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Eine Doppelbesteuerung gilt es tunlichst zu vermeiden. So gibt
es zur Vermeidung der parallelen Doppelbesteuerung betreffend
die Einkommensteuer zwischen vielen Ländern bilaterale,
sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen, genauer: Abkommen zur
Vermeidung der doppelten Besteuerung der gleichen
Einkommensquelle in mehreren Ländern.
Worin besteht die Doppelbesteuerung ?
Konsequenterweise gilt es im Bereich der Erbschaftssteuer beim
Generationenübergang auf die nächste Generation die doppelte
Besteuerung des gleichen Vermögensgegenstandes zu vermeiden.
Konkret geht es darum, dass das Vermögen nicht zunächst beim
Übergang auf den Ehegatten oder Lebenspartner zum ersten Mal
und sodann beim Übergang auf die Kindergeneration zum zweiten
Mal mit Erbschaftssteuer zu belasten.
Die häufige Konsequenz
Bis nun das spanische Immobilienvermögen, vergleichbar einem
doppelten Wasserfall, so bei der Nachfolgegeneration
angekommen ist, sind oft Wertanteile von 30% bis 50 % seitlich
an den Staat abflossen.
Der Staat als Miterbe ist nicht fatalistisch hinzunehmen,
sondern diese Situation lässt sich durch entsprechende
Rechtsgestaltung weitgehend vermeiden oder minimieren
Warum wird dann sogar freiwillig die doppelte Besteuerung
nach dem Modell des „Berliner“ Testamentes gewählt ?
Nun, in Deutschland ist das „Berliner Testament“, - erst erbt
der Ehegatte, dann die Kinder -, bei mittlerem Vermögen
angesichts des hohen Freibetrages für den Ehegatten (307.000
€) und Kinder (205.000 €), eine steuerunschädliche, oft
sinnvolle testamentarische Regelung, die allerdings für
Vermögen in Spanien angesichts der dort geltenden
vergleichsweise geringen persönlichen
Erbschaftssteuerfreibeträge von Ehegatten und Kindern in Höhe
von ca. 16.000 € sich als wahre Steuerfalle erweisen.
Wer vor oder trotz Erwerb einer spanischen Finca ein Berliner
Testament erstellt hat, wird nicht eine solche doppelte
Besteuerung bewusst herbeiführen wollen. Vielmehr wurde bisher
die gezielte Revision der Rechtsnachfolgesituation im Hinblick
auf das hinzu erworbene Spanienvermögen unterlassen.
Bei Spanienvermögen muss jedes „Berliner Testament“ auf den
Prüfstand
Dann ergeben sich meist bei der Analyse der konkreten
Familiensituation und Zielrichtung mehrere geeignete
Gestaltungsvarianten, um sowohl die gewünschte Rechtsnachfolge
zu berücksichtigen, wie auch die doppelte Besteuerung zu
vermeiden.
Oft wird man ein gesondertes notarielles Vermächtnistestament
für Spanien erstellen.
Und wenn es zu spät ist ?
Zu spät für eine abgeänderte testamentarische Regelung kann es
sowohl bei, etwa krankheitsbedingtem, Eintritt der
Testierunfähigkeit sein, wie bei erbrechtlicher Bindung per
Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Ehegattentestament.
Gewisse Korrekturmöglichkeiten auch noch nach dem Erbfall
Ob oder wann es für was definitiv und umfassend zu spät ist,
vermag der Fachmann erst nach detaillierter Betrachtung des
Einzelfalles zu entscheiden.
Teilweise Korrekturen sind mitunter per Erbausschlagung u.a.
auch noch nach eingetretenem Erbfall mit Berliner Testament
und Spanienvermögen möglich. Dann gilt es aber, sehr schnell
zu reagieren, etwa um die 6-wöchige Erbausschlagungsfrist
nicht zu versäumen.
Darauf sollten Sie es nicht ankommen lassen.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
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