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Beabsichtigt keiner der scheidungswilligen Ehegatten die
zeitnahe Wiederverheiratung, kann es im beiderseitigen oder
einseitigen Interesse sinnvoll sein, die Scheidung zeitlichen
hintanzustellen, warum ?
Nun, mit dem Tod des unterhaltspflichtigen geschiedenen
Ehegatten entfällt grundsätzlich dessen Unterhaltspflicht.
Beim länger lebenden geschiedenen Ehegatten kann dann eine
Versorgungslücke bis zum Zeitpunkt der eigenen
Rentenberechtigung entstehen.
Dann schliesslich entfällt mit der Scheidung das sonst
gegebene Recht zum Bezug der Witwenrente.
Natürlich gibt es auch den umgekehrten Fall, dass der
scheidungswillige Ehegatte möglichst schnell ein potentielles
Erbecht seines in Scheidung lebenden Ehegatten ausschliessen
möchte. Dann muss er seine Scheidung möglichst schnell
gerichtlich abhängig und rechtshängig machen.
Aber zurück zu unserem Fall, dass sich zwei scheidungswillige
Ehepartner gegenseitig gleichwohl Versorgungssicherheit
verschaffen wollen. Dann wäre eine frühzeitige Scheidung
ebenso kontraproduktiv, wie eine Heirat bei den vielen
Lebensgemeinschaften fortgeschrittenen Alters in der
Nachkriegszeit, welche deshalb nicht heirateten, um nicht die
eigene Witwenrente einzubüssen.
Ist nun die Scheidung schon durchgeführt, dann geht allerdings
die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten mit seinem
Tod nicht zwangsläufig völlig unter, sondern geht
grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über.
Dies sicherlich in aller Regel nicht zur Freude der Erben, die
dann aus ihrer mehr oder weniger umfangreichen Erbschaft noch
regelmässige Unterhaltszahlungsverpflichtungen zu bedienen
haben.
Als Erbe von Unterhaltsverpflichtungen dieser Art ist man aber
auch seinerseits dieser Situation nicht ganz wehrlos
ausgeliefert.
Diese Unterhaltspflicht ist eine Nachlassverbindlichkeit, der
man als Erbe gegenüber die üblichen Haftungsbeschränkungen
geltend machen kann.
Hinzu kommt, dass eine derartige Unterhaltsverpflichtung des
Eben auf den Pflichtteil der Höhe nach beschränkt ist, welcher
dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ohne Ehescheidung
zugestanden hätte. Demnach muss der Erbe nicht befürchten, das
gesamte Erbe für Unterhaltszahlungen an die geschiedene
Ehefrau aufwenden zu müssen.
Im Einzelfall besonders psychisch belastend mag es allerdings
sein, wenn die neue Lebensgefährtin als testamentarische Erbin
erhebliche Teile ihres Erbes an die „frühere“ Ehefrau als
Unterhalt verausgeben muss.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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