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Üblicherweise ist es der einzelne Bürger, der wegen Verletzung
von Steuerverpflichtungen unter dem Gesichtspunkt von
Steuerverkürzungen oder Steuerhinterziehungen verfolgt wird.
Was aber passiert dann, wenn der Staat selbst gesetzeswidrig,
- und im vollem Bewusstsein der Gesetzeswidrigkeit -, vom
Bürger ungerechtfertigte Steuerzahlungen verlangt und
vollstreckt ?
So geschehen in Spanien betreffend die Gewinnsteuer beim
Immobilienverkauf durch in Spanien nicht residente Verkäufer,
regelmässig also bei ausländischen EU-Bürgern als Verkäufer.
Diese hatten, und haben bis heute, einen hohen Steuersatz von
35 % auf ihren Immobilienverkaufsgewinn zu zahlen, während der
in Spanien residente Verkäufer, also im Regelfall der
spanische Bürger, nur einen Pauschalsteuersatz von 15 % zu
tragen hat.
Dass diese Höherbesteuerung der nichtresidenten Verkäufer
offenbar gegen das EU-Recht, konkret den
Gleichbehandlungsgrundsatz aller EU-Bürger, verstösst, ist
allen Beteiligten bestens bekannt. Wir hatten bereits in einem
Medienbeitrag im Jahre 2000 spezifisch darauf hingewiesen.
Beim Verkauf höherwertiger Immobilien wurden so in der
Vergangenheit oft Steuerreibeträge in sechsstelliger
Euro-Betragshöhe rechtswidrig vom Staat verlangt und
durchgesetzt, die Staatskasse also illegal gefüllt.
Ein vergleichbares Fehlverhalten, vom Bürger begangen, würde
mit strafrechtlicher Verurteilung und
Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht verlangter Geldbeträge
sanktioniert werden.
Die staatliche Steuerüberhebung hat nun in der Vergangenheit
eine Spirale oft formell rechtswidriger
Steuerreduzierungspraktiken beim nichtresidenten
Immobilienverkäufer in Spanien mitausgelöst: Von der
fingierten Hauptwohnsitznahme in Spanien bis zur offiziellen
Unterdeklarierung des tatsächlichen Verkaufspreises. Letzteres
verbunden mit der Notwendigkeit, die damit geschaffene
Schwarzgeldeinnahme wieder zu verstecken oder unauffällig in
den Geldkreislauf zurückzuführen.
Nach nunmehr formellem Abmahnvorgehen der Europäischen Union
ist zu erwarten, dass der spanische Staat binnen Jahresfrist
seine illegale Steuererhebungspraxis korrigiert.
Dies nicht zuletzt deshalb, weil der EU mit der Verhängung
erheblicher finanzieller Sanktionen das Instrumentarium zur
Verfügung steht, die illegale Steuereinnahmequelle für den
spanischen Staat in ihr Gegenteil umzukehren.
Was nun ist die praktische Konsequenz für den betroffenen
„übervorteilten“ Steuerbürger:
Wer steuerlich nichts zu verbergen hat, sollte bei aktuellen
Verkäufen nur den 15 %igen Gewinnsteuersatz begleichen mit
ausdrücklichem Verweis auf das einschlägige Abmahnschreiben
der EU-Kommission vom 14. Juli 2005 an die spanische Regierung
und zugleich entsprechend begründeten Einspruch erheben.
Ist der diesbezügliche Steuerbescheid rechtskräftig, sind
entsprechende Rechtsmittelfristen also abgelaufen, wird die
Sache schwierig. Dann könnte eventuell die Berufung auf das
sogenannte Emmotsche Urteil des EuGH vom 25.07.1991, Az. C
208/90, EuGH E 1997, 6783, weiterhelfen, welches allerdings
bei Schadenzufügung durch nicht rechtzeitige Umsetzung von
EG-Richtlinien seien Ausgangspunkt hat.
Komplexer und wohl zunächst einer Einzelfallprüfung zu
unterziehen ist die Frage der Geltendmachung von
Rückzahlungsansprüchen betreffend in der Vergangenheit an den
spanischen Staat überhöht bezahlter
Verkaufsgewinnsteuerbeträge, nach diesbezüglicher
Zahlungsaufforderung.
Ist vom Käufer bereits mit dem 5-prozentigen Kaufpreisanteil
ein höherer Betrag als Gewinnsteuervorauszahlung für den
Verkäufer beim spanischen Finanzamt eingezahlt, gilt es den
überschiessenden Teil per Einspruch zurückzuverlangen. Hier
jedenfalls sieht auch der ehemalige Finanzrichter und
Vizepräsident a.D. des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz sehr
gute Erfolgschancen.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
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