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Der
Erwerb von Spanienvermögen erfolgt oft in zweiter oder dritter
Lebensgemeinschaft. Mit neuer Lebensgemeinschaft eröffnet man
sich eine neue Lebensperspektive mit Mittelmeerflair, gesundem
Klima, möglichst neuem Lebensstil, andere Prioritäten. Das
tun, was man schon immer einmal ohne die früheren
Alltagszwänge tun wollte.
Bei der erbrechtlichen Rechtsnachfolge mündet dies regelmässig
in eine Erbengemeinschaft von neuem Lebensgefährten und
eigenen Kindern, warum?
Nun, der neue Lebensgefährte soll jedenfalls finanziell mit
abgesichert werden, sei es per lebenslänglichem alleinigem
Niessbrauchsrecht in der neuen Spanienfinca oder als
Alleinerbe.
Den Kindern verbleibt in jedem Fall ein Pflichtteilsanspruch
nach dem Richtung Spanien übergesiedelten Elternteil.
Der andere Elternteil geht regelmässig betreffend das
Spanienvermögen leer aus. Dies entweder, weil er verstorben
ist, oder aufgrund einer Scheidung nach dem deutschen Erbrecht
seine erbrechtlichen Ansprüche verloren hat.
Der Elternteil mit Spanienvermögen hat nun eine wegweisende
Entscheidung zu treffen. Sollen seine Kinder oder sein neuer
Lebensgefährte vorrangig das Spanienvermögen oder die
Spanienimmobilie erben.
| 1. |
Die Idealsituation |
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Alle Seiten einschliesslich neuem Lebensgefährten und
Kinder sind sich über die Rechtsnachfolge einig:
Dann wird gemeinsam mit fachkundiger Beratung die
steuergünstigste Rechtsnachfolge sondiert und realisiert.
So
kann die Steuerbehörde, - sonst in Spanien Miterbe in
erheblichem Umfang -, meist weitgehend ausgeschaltet
werden.
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| 2. |
Erbrechtliche Absicherung des Lebensgefährten steht im
Vordergrund |
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Diese
erfordert zumindest eine testamentarische Verfügung
zugunsten des Lebensgefährten. Hier sind oft
Verfügungsbeschränkungen in frühere Ehegattentestamenten
oder Erbverträgen zu beachten.
Soll der Lebensgefährte in vollem Umfang alleiniger
Rechtsnachfolger werden, ist dies meist nur mit
entsprechender frühzeitiger lebzeitiger Übertragung des
Spanienvermögens möglich, prinzipiell zehn Jahre vor dem
Versterbenszeitpunkt. Damit allerdings handelt man sich
allerdings als künftiger Vererber eine finanzielle
Abhängigkeit vom neuen Lebensgefährten ein. Dies sollte
also nur wohlüberlegt erfolgen.
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| 3. |
Die Kinder sollen alleiniger Rechtsnachfolger bleiben |
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Dies
ist im Grunde relativ einfach zu bewerkstelligen, indem
man mit dem neuen Lebensgefährten keine Ehe oder
gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingeht.
Dann werden sich die rechtsgestalterischen Überlegungen
darauf konzentrieren, den Fiskus als Miterben möglichst
weitgehend auszuschalten. |
Im
Regelfall führt allerdings kein Weg daran vorbei, dass neuer
Lebensgefährte und Kinder sich praktisch einigen. Bestehen
Zweifel oder Vorbehalte von einer oder beiden Seiten, so
sollte man sich zumindest darauf einigen können, eine grobe
Zielrichtung oder mehrere Varianten als potentielle Lösungen
vorzuvereinbaren und die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen
berechnen zu lassen.
Oft kann man sich dann auf eine Lösung mit weitgehender
Steuerminimierung zum Nutzen beider Seiten einigen.
Auch die künftige tatsächliche oder rechtliche Rechtsnachfolge
der Kindergeneration nach dem Lebensgefährten kann eine
adäquate Lösung darstellen. Der mehrfache Übergang des
gleichen Vermögens ist allerdings hierbei aus steuerlichen
Gründen weitmöglichst zu vermeiden.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
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