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Regelmässig einher geht mit einer Scheidung die Zuordnung der
einzelnen Vermögensgegenstände an einen Ehegatten. Dies gilt
auch für Immobilieneigentum in Spanien.
Die Besonderheit hier: Eigentumsübertragung,
Grundbucheintragung und nicht zuletzt die Besteuerung des
Eigentumsüberganges richten sich nach spanischem Recht.
Zur Vermeidung von Verkaufs- oder Schenkungssteuern sind im
Scheidungsurteil oder in der Scheidungsvereinbarung bestimmte
Formulierungen zu beachten. Wird die Übertragung im übrigen
vor Abschluss des Scheidungsverfahrens vorgenommen, fällt
grundsätzlich eine erhebliche Besteuerung an.
Die Praxis hat gezeigt, dass aufgrund der Nichtbeachtung
dieser Formalien für Eheleute mit Immobilieneigentum in
Spanien gesamtheitlich hohe Steuerbeträge gezahlt wurden. Dies
sollte künftig vermieden werden.
Konkret gilt es in dem deutschen Scheidungsurteil die
Übertragung der Spanienimmobilie oder auch von dessen
hälftigem Anteil an einen der bisherigen Ehegatten als einen
Teil der scheidungsbedingten Vermögensaufteilung zu
kennzeichnen.
Das zugrundeliegende Denkmodell des spanischen
Steuergesetzgebers geht dahin, diese Vermögenszuordnung nur
dann als scheidungsbedingt steuerneutral anzuerkennen, wenn
sie im Rahmen einer wechselseitigen Vermögensneuzuordnung
unter den Ehegatten erfolgte. Dieses Denkmodell deckt sich im
Grund mit dem des deutschen Gesetzgebers. Nur bei der Art und
Weise entsprechender Nachweise scheiden sich die Geister,
sprich: Spanien verlangt spezifische Angaben und
Textfassungen.
Eine Formulierung dahingehend im Scheidungsurteil, dass die
parallele Übertragung anderer gleichwertiger Vermögensgüter an
den abgebenden Ex-Ehegatten erfolgt, ist daher anzuraten.
Was aber tun, wenn die Scheidung bereits vollzogen und das
Spanieneigentum weder in der Scheidungsvereinbarung noch
direkt im Scheidungsurteil erwähnt ist? Ist dann
sprichwörtlich „das Kind schon in den Brunnen gefallen“ oder
ist doch noch eine steuerbefreite Übertragung an den anderen
Ehegatten möglich?
Hier befinden wir uns in Spanien in einer rechtlich nicht auf
Dauer abgesicherten Zone. Zur aktuellen Praxis der
Steuerbehörden aber folgende Information:
Handelt es sich nur um eine einzige Immobilie in Spanien,
welche zwischen den ehemaligen Ehegatten nach der Scheidung
übertragen werden soll, verbleibt nach der aktuellen
Steuerverwaltungspraxis in Spanien noch eine Chance mit
entsprechender Argumentation und Vorlage der deutschen
Scheidungsurkunde, - übersetzt ins Spanische und mit der
Apostille versehen -, nach notarieller Übertragung in Spanien
eine Steuerbefreiung der Übertragung zu erreichen. Jedenfalls
sollten Sie versuchen, diese noch bestehende Möglichkeit zu
nutzen. Immerhin ginge sonst ein erheblicher
Immobilienanteilswert an den Staat verloren. Hat sich der
Immobilienwert seit Ankauf erheblich erhöht, kann nämlich gut
und gerne eine Besteuerung von 25 % des Immobilienwertes
anfallen, sei es in Form der Schenkungssteuer oder im
Verkaufsfall aus einer Kombination aus Grunderwerbssteuer und
Besteuerung des Verkaufsgewinnes.
Die praktischen Schlussfolgerungen: Bei laufenden
Scheidungsverfahren gilt es formal korrekt vorzugehen, bei
bereits erfolgter Scheidung und noch nicht getätigter
Zuordnung der Spanienimmobilie gilt es den Einzelfall
strategisch zu analysieren.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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