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Sicherlich
es gibt auch Gemeinsamkeiten, aber die Grundpfeiler einer
Steuerminimierungsstrategie bei Vermögen in Deutschland und
Spanien sind sehr verschiedene, so der seit zehn Jahren auf
Mallorca tätige, und schwerpunktmässig mit Erbfällen befasste,
deutsche Rechtsanwalt Günter Menth.
Im Ergebnis führt dies häufig dazu, dass für das Deutschland
und das Spanienvermögen nicht nur unterschiedliche Regelungen
getroffen werden, sondern für das Spanienvermögen sogar ein
gesondertes spanisches notarielles Vermächtnistestament
erstellt wird.
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F. |
Welche
Vorteile bietet ein solches spezifisches notarielles
Testament für Spanien?
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A. |
Damit
kann zum einen gezielt die in Spanien wesentlich andere
Freibetragssituation berücksichtigt und zum anderen eine
nach Ländern getrennte Rechtsnachfolgeabwicklung getätigt
werden.
Denn beim Vorliegen eines notariellen spanischen
Testamentes erübrigt sich für die Rechtsnachfolge in
Spanien die Beantragung eines deutschen Erbscheines. |
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F. |
Welche
typische Steuersparstrategien in Deutschland funktionieren
in Spanien nicht?
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A. |
Nun, an
erster Stelle zu nennen ist hier die in Deutschland bei
grösseren Vermögen mit Erfolg praktizierbare etappenweise
Schenkung an die Nachfolgegeneration im
Zehnjahresrhythmus. |
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F |
Können
Sie hierzu ein Beispiel nennen?
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A |
Dies
gilt etwa für das in Deutschland beliebte sogenannte
Berliner (Ehegatten-) Testament, bei welchem sich die
Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben und sodann
ihre Kinder als Erben des Längerlebenden einsetzen.
Bei einem Ehegattenfreibetrag von 307.000 € in Deutschland
bleibt dies häufig in Deutschland ohne weitere negative
Steuerfolgen.
Bei einem entsprechenden Ehegattenfreibetrag in Spanien
von nur 15.980,91 € sieht die Erbschaftssteuersituation
bei in Spanien belegenem Vermögen schon ganz anders aus.
Bei einem an den anderen Ehegatten vererbten Vermögen von
260.000 € fällt hier allein beim Übergang auf den länger
lebenden Ehegatten ein Erbschaftssteuerbetrag von
41.191,68 € an.
Und beim folgenden Übergang auf das gemeinsame Kind des
Ehepaars kommt noch ein stattlicher Erbschaftssteuerbetrag
allein bezogen auf diesen Vermögensteil in gleicher Höhe
hinzu.
Dies summiert sich im Generationenübergang auf den Betrag
von 82.383,36 € oder 31,68 % des ursprünglichen
Vermögenswertes. |
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F |
Wie
sollte demgegenüber eine Steuervermeidungsstrategie für
Vermögen in Spanien aussehen?
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A |
Formelles Verteilen auf Ehegatten und Kinder mit
formgültiger spanischer Vollmacht für den eigentlichen
Erben kann hier von Vorteil sein. Auch eine gezielte
Belastung des Spanienvermögens kann Steuer- und
Kostenvorteile mit sich bringen.
Es gibt aber noch einen anderen zentralen Grundsatz. |
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F |
Und wie
lautet dieser?
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A |
Vor
jeder Immobilieninvestition in Spanien sollte bereits die
Rechtsnachfolge systematisch mitberücksichtigt werden.
Dies betrifft ebenso den späteren Weiterverkaufsfall wie
auch denjenigen der erbrechtlichen Rechtsnachfolge. Dann
bestehen optimale Gestaltungsmöglichkeiten zur
Steuerminimierung.
Immobilien- und Erbrecht sind daher in Spanien immer ein
Tandem. |
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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