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Dies bedeutet allerdings nicht, dass hierfür dann in der Sache
das spanische Erbrecht zur Anwendung käme.
Das massgebliche nationale Erbrecht bestimmt vielmehr
weiterhin Ihre Nationalität. Sind Sie Deutscher, so bleibt das
deutsche Erbrecht anwendbar, für Schweizer das schweizer
Erbrecht.
Andererseits regelt ein deutsches Testament auch die
Erbrechtsnachfolge in eine Spanienimmobilie, auch dann, wenn
dieses Spanieneigentum im deutschen Testament in keiner Weise
erwähnt wurde, respektive erwähnt werden konnte; etwa weil
dieses zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch überhaupt
nicht erworben war.
Gleichwohl kann es im Einzelfall gute Gründe geben, ein
gesondertes notarielles Testament für das Spanienvermögen zu
erstellen:
Hier die wichtigsten:
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1. |
Vermögen in mehreren Ländern mit spezifischer
Rechtsnachfolge in Spanien.
Hier sprechen Gründe der Klarheit und Vereinfachung für
ein eigenes Testament in Spanien. Stichwort: Trennung
nach Ländervermögen.
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2. |
Der Vorteil des spanischen
notariellen Testamentes liegt neben der vereinfachten
Abwicklung in der Konfliktvermeidung. Oft sind dies
Vermächtnistestamente mit klarer Vermögenszuweisung an
bestimmte Personen.
Ein im deutschen Testament bestimmtes Vermächtnis würde
nämlich nicht im deutschen Erbschein ausgewiesen. Dann
müssen häufig Miterben erst ein neues Dokument
erstellen, um die Rechtsnachfolge des Vermächtnisnehmers
in eine Spanienimmobilie zu ermöglichen.
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3. |
Sicherheit der Realisierung der
festgelegten Rechtsnachfolge.
Hier hat das spanische notarielle Testament den Vorteil,
dass dieses automatisch beim spanischen
Testamentsregister in Madrid registriert wird.
Ein solches Testament kann also weder zufällig noch
„unzufällig“ verloren gehen.
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4. |
Spanienvermögen soll nicht allseits
bekannt werden.
Dies mag für einige Miterben gelten oder für
Pflichtteilsberechtigte oder das deutsche Finanzamt.
Mitunter spielen hier auch psychologische Erwägungen
eine grosse Rolle.
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5. |
Kostenreduzierung bei der
Rechtsnachfolge in Spanien.
Die andernfalls notwendige Ausstellung eines deutschen
Erbscheines kann bei grösseren Werten zu nicht
unerheblichen Kosten führen. Hinzu kommen Aufwendungen
für die Übersetzung und notwendige Apostillierung.
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Bei alledem sollte man sich allerdings
bewusst sein, dass man beim direkten Gang zum spanischen Notar
keine vorausgehende Beratung in der Rechtsgestaltung des
deutschen Erbrechts erwarten kann. Zum spanischen Notar geht
man vielmehr mit der vorbereiteten gewünschten
Gestaltungslösung, con la solución prefabricda.
Zuvor hat Ihnen also ein spezialisierter Anwalt Ihre
konkrete Situation unter den Gesichtspunkten von
Erbschaftsteuerminimierung, Rechtssicherheit und optimaler
Zielerreichung sondiert.
Die Empfehlung für oder gegen ein spanisches notarielles
Testament ist dann Teil dieses anwaltlichen Rechtsgutachtens
und die notarielle Umsetzung wird anwaltlich vorbereitet und
beratend begleitet, meist einschliesslich der Übersetzung des
notariellen Testamentes in die jeweilige Muttersprache des
Testamentserstellers.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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