|
In Spanien
ist die Spekulationsfrist für die Versteuerung des Gewinnes
aus privaten Immobilienverkäufen weitgehend „abgeschafft“,
denn: prinzipiell werden jetzt alle Verkaufsgewinne versteuert
und das mit einem wirklich „happigen“ Steuersatz: 35 % beim in
Spanien nicht steuerresidenten Verkäufer. Beim
Spanienresidenten beträgt der Steuersatz immerhin noch
mindestens 15 %.
Wer also kurz- oder mittelfristig in Spanien eine Immobilie zu
verkaufen gedenkt, sollte ich frühzeitig sein Steuersparmodell
für die Gewinnsteuer konzipieren.
Was nützen sonst die hohen Wertsteigerungen, welche Immobilien
in Spanien in diesen Jahren verzeichnen, wo 15 % aufwärts
keine Seltenheit sind.
Strategie 1 beginnt bereits vor dem Ankauf. Hier kann
die Vorabgründung einer Immobilien S.L. Steuervorteile
bringen.
Strategie 2 greift beim Verkauf der selbst genutzten
Wohnsitzimmobilie in Spanien.
Wird dann binnen zwei Jahren nach dem notariellen
Verkaufsvertragsdatum der Gewinn aus diesem Verkauf in eine
neue Hauptwohnsitzimmobilie in Spanien reinvestiert, wird
insoweit der vormalige Verkaufsgewinn steuerfrei.
Strategie 3 betrifft die Investition des
Verkaufsgewinns in einen Pensionsplan: wer also den
Verkaufsgewinn in einen Fond für künftige Rentenauszahlungen
investiert, kann hierdurch auch Steuervorteile erzielen.
Strategie 4 zielt auf Absetzung von Investitionskosten.
Wer über offizielle Rechnungen für Hausinvestitionen verfügt,
kann die entsprechenden Beträge vom Verkaufsgewinn in Abzug
bringen.
Strategie 5 lässt den Verkaufspreis in Immobiliar- und
Mobiliarkosten aufsplitten.
Die Immobilienverkaufsgewinnsteuer betrifft zunächst nur den
Immobilienwertanteil.
Praktisch zur Gewinnsteuerreduzierung genutzt wird in Spanien
weiterhin, - wenn auch nicht legal -, die sogenannte
Unterverbriefung.
Es wird also in der notariellen Kaufurkunde in niedriger, als
der tatsächlich bezahlte Kaufpreis ausgewiesen.
Hier sollte man allerdings die parallele Kontrollrechnung des
spanischen Finanzamtes zur Wertüberprüfung kennen, um sich
nicht im Steuernetz zu verheddern.
Wohl dem, der seine Spanienimmobilie bereits vor 1986 erworben
hat und keine relevanten Ausbauten vorgenommen hat. Dann fällt
in Spanien keine Gewinnsteuer auf den privaten
Immobilienverkaufsgewinn an.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
|