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Im
Normalfall werden Erbfälle deutscher Staatsangehöriger auch
bei Spanienvermögen und letztem Wohnsitz in Spanien über
deutsche Nachlassgerichte abgewickelt.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht im Bezirk des letzten
Wohnsitzes des Vererbers in Deutschland.
Parallel allerdings ist die spanische Gerichtsbarkeit bei
letztem Wohnsitz des Erblassers in –Spanien oder das Gericht
des Lageortes von unbeweglichem Vermögen in Spanien zuständig.
Zudem gibt es Konstellationen zwingender Mitwirkung der
spanischen Gerichte.
Diese ist einmal gegeben, wenn der Erblasser seinen letzten
Willen in einem verschlossenen Testament bei einem spanischen
Notar hinterlassen hat.
Der zweite Fall zwingender Zuständigkeit spanischer Gerichte
ist der Errichtung eines spanischen privatschriftlichen
Testamentes, namentlich eines Testamentes in spanischer
Sprache.
Man kann demnach als deutscher Vererber durchaus darauf
Einfluss nehmen, in welchem Land das eigene Nachlassverfahren
stattfinden wird.
Wer eine Abwicklung in Spanien bevorzugt, errichtet ein
verschlossenes notarielles Testament in Spanien.
Wer seinen Erben jedenfalls die Möglichkeit der direkten
Rechtsnachfolge in seine spanischen Vermögensgüter ohne
Einschaltung deutscher Gerichte und sonstiger Behörden
ermöglichen möchte, verfügt seinen letzten Willen in einem
offenen spanischen notariellen Testament.
Wer ein privates deutsches Testament, ein notarielles
Testament vor einem deutschen Notar oder einen Erbvertrag
errichtet, zeichnet damit die Nachlassbwicklung über das
deutsche Nachlassgericht vor.
In den Fällen der parallelen Doppelzuständigkeit deutscher und
spanischer Gerichte ist den Erben die Wahlmöglichkeit
eröffnet, welche Gerichtsbarkeit sie einschalten.
Tendenziell spricht der Wohnsitz der Erben entweder in Spanien
oder in Deutschland für die Einschaltung der jeweiligen
nationalen Gerichtsbarkeit.
Existiert ein spanisches notarielles, offenes, Testament, so
ist es der einfachste und naheliegendste Weg ohne Einschaltung
einer Gerichtsbarkeit direkt mit diesem notariellen Testament
die Rechtsnachfolge in das Spanienvermögen anzutreten. Diese
Möglichkeit ist von der spanischen Rechtsordnung eröffnet.
Damit bedarf es dann keines kostenträchtigen deutschen
Erbscheines und es werden im Regelfall auch keine weiteren
deutschen Verwandten zu Verfahrensbeteiligten.
Gibt es sowohl Erben mit deutschem wie auch mit spanischem
Wohnsitz, so dürfte generell die Anrufung des deutschen
Nachlassgerichtes, respektive die Erbscheinsbeantragung in
Deutschland vorteilhaft sein. Im allgemeinen stellt die
Befassung der spanischen Gerichtsbarkeit den langwierigeren
und komplizierteren Weg dar und wird daher von deutschen Erben
tunlichst vermieden.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
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