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Verfügt
eine Familie über Vermögen, namentlich ein Haus oder eine
Eigentumswohnung, in Spanien, so besteht meist auch
rechtlicher oder steuerlicher vorausschauender
Gestaltungsbedarf, damit auch wirklich die richtigen Personen
zu Rechtsnachfolgern werden und die Erbschaftssteuern in
Grenzen gehalten werden.
Bei dieser Thematik bewegen wir uns im Schnittpunkt der
deutschen und der spanischen Rechtsordnung.
Zudem zu berücksichtigen ist die spanische Rechtspraxis bei
der Abwicklung von Rechtsfällen, welche dem gut Informierten
nicht unerhebliche Spielräume zur Steuerreduzierung eröffnen.
Ob bei Ihrer konkreten Lebenssituation ein besonderer
Handlungsbedarf der aktuellen Nachfolgeregelung besteht,
können Sie der nachfolgenden Auflistung entnehmen.
Ist eine der hier genannten Lebenssituationen gegeben, besteht
erhöhter Handlungsbedarf, sind es gleich mehrere intensiviert
sich der Handlungsbedarf.
Immer vorausgesetzt wird das Vorhandensein von Vermögen in
Spanien, im Regelfall in Gestalt einer Immobilie.
Testen Sie
den aktuellen Handlungsbedarf.
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Immobilienwert über 100.000 €
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Kein
Verwandtschaftsverhältnis zu dem oder den
Rechtsnachfolger/n
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Rechtsnachfolge in das Spanienvermögen soll anders
geregelt werden als betreffend das Restvermögen in
Deutschland oder andernorts
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Verkauf nach dem Erbfall ist wahrscheinlich
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Immobilienwert wird zur künftigen Liquidität des
längerlebenden Ehegatten benötigt
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Immobilie in Spanien ist nicht Hauptwohnsitz des/r
Vererber/s
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Einzelne gesetzliche Erben, - wie Kinder oder Ehegatte -,
sollen unberücksichtigt bleiben
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Verschlechterung des Gesundheitszustandes des aktuellen
Eigentümers ist absehbar
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Situation der nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder
gleichgeschlechtlichenLebenspartnerschaft
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Verschuldungssituation oder Geschäftsrisiko beim
vorgesehenen Erben
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Eventueller künftiger Vermögensübergang auf
Schwiegerkinder soll ausgeschlossen werden
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Vermögensnachfolge in Spanien soll unabhängig von anderen
Ländern erfolgen
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Uneinigkeit der Erbengemeinschaft ist absehbar
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Zur
gerechten Vermögensverteilung soll auch die
Steuersituation in Spanien berücksichtigt werden
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Sie
haben eine sogenannte „Patchworkfamilie“
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Hat sich
aufgrund dieser Checkliste ein erhöhter Handlungsbedarf für
Sie ergeben, so ist dies nicht automatisch ein Grund zur
übermässigen Beunruhigung, wohl aber Anlass, aktiv eine
zeitnahe optimierte Regelung auf den Weg zu bringen.
Bei Vermögen auf den Balearen sind voraussichtlich ab 2007
regionale Sonderregelungen zu beachten.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
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www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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