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Wer nicht
binnen sechs Monaten nach dem Versterben des Erblassers die in
Spanien anfallende Erbschaftssteuer, - aus eigener Initiative
- , bezahlt, wird mit Steuerzuschlägen schrittweise bis zu 20
% belegt.
Dies kann man vermeiden, indem man fristgerecht, binnen fünf
Monaten, bei der zuständigen Steuerstelle den entsprechenden
Verlängerungsantrag stellt.
Regelungen hierzu sind in den Artikeln 67 ff. des Real Decreto
1. 629/1991 niedergeschrieben.
Wohnen nun die Erben nicht vor Ort in Spanien, so wird es in
der Praxis immer schwieriger, den Anforderungen der
Antragstellung kurzfristig gerecht zu werden. Warum ?
Nun, die spanischen Steuerbehörden versuchen mit dieser
Antragstellung solch detaillierte Angaben zu erhalten, dass
bei künftiger Nichtentrichtung der Erbschaftssteuer in Spanien
vom angegebenen Erben direkt der Erbschaftssteuerbetrag
verlangt werden kann.
Deshalb sollen im Verlängerungsantrag neben dessen Namen und
Adresse auch dessen Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen
angegeben werden; ebenso die Lage einer Immobilie und deren
Wert.
Die Erbschaftssteuerflucht soll vermieden werden. Denn
schliesslich beginnt jedenfalls mit dem Verlängerungsantrag
die 4-jährige Verjährungsfrist zu laufen.
So wird in der Praxis für den Verlängerungsantrag, - obgleich
nicht im Gesetzestext erwähnt - , der Nachweis der Beantragung
einer spanischen Steuernummer durch den Erben verlangt. Und
natürlich bedarf der Antrag einer plausiblen Begründung.
Wird der Antrag durch einen Vertreter des Erben gestellt, wird
von diesem eine notarielle Vollmacht verlangt.
Immerhin gilt der Antrag bei behördlicher Nichtreaktion binnen
einen Monats als genehmigt.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich bei Einreichung der
Unterlagen vom Sachbearbeiter gleich mündlich die
Ordnungsgemässheit der eingereichten Unterlagen und möglichst
auch dessen Genehmigungsabsicht bestätigen.
Noch schwieriger wird es in der Praxis oft, wenn Ihren Vertrag
belegende Unterlagen im Original verlangt werden.
Abgesehen von der Sterbeurkunde ist der Gesetzestext insoweit
allerdings nicht eindeutig.
Immer ist es natürlich vorteilhafter, wenn Sie keinen
Verlängerungsantrag benötigen, denn auch dann fallen Zinsen
an.
Die ideale Lösung schliesslich geht dahin durch
vorausschauende Rechtsgestaltung, die Erbschaftssteuer in
Spanien weitmöglichst zu vermeiden. Auch nach dem Versterben
des Erblassers gibt es hierzu mitunter noch effiziente
Gestaltungsvarianten, bei sehr zeitnaher Reaktion.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
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