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Ihre
Scheidung verändert die erbrechtliche Situation nicht
unerheblich.
Denn dem geschiedenen Ehegatten steht weder ein gesetzliches
Erbrecht noch ein Pflichtteilsanspruch zu.
Beseitigt damit die Scheidung zuverlässig jede durch die
Heirat geknüpfte erbrechtliche Bande? Diese Fragestellung wird
nachfolgend der Klärung zugeführt.
Hier heisst es „aufgepasst“, spanisch „ojo“. Es bleibt
ein erbrechtliches Restrisiko.
Haben Sie vielleicht Ihren vormaligen Ehegatten nicht auch
testamentarisch bedacht ? Bleibt er dann doch Ihr
erbrechtlicher Nachfolger?
Grundsätzlich verlieren auch Ehegattentestamente mit
wechselseitiger Erbeinsetzung, ebenso wie die einer
testamentarischen Erbeinsetzung des Ehegatten, ihre
Rechtswirksamkeit mit der Scheidung. Gleichwohl ist jedes
Testament dahingehend auslegungsfähig ob im konkreten Fall
nicht doch eine fortdauernde Gültigkeit über die Scheidung
hinaus gewollt war.
Also: Anlässlich einer Scheidung sollte überprüft werden, ob
die Erbeinsetzung des vormaligen Ehegatten tatsächlich jede
Rechtswirksamkeit verliert.
Zudem kann der geschiedene Ehegatte über gemeinsame Kinder
wieder formal oder praktisch zum Erben Ihrer Immobilie in
Spanien werden.
Formell dann wenn das von Ihnen bedachte Kind nach Ihnen aber
vor Ihrem geschiedenen Ehegatten verstirbt.
Praktisch dann wenn der geschiedene Ehegatte Ihr gemeinsam
minderjährig erbendes Kind vermögensrechtlich betreut oder
schlicht massgeblichen Einfluss auf Ihr, auch volljähriges,
Kind nimmt.
Die passende rechtsgestalterische Lösung kann hier über
Ersatzerbeneinsetzung oder per Auflagen gefunden werden.
Schliesslich kann die geschiedene Ehe auch noch
Unterhaltsansprüche des Exehepartners gegen Ihre Erben zur
Folge haben.
So haftet Ihr Nachlass und damit Ihr Erbe für lebzeitig
fällige und rückständige Unterhaltsansprüche des jetzt
geschiedenen Ehepartners.
Aber auch jeder nacheheliche Unterhaltsanspruch des
überlebenden Ex-Ehepartners ist von dessen Erben zur
befriedigen, allerdings begrenzt in der Höhe auf den
Pflichtteilsanspruch welcher im Falle des Fortbestandes der
Ehe diesem Ehepartner zugestanden hätte.
Das Fazit aus dieser Rechtsanalyse zur nicht ganz einfachen
Erbrechtssituation nach Scheidung lautet:
Vor oder jedenfalls kurz nach der Scheidung sollte die
Erbrechtslage genau auf den Prüfstand gestellt werden um
sicherzustellen, dass die tatsächliche Rechtslage auch der
jetzt gewünschten wirklich entspricht.
Sollten Sie dann zum Ergebnis kommen weiterhin den
Ex-Ehegatten als Ihren Erben einsetzen zu wollen, heisst es
oft diesen neu ausdrücklich testamentarisch in dieser Funktion
zu bestätigen. Allerdings wird dann oft die
Erbschaftssteuersituation zum Problem, weil Freibeträge
wegfallen und die Steuerklasse sich sowohl in Deutschland wie
auch Spanien verschlechtert.
In diesem Fall ist also eine erbrechtliche Neukonzeption
angezeigt.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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