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Dass noch auf dem Sterbebett geheiratet
wird, um Rentenansprüche zu sichern, ist bekannt. Weniger
bekannt schon ist, dass solche Heiraten erfolgen, um
erbrechtliche Ansprüche zu erweitern.
Kaum im öffentlichen Bewusstsein verankert ist die Tatsache,
dass man rechtzeitig sein Scheidungsverfahren einleiten muss,
um erbrechtliche Ansprüche des Noch-Ehegatten zu verhindern.
Klar geregelt ist der Verlust des Ehegattenerbrechtes mit
rechtskräftiger Scheidung.
Hier gilt es gegebenenfalls ergänzend die Fassung des eigenen
Testamentes dahingehend zu überprüfen, ob nach dessen Wortlaut
der frühere Ehegatte noch als Erbe oder Vermächtnisnehmer
eingesetzt ist.
Wie aber sieht die erbrechtliche Rechtslage bei laufendem
Scheidungsverfahren aus?
Nach einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 1933
Satz 1 BGB, entfällt das gesetzliche Ehegattenerbrecht unter
bestimmten Voraussetzungen bereits mit Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrages.
Der Sinn dieser gesetzgeberischen Regelung geht dahin, das
Ehegattenerbrecht gerade dann und nur dann bei laufendem
Scheidungsverfahren erlöschen zu lassen, wenn es gerade der
scheidungswillige Ehegatte ist, der verstorben ist, also
gerade der Erblasser nicht mehr an der Ehe festhalten wollte.
Aus dieser manifestierten Scheidungswilligkeit schliesst dann
der Gesetzgeber, dass der Verstorbene auch das Erbrecht seines
noch nicht von ihm rechtskräftig geschiedenen Ehegatten
ausschliessen wollte.
Deshalb muss grundsätzlich gerade der verstorbene Ehegatte den
Scheidungsantrag gestellt haben, um das Erbrecht nach seinem
Ehegatten auszuschliessen.
Weitere Voraussetzung ist die bereits erfolgte Zustellung des
Scheidungsantrages.
Aber auch diese Scheidungssituation allein ist noch nicht
ausreichend.
Vielmehr muss drittens im Moment des Versterbens des Ehegatten
eine gerichtliche Scheidung theoretisch möglich gewesen sein.
Dies wiederum erfordert im Regelfall eine Trennungszeit der
Ehegatten von mindestens einem Jahr.
Was bedeutet dies in der Praxis:
Mit Stellung des Scheidungsantrages auf dem Sterbebett kann
also dann keine Ehegattenenterbung erreicht werden, wenn die
Ehegatten zuvor noch in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebten.
Möglicherweise werden Sie jetzt einwenden: Warum bedarf es
denn überhaupt der Enterbung per Scheidungsantrag, wenn ich
doch jederzeit mein Testament ändern kann?
Nun, es ist zwar zutreffend, dass im Regelfall ein Testament
jederzeit abänderbar ist. Nicht per Testament auslöschbar ist
allerdings der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten. Und dieser
entspricht wertmässig dem hälftigen Wert des gesetzlichen
Erbteils. Und beim deutschen gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft weist der Gesetzgeber dem Ehegatten neben
Kindern beispielsweise immer noch den hälftigen Nachlasswert
zu. Dann beträgt der Pflichtteilsanspruch immerhin noch 25 %
des Wertes des Erbes, also gegebenenfalls des Wertes auch der
spanischen Finca.
Fazit:
Wer seinem bisherigen Ehegatten auch keinen Wertanteil an der
Spanienfinca hinterlassen möchte, muss nach einem Jahr
Getrenntleben die Scheidung einreichen.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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