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Wer als Vererber zu lange mit der
Testamentserstellung zuwartet, bringt sich oft selbst um die
Möglichkeit der freien Bestimmung seiner Rechtsnachfolge.
Plötzlich ist er krankheitsbedingt nicht mehr handlungsfähig,
juristisch nicht mehr „geschäftsfähig“ oder eben nicht mehr
„testierfähig“.
Hinzu kommt, selbst bei klarem Geiste geht im höheren Alter
oft die psychische Kraft verloren Entscheidungen zu fällen
oder aber die Kraft, sich dem Einfluss der nächsten Umgebung
zu entziehen; umso mehr, wenn eine tatsächliche
Abhängigkeitssituation bei Pflegebedürftigkeit besteht.
Diese Zwangssituation hat übrigens auch der deutsche
Gesetzgeber gesehen und seine Konsequenz gezogen: Testamente
zugunsten von Pflegeheimpersonal sind unwirksam.
Deshalb die Empfehlung: frühzeitig ein passendes Testament
erstellen, welches bei Bedarf abgeändert werden kann.
Ein Testament abändern – oder überhaupt erst eins
erstellen
Dies ist natürlich prinzipiell die einfachste Lösung.
Aber Achtung: Letztwillige Verfügungen in Form von
Erbverträgen sind einseitig überhaupt nicht abänderbar,
gemeinschaftliche Ehegattentestamente sind nur bedingt
abänderbar, insbesondere nicht mehr nach dem Versterben des
Ehepartners.
Zwangssituationen überwinden
- noch ein weiteres Testament erstellen
Werden Sie
von „betreuenden“ Familienangehörigen bedrängt, zu deren
Gunsten ein Testament in einer Weise zu errichten, wie Ihnen
dies nicht als angemessen erscheint, dann sollten Sie wissen und berücksichtigen, dass prinzipiell
zeitlich nachfolgende Testamente früher erstellte, - soweit
sie zueinander im Widerspruch stehen -, ablösen.
Ein privates Testament können Sie also durchaus im Sinne der
„betreuenden“ interessierten Personen erstellen, wenn Sie
sodann danach entweder ein weiteres notarielles Testament
erstellen, wobei letzteres in Spanien erstellt, im übrigen
automatisch im zentralen Testamentsregister registriert, gegen
jedes Verschwinden abgesichert ist.
Oder Sie erstellen, voll handschriftlich mit Ort, Datum und
Unterschrift, ein weiteres zeitlich nachrangiges Testament und
geben Zweitoriginale hiervon vertrauenswürdigen Personen aus
Ihrer Umgebung.
Vom ersten Testament mag sich der eigennützig „Betreuende“
dann gerne Kopien aufbewahren. Dies wird ihm kaum
weiterhelfen.
Und wenn Sie getäuscht oder bedroht werden…
….und Ihr Testament oder der Erbvertrag nicht mehr abänderbar
ist, dann können Sie ihre letztwillige Verfügung in aller
Regel noch anfechten.
Dies allerdings kann eine aufwendige Angelegenheit mit
unsicherem Ausgang werden.
Jedenfalls bleibt die Möglichkeit der lebzeitigen
Vermögensweitergabe
Selbst, wenn Sie über einen bestimmten
Vermögensgegenstand, „…. Das Segelschiff erhält mein Neffe
Oliver…..“ letztwillig verfügt haben, können Sie dieses
Segelschiff gleichwohl lebzeitig an eine andere Person
verkaufen, gegebenenfalls auch in der Weise, dass Sie sich
zeitlebens Nutzungsrechte hieran erhalten.
Um nicht missverstanden zu werden
Dies soll keine Anleitung sein, „wie man wohlmeinende
Familienangehörige und Bekannte hinters Licht führen kann“.
Die einvernehmliche Regelung mit teilweiser lebzeitiger
Vermögensübergabe ist im allgemeinen die sinnvollste Lösung
einer Vermögensnachfolge; für beide Seiten und häufig zum
Nachteil des Fiskus.
Da die Welt aber, - man mag dies bedauern oder nicht -, nicht
nur aus wohlmeinenden Zeitgenossen besteht, sollte man sich
hier auch gezielt zur Wehr setzen können, ohne selbst allzu
viel Lebensenergie und Lebensfreude einzubüssen.
Mitunter ist es ja auch schlicht krankhaftes Verhalten
(mitunter auch Geldgier genannt), welchem es entgegenzutreten
gilt.
Günter
Menth
Rechtsanwalt / abogado inscrito
Würzburg - Mallorca
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