Es ist nicht einfach, persönlich den Todesfall eines nahen
Verwandten zu bewältigen. Oft kommt dann noch die Abwicklung
vielfältiger Formalitäten hinzu.
Doch damit nicht genug, wenn auch noch eine Immobilie im
Ausland, häufig in Spanien, zum Nachlass gehört.
Sind Sie dann der spanischen Sprache nicht ausreichend mächtig
oder mit der fremden Gesetzgebung wenig vertraut und entweder
beruflich oder familiär mit Kindern zeitlich sehr eingeengt,
stellt sich schnell die Frage:
Wie kann ich die Rechtsnachfolge in das Haus in Spanien
zugleich für mich unkompliziert, persönlich wenig belastend,
mit geringem Zeitaufwand und Reisebedarf steuerlich optimal
bewältigen?
Unsere langjährliche anwaltliche Tätigkeit auf diesem Gebiet
hat uns gezeigt:
Diesen Weg gibt es.
Folgende Vorgehensweise hat sich bewährt:
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Auswahl eines spezialisierten Rechtsanwaltes |
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Sachverhaltsschilderung per email |
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Notarielle Abwicklungsvollmacht erteilen oder die
spanischen Urkunden im nachhinein genehmigen, juristisch
„ratifizieren“ |
Die
meisten Vorgänge können dann völlig ohne Ihre persönliche
Mitwirkung bewältigt werden, insbesondere diejenigen in
Spanien.
Im Optimalfall beschränkt sich Ihre persönliche Mitwirkung auf
die Ihnen vorbereitete Urkundenratifizierung, also
Unterzeichnung, vor einem deutschen Notar; wohnen Sie in
Spanien dann natürlich vor einem spanischen.
Mitunter, soweit kein spanisches notarielles Testament
vorliegt, ist die Beantragung eines deutschen Erbscheines noch
eine persönlich vorzunehmende Handlung.
Dass Ihnen im Bedarfsfall vom Fachmann zum richtigen Zeitpunkt
die richtigen Fragen gestellt werden, das dürfen Sie erwarten;
ebenso, dass Sie auf die im konkreten Fall günstigsten
Varianten der kurz- und langfristigen Steueroptimierung
hingewiesen werden.
Und welches Risiko gehen Sie ein, wenn Sie die Angelegenheit
auf diese Weise vielleicht zu sehr aus der Hand geben ?
Nun, verbindliche Urkunden mit verbindlichen Entscheidungen
sind zum einen die notarielle Erbschaftsannahme und im Falle
des Weiterverkaufes der notarielle Verkaufsvertrag in Spanien.
Unterzeichnet beide Urkunden in Spanien zunächst der für Sie
tätige Anwalt als sogenannter „Vollmachtsloser“, - tatsächlich
natürlich von Ihnen beauftragter -, Vertreter, so haben Sie es
bis zur Ratifizierung dieser Dokumente in der Hand, deren
Inhalt rechtswirksam werden zu lassen oder aber nicht. Die
nachträgliche vollinhaltliche Kontrolle üben dann also Sie
aus.
Damit ist Ihr Risiko praktisch gegen Null reduziert.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
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