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Bei Scheidung bedarf die Spanienimmobilie besonderer Berücksichtigung - warum ?  zurück
strichel_hori

Regelmässig einher geht mit einer Scheidung die Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände an einen Ehegatten. Dies gilt auch für Immobilieneigentum in Spanien.

Die Besonderheit hier: Eigentumsübertragung, Grundbucheintragung und nicht zuletzt die Besteuerung des Eigentumsüberganges richten sich nach spanischem Recht.

Zur Vermeidung von Verkaufs- oder Schenkungssteuern sind im Scheidungsurteil oder in der Scheidungsvereinbarung bestimmte Formulierungen zu beachten. Wird die Übertragung im übrigen vor Abschluss des Scheidungsverfahrens vorgenommen, fällt grundsätzlich eine erhebliche Besteuerung an.

Die Praxis hat gezeigt, dass aufgrund der Nichtbeachtung dieser Formalien für Eheleute mit Immobilieneigentum in Spanien gesamtheitlich hohe Steuerbeträge gezahlt wurden. Dies sollte künftig vermieden werden.

Konkret gilt es in dem deutschen Scheidungsurteil die Übertragung der Spanienimmobilie oder auch von dessen hälftigem Anteil an einen der bisherigen Ehegatten als einen Teil der scheidungsbedingten Vermögensaufteilung zu kennzeichnen.

Das zugrundeliegende Denkmodell des spanischen Steuergesetzgebers geht dahin, diese Vermögenszuordnung nur dann als scheidungsbedingt steuerneutral anzuerkennen, wenn sie im Rahmen einer wechselseitigen Vermögensneuzuordnung unter den Ehegatten erfolgte. Dieses Denkmodell deckt sich im Grund mit dem des deutschen Gesetzgebers. Nur bei der Art und Weise entsprechender Nachweise scheiden sich die Geister, sprich: Spanien verlangt spezifische Angaben und Textfassungen.

Eine Formulierung dahingehend im Scheidungsurteil, dass die parallele Übertragung anderer gleichwertiger Vermögensgüter an den abgebenden Ex-Ehegatten erfolgt, ist daher anzuraten.

Was aber tun, wenn die Scheidung bereits vollzogen und das Spanieneigentum weder in der Scheidungsvereinbarung noch direkt im Scheidungsurteil erwähnt ist? Ist dann sprichwörtlich „das Kind schon in den Brunnen gefallen“ oder ist doch noch eine steuerbefreite Übertragung an den anderen Ehegatten möglich?

Hier befinden wir uns in Spanien in einer rechtlich nicht auf Dauer abgesicherten Zone. Zur aktuellen Praxis der Steuerbehörden aber folgende Information:

Handelt es sich nur um eine einzige Immobilie in Spanien, welche zwischen den ehemaligen Ehegatten nach der Scheidung übertragen werden soll, verbleibt nach der aktuellen Steuerverwaltungspraxis in Spanien noch eine Chance mit entsprechender Argumentation und Vorlage der deutschen Scheidungsurkunde, - übersetzt ins Spanische und mit der Apostille versehen -, nach notarieller Übertragung in Spanien eine Steuerbefreiung der Übertragung zu erreichen. Jedenfalls sollten Sie versuchen, diese noch bestehende Möglichkeit zu nutzen. Immerhin ginge sonst ein erheblicher Immobilienanteilswert an den Staat verloren. Hat sich der Immobilienwert seit Ankauf erheblich erhöht, kann nämlich gut und gerne eine Besteuerung von 25 % des Immobilienwertes anfallen, sei es in Form der Schenkungssteuer oder im Verkaufsfall aus einer Kombination aus Grunderwerbssteuer und Besteuerung des Verkaufsgewinnes.

Die praktischen Schlussfolgerungen: Bei laufenden Scheidungsverfahren gilt es formal korrekt vorzugehen, bei bereits erfolgter Scheidung und noch nicht getätigter Zuordnung der Spanienimmobilie gilt es den Einzelfall strategisch zu analysieren.



Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
 

strichel_hori

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