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Oft ist das Testament nicht das Ergebnis einer freien Entscheidung -
und was man dann noch tun kann
- Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben -
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strichel_hori

Wer als Vererber zu lange mit der Testamentserstellung zuwartet, bringt sich oft selbst um die Möglichkeit der freien Bestimmung seiner Rechtsnachfolge. Plötzlich ist er krankheitsbedingt nicht mehr handlungsfähig, juristisch nicht mehr „geschäftsfähig“ oder eben nicht mehr „testierfähig“.

Hinzu kommt, selbst bei klarem Geiste geht im  höheren Alter oft die psychische Kraft verloren Entscheidungen zu fällen oder aber die Kraft, sich dem Einfluss der nächsten Umgebung zu entziehen; umso mehr, wenn eine tatsächliche Abhängigkeitssituation bei Pflegebedürftigkeit besteht.

Diese Zwangssituation hat übrigens auch der deutsche Gesetzgeber gesehen und seine Konsequenz gezogen: Testamente zugunsten von Pflegeheimpersonal sind unwirksam.

Deshalb die Empfehlung: frühzeitig ein passendes Testament erstellen, welches bei Bedarf abgeändert werden kann.

Ein Testament abändern – oder überhaupt erst eins erstellen

Dies ist natürlich prinzipiell die einfachste Lösung. Aber Achtung: Letztwillige Verfügungen in Form von Erbverträgen sind einseitig überhaupt nicht abänderbar, gemeinschaftliche Ehegattentestamente sind nur bedingt abänderbar, insbesondere nicht mehr nach dem Versterben des Ehepartners.

Zwangssituationen überwinden
- noch ein weiteres Testament erstellen

Werden Sie von „betreuenden“ Familienangehörigen bedrängt, zu deren Gunsten ein Testament in einer Weise zu errichten, wie Ihnen dies nicht als angemessen erscheint, dann sollten Sie wissen und berücksichtigen, dass prinzipiell zeitlich nachfolgende Testamente früher erstellte, - soweit sie zueinander im Widerspruch stehen -, ablösen.

Ein privates Testament können Sie also durchaus im Sinne der „betreuenden“ interessierten Personen erstellen, wenn Sie sodann danach entweder ein weiteres notarielles Testament erstellen, wobei letzteres in Spanien erstellt, im übrigen automatisch im zentralen Testamentsregister registriert, gegen jedes Verschwinden abgesichert ist.

Oder Sie erstellen, voll handschriftlich mit Ort, Datum und Unterschrift, ein weiteres zeitlich nachrangiges Testament und geben Zweitoriginale hiervon vertrauenswürdigen Personen aus Ihrer Umgebung.

Vom ersten Testament mag sich der eigennützig „Betreuende“ dann gerne Kopien aufbewahren. Dies wird ihm kaum weiterhelfen.

Und wenn Sie getäuscht oder bedroht werden…

….und Ihr Testament oder der Erbvertrag nicht mehr abänderbar ist, dann können Sie ihre letztwillige Verfügung in aller Regel noch anfechten.

Dies allerdings kann eine aufwendige Angelegenheit mit unsicherem Ausgang werden.

Jedenfalls bleibt die Möglichkeit der lebzeitigen Vermögensweitergabe

Selbst, wenn Sie über einen bestimmten Vermögensgegenstand, „…. Das Segelschiff erhält mein Neffe Oliver…..“ letztwillig verfügt haben, können Sie dieses Segelschiff gleichwohl lebzeitig an eine andere Person verkaufen, gegebenenfalls auch in der Weise, dass Sie sich zeitlebens Nutzungsrechte hieran erhalten.

Um nicht missverstanden zu werden

Dies soll keine Anleitung sein, „wie man wohlmeinende Familienangehörige und Bekannte hinters Licht führen kann“.

Die einvernehmliche Regelung mit teilweiser lebzeitiger Vermögensübergabe ist im allgemeinen die sinnvollste Lösung einer Vermögensnachfolge; für beide Seiten und häufig zum Nachteil des Fiskus.

Da die Welt aber, - man mag dies bedauern oder nicht -, nicht nur aus wohlmeinenden Zeitgenossen besteht, sollte man sich hier auch gezielt zur Wehr setzen können, ohne selbst allzu viel Lebensenergie und Lebensfreude einzubüssen.

Mitunter ist es ja auch schlicht krankhaftes Verhalten (mitunter auch Geldgier genannt), welchem es entgegenzutreten gilt.



Günter Menth
Rechtsanwalt / abogado inscrito
Würzburg - Mallorca
T: (0034) 971 - 55 93 77
F: (0045) 971 - 55 93 68
e-mail: mallorca@copp-menth.de
www.copp-menth.de
 

strichel_hori

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