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Diese
Schlussfolgerung muss man aus dem Beschluss des
Bundesfinanzhof vom 10. März 2.005 (II B 120/904) ziehen.
Damit verbleibt es zunächst weiterhin bei der
unterschiedlichen Ausgangsbewertung von inländischen und
ausländischen Grundstücken bei der Erbschaftsteuerberechnung
durch das deutsche Finanzamt unter Anwendung von § 31 des
deutschen Bewertungsgesetzes: Reduzierter Wertansatz bei in
Deutschland gelegenen Immobilien, höherer Verkehrswertansatz
z.B. bei auf Mallorca gelegenen Immobilien.
Und der niedrigere Wertansatz bei inländischen Grundstücken
ist nach statistischen Erhebungen oft nur bei 55 % des
tatsächlichen Verkehrswertes anzusetzen.
Ist diese Ungleichbehandlung mit dem deutschen
Verfassungsrecht und dem Europarecht in Einklang zu bringen?
Muss man diese steuerliche Ungleichbehandlung als gerechte
Elterngeneration berücksichtigen, wenn man seinen Kindern
gleiche Werte in Form einer Auslandsimmobilie in Spanien
einerseits und einer in Deutschland gelegenen Immobilie
andererseits vererben möchte?
Die jeweilige Steuerbelastung zu berücksichtigen ist
sicherlich generell der richtige Ansatz. Nur diese
Differenzierung der deutschen Erbschaftsteuerbehörde dabei in
Ansatz zu bringen, wäre aber sicherlich ein zu enger
Blickwinkel.
Zum einen ist zu hinterfragen, wie das deutsche Finanzamt denn
in der Praxis den spanischen Verkehrswert ermittelt.
Katasterwertansatz, Amtshilfe bei der spanischen Steuerbehörde
oder Übernahme von deren Verkehrswertkontrollrechnung? Auch
letztere liegt im übrigen oft 10 % bis 20 % unter dem
tatsächlichen Verkehrswert.
Jedenfalls zu berücksichtigen ist die bei in Spanien gelegenen
Immobilien zugleich anfallende, meist wesentlich höhere
Erbschaftsteuer.
Die Schlussfolgerung: Für eine gerechte
Rechtsnachfolgeentscheidung bedarf es eines konkreten
Steuerbelastungsvergleichs-Check.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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