8.000 € vor; so
dessen Artikel 2.
Der folgende Artikel 3 erhöht die Freibeträge für erbende
Behinderte bis auf 300.000 €.
Artikel 5 erhöht für Erben der jeweiligen
Hauptwohnsitzimmobilie des Erblassers, soweit es sich um
Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie handelt, den
landesweit geltenden Freibetrag von 123.000 € auf 180.000 €
wenn die Eigentümerstellung mindestens fünf Jahre
aufrechterhalten wird.
Weitere Steuervorteile gibt es objektbezogen für geerbte
Unternehmen, Gesellschaftsanteile oder historische und
kulturelle Vermögensgüter der Balearen; auch Immobilien in
Schutzzonen werden nun mit um 95 % reduziertem Ausgangswert
erfasst.
Aus Sicht des in deutsch-spanischen Erbangelegenheiten
beratenden Rechtsanwaltes eröffnet die Regionalreform
zumindest einen geringfügig erweiterten Gestaltungsspielraum
dann wenn zumindest seitens der Elterngeneration eine
Wohnsitznahme auf den Balearen nicht ausgeschlossen ist.
In diesem Rahmen bleibt noch im Detail und endgültig zu klären
wann der auf den Balearen wohnende Erbe in der Rechtspraxis
als unbeschränkt auf den Balearen steuerpflichtige Person
anerkannt wird.
Keine Zweifel hieran aufkommen können wenn sie bereits seit
Jahren eine entsprechende Steuererklärung bei einem Finanzamt
der Balearen abgeben.
Ob und unter welchen Konstellationen gegebenenfalls künftig
auch die Vorlage der Tarjeta de Residencia respektive die
künftige Registrierung als EU-Bürger oder die Meldung bei der
Gemeinde als Gemeindebürger, das „empadronamiento“, als
tauglicher Nachweis für eine Steuerwohnsitznahme auf den
Balearen akzeptiert werden, hier muss noch auf die
Klarstellungen der balearischen Steuerbehörden gewartet
werden.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
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