Die
deutsche Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom
19.April 2005, – 1BvR 1644/00 -, die Verfassungskonformität
des deutschen Pflichtteilsrechtes bestätigt.
Bei dieser Gelegenheit wurde praktisch bestätigt, dass die
Vorenthaltung des Kontaktes zu den Enkelkindern einen
Pflichtteilsentzug nicht rechtfertigt.
Weiterhin steht den Kindern der hälftige Wert ihres
gesetzlichen Erbanspruches als im Erbfall sofort zur Zahlung
fälliger Auszahlungsanspruch gegen den Testamentserben zu.
Verstirbt der länger lebende Elternteil, oder waren die Eltern
geschieden, steht dem/den Kindern trotz anderweitiger
Erbeinsetzung der hälftige Nachlasswert zur Auszahlung zu.
Dies ist oft von nichtehelichen Lebenspartnern, welche sich
gegenseitig testamentarisch zum Erben einsetzen, so nicht
gewollt, respektive die Auszahlung des Pflichtteilsanspruches
schlicht nicht finanzierbar.
Letzteres ist häufig der Fall, wenn praktisch das gesamte
Vermögen in einer höherwertigen selbst genutzten Immobilie
enthalten ist.
Allerdings können die Lebenspartner sich zur Heirat
entschliessen und damit die Problematik abmildern. Dann
nämlich verringert sich das gesetzliche Erbrecht der Kinder
und damit auch die Höhe des Pflichtteilsanspruches. Dies aber
ist häufig ja gerade nicht gewünscht.
Zusätzlich kompliziert wird die Angelegenheit bei
Immobilienvermögen, etwa in Spanien, weil dann verstärkt die
spezifische Erbschaftssteuerthematik mit hohen
Erbschaftssteuern mit bewältigt werden muss.
Nun kann man freilich den Immobilienanteil desjenigen
Lebensgefährten, dessen Kinder nicht erben sollen, per
Hypothek entwerten oder auf den anderen Lebensgefährten
übertragen.
Was aber dann, wenn die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird? Der
nachlasslose Lebenspartner könnte dann schnell auch
vermögenslos werden.
Also sind entsprechende vertragliche Rückversicherungen
einzubauen.
Oft wird man daher in der Praxis bei derartigen
Konstellationen keine, allen persönlichen Zielrichtungen
gleichermassen zu hundert Prozent Rechnung tragende Lösungen
finden können.
Andererseits, das zeigt die Praxis, lässt sich nach
gründlicher Analyse der konkreten Situation und bei fundierter
Fachkenntnis in allen relevanten Rechtsbereichen ein Rechtsrat
erteilen, der den Zielrichtungen der nichtehelichen
Lebenspartner weitgehend Genüge leistet. Auch eine „Flucht ins
Gesellschaftsrecht“ kann weiterhelfen.
Haben beide Lebenspartner eine oder mehrere Personen als ihre
gemeinsamen letztendlichen Erben ausgesucht, so erlaubt es die
deutsche Rechtsordnung, auch mit dem Rechtsinstitut der Vor-
und Nacherbenschaft zu arbeiten.
Gleichwohl bleibt eine solche Konstellation eine der
schwierigsten für jeden Experten im Erbrecht.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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