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Dies gilt nicht nur für die Wohnsitznahme
in einigen schweizer Kantonen, die ohne Erbschaftssteuer
auskommen.
Nein, auch in der Rechtssphäre Deutschland-Spanien eröffnen
hier interessante Gestaltungsvarianten die Möglichkeit
weitgehender Steuerminimierung.
Es ist hier also nicht das Testament, welches im Vordergrund
steht.
Vielmehr sind Gesichtspunkte massgebend, in welchem Land Sie
Ihren Steuerwohnsitz begründen, bestehen lassen oder aufheben.
Vielleicht sind Sie der Auffassung, wer wo seinen
Steuerwohnsitz habe, lege der Gesetzgeber fest und es bestehe
insoweit kein Gestaltungsspielraum.
Wer dauerhaft 183 Tage in einem Land verbringe, gelte dort
automatisch als Steuerresident. Das ist vom Grundsatz her
richtig – aber eben nur vom Grundsatz her.
Zunächst können Sie häufig selbst bestimmen, ob Sie sich etwa
180 Tage oder 195 Tage im Jahr in Spanien aufhalten.
Ihr Gestaltungsspielraum besteht also im Schaffen oder auch
Nichtschaffen bestimmter Tatsachen oder juristischer
„Sachverhalte“.
Sie können aber auch einen konkreten Rechtsschein verursachen
und damit die Steuerbehörde annehmen lassen, dass ein
konkreter Steuerwohnsitz vorliegt.
Beispiel 1:
Sie wollen, - aus welchen Gründen auch -, immer einen
spanischen Steuerwohnsitz anerkannt haben, obgleich Sie sich
nur vier Monate im Jahr in Spanien aufhalten.
Dann beantragen sie in Spanien die „Residencia“ und
melden sich beim Rathaus Ihrer Steuergemeinde in Spanien an
„Empadronamiento“. Dann geht die spanische Steuerbehörde
regelmässig ohne weitere Prüfung von Ihrem Hauptwohnsitz in
Spanien aus.
Der Staat kann nicht jeden Fall überprüfen und muss mit
vereinfachten praktischen Annahmen arbeiten.
Beispiel 2:
Sie wollen Ihren
deutschen zweiten Wohnsitz trotz Umzug nach Spanien erhalten.
Sie vereinbaren schriftlich mit einem Freund ein dauerhaftes
Nutzungs- oder Mitnutzungsrecht in dessen Wohnung in
Deutschland und damit wird ihr Zweitwohnsitz in Deutschland
anerkannt.
Zurück aus Ausgangsüberlegung der Erbschaftssteuereinsparung
durch Wohnsitznahme:
Inwiefern bringt Ihnen die Wohnsitzgestaltung
erbschaftssteuerliche Vorteile?
Beispiel 1:
Die Hauptwohnsitznahme in einer spanischen Finca
bringt dem jeweiligen Ehegatten sowie den Kindern jeweils
einen zusätzlichen Erbschaftssteuerfreibetrag in Spanien
bezogen auf den Wert der vom Vererber als Hauptwohnsitz
angegebenen Finca von je ca. 100.000 €. Bei einem Ehegatten
und zwei Kindern als Erben ein stattlicher zusätzlicher
Erbschaftssteuerfreibetrag von 300.000 €. Bei einem Steuersatz
von 20 % sind allein damit 60.000 e eingespart.
Beispiel 2:
Sie haben trotz Umzug nach Spanien den deutschen
Zweitwohnsitz beibehalten und erben sieben Jahre später das
Haus Ihres Vaters in Deutschland.
Ohne deutschen Zweitwohnsitz entfällt in Deutschland Ihr
persönlicher Freibetrag
von 205.000 €.
Bei einem Erbschaftssteuersatz von angenommen 15 % führt die
einfache Massnahme der Zweitwohnsitzbeibehaltung in
Deutschland zu einer Steuereinsparung von 30.750 €.
Nun mögen Sie sagen, manche dieser Steuergestaltungen würden
bei Kenntnis der jeweiligen Steuerbehörde vom tatsächlichen
genauen Sachverhalt nicht anerkannt.
Unsere Antwort hierzu:
Werden frühzeitig im Rahmen eines Wohnortwechsels oder kurz
danach umfassend rechtliche Gestaltungsüberlegungen getätigt,
dann ist der Spielraum völlig legaler Gestaltungsmöglichkeiten
umso grösser.
Günter
Menth
Rechtsanwalt / abogado inscrito
Würzburg - Mallorca
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