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Zwar haben 80 % der Deutschen kein Testament erstellt, aber
alle Fachleute stimmen darin überein:
Bei Spanienvermögen ist die Testamentserstellung selbst dann
nachhaltig anzuraten, wenn prinzipiell die gesetzlich
geregelte Erbfolge als passend erachtet wird, warum ?
Im wesentlichen sind dies drei Gründe.
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1. |
Angesichts der niedrigen spanischen
Erbschaftssteuerfreibeträge, - in Höhe von lediglich
16.000 € für Ehegatten und Kinder -, gilt es die
Erbschaftssteuer per optimierter Testamentsgestaltung zu
reduzieren.
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2. |
Ein
spanisches notarielles Testament hat Abwicklungsvorteile
und verschafft dem Testierenden Rechtssicherheit.
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3. |
Per
testamentarischer Regelung kann durch spezifische
Vermögenszuteilung Streit in der Erbengemeinschaft
vorgebeugt werden.
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Theoretisch kann der deutsche Staatsbürger mit Haus oder
Eigentumswohnung in Spanien sich sämtlicher in Spanien und
Deutschland zugelassener Testamentsformen bedienen.
Möglich ist somit auch ein Erbvertrag, obgleich die
spanische Rechtsordnung diese Form der letztwilligen
Verfügung nicht kennt.
Neben dem Inhalt der testamentarischen Verfügung gilt es
gleichwohl auch, die im internationalen Rechtsverkehr
konkret passende Testamentsform auszuwählen.
Weiterhin verschafft die mit der Testamentsvorbereitung
vorgeschaltete anwaltliche Rechtsnachfolgeberatung die
Sicherheit, nicht relevante Gesichtspunkte übersehen zu
haben. Erfolgt diese auf der Basis der Erstberatungsgebühr
nach dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 190 €
zzgl. USt., so dürften kaum Zweifel bestehen, dass sich
dieser Ersteinsatz zur Absicherung einer adäquaten
Rechtsnachfolge in Spanien immer lohnt.
Die weiteren sinnvollen und nötigen Schritte werden dann im
Rahmen dieses Beratungsgespräches abgestimmt.
Natürlich kann diese Erstberatung im heutigen
Medienzeitalter auch per Fax- oder email-Kontakt erfolgen.
Trotz prinzipiellem Beibehalten der gesetzlichen Erbfolge
und konkret der Gleichstellung aller Kinder ist oft gerade
zum Schutz eines Kindes eine Zusatzregelung erforderlich,
etwa zum Schutz vor Gläubigerzugriff auf den Nachlass oder
Vermögensübertragungen auf die Sozialverwaltung beim Bezug
von Sozialleistungen. Ein bekannter Beispielsfall ist hier
das sogenannte Behindertentestament.
Mitunter gilt es unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten auch
gewisse lebzeitige Vermögensübertragungen an eines der
Kinder zu berücksichtigen.
Zum Erhalt bestimmter Vermögenswerte für die Gesamtfamilie
oder zur längerfristigen finanziellen Absicherung eines
Kindes können sich sogenannte Auflagen empfehlen,
beispielsweise eine Rentenzahlung eines Kindes an das andere
zum Ausgleich des erhaltenen höheren Vermögenswertes.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
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