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(veröffentlicht im Palma Kurier, 18.02.2000)
Der Handel im Internet wird in Zukunft die Angleichung
der nationalen Steuergesetze einfordern
Wer sich heute im Internet bewegt, sollte sich über zwei
Dinge im klaren sein. Internationale Geschäfte können
Doppelbesteuerung zur Folge haben. Und: Allgemeine Geschäftsbedingungen
sollten wasserdicht sein.
Einen Vertrag im Internet abzuschliessen, ist trotz Signaturgesetz
noch mit vielen Rechtsunsicherheiten verbunden. Dazu zählt
sowohl die sichere Individualisierung der vertragsschliessenden
Parteien wie auch die Manipulationsmöglichkeit des e-mail-Textes.
Zur Sicherheit sollte eine Auftragsbestätigung per Fax
erfolgen. Doch Vorsicht: In Deutschland können Faxdokumente
als prozessuntauglich erklärt werden, weil die Möglichkeit
der Veränderung von Absende- und Eingangsdaten angenommen
wird. Deshalb ist es ratsam, wichtige Rechtsgeschäfte
durch den Austausch von originalunterzeichneten Dokumenten
ergänzend abzusichern.
Dis gilt umso mehr für den Rechtsverkehr in Spanien.
Hier wird regelmässig jede Vertragstextseite extra unterzeichnet.
In vielen Prozessen hat nur das original unterzeichnete Dokument
den notwendigen Beweiswert.
In Spanien ist theoretisch sogar ein Immobilienkauf im Internet
per Mausklick möglich. Denn im Gegensatz zum deutschen
Immobilienrecht ist hier beim Kauf kein notarieller Vertrag
erforderlich, sondern ein privatschriftlicher oder gar mündlicher
Vertrag ausreichend. Eine Investition in diese Höhe sollte
generell nicht per Mausklick entschieden werden. Ein Immobilienkauf
im Ausland bedarf zudem einer rechtlichen Beratung über
erbrechtliche und steuerliche Aspekte.
Angebot lockt Nachfrage
Im Alltag werden heute über das Internet bereits viele
Millionen Verträge abgeschlossen, ohne dass man diesem
Medium mit grossen Vorbehalten begegnen müsste. Typische
Geschäftsfelder sind der Versand- und der Buchhandel.
Für den Anbieter hochwertiger Gegenstände ist es
allerdings sinnvoll, das eigene Warenangebot im Internet nicht
als rechtsverbindlich zu gestalten. Der Besucher einer Web-Seite
sollte nach der Produktbeschreibung erst seinerseits aufgefordert
werden, ein Kaufangebot abzugeben. Das ermöglicht dem
Anbieter, rechtzeitig die Ernsthaftigkeit und Liquidität
des Bestellers zu überprüfen.
Bedingungen machen Laune
Allgemeine Geschäftsbedingungen erleichtern den Rechtsverkehr.
Jeder Kaufmann, der nicht vorwiegend Bargeschäfte tätigt,
sollte AGB´s ausarbeiten, die auf seinen Betrieb abgestimmt
sind. Für die sogenannte Einbeziehung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in den Vertrag sind einige Punkte
wichtig: 1. Deutlicher Hinweis auf der Angebotsseite. 2. Online-Lesbarkeit,
also Beschränkung auf wenige Seiten. 3. Einsehbarkeit
ohne technische Hindernisse.
Die Gültigkeit des AGB-Gesetzes erstreckt sich auch
über die deutschen Grenzen hinaus. Selbst im Fall der
Anwendbarkeit ausländischen Rechtes entsprechen dem internationalen
Privatrecht kommt das deutsche AGB-Gesetz zur Anwendung. Und
zwar dann, wenn der Vertag einen engen Bezug zu Deutschland
aufweist.
Aus den zur Zeit üblichen Zahlungsformen ergeben sich
keine neuen Rechtsfragen für deutsche Internetnutzer.
Wer im Netz bei einem der klassischen Versandhäuser bestellt,
wird meistens noch per Nachnahme oder auf Rechnung bezahlen
müssen. Soweit mit Kreditkarte oder Überweisung
im Internet-Banking gezahlt wird, wir die übliche Kreditkartenzahlung
oder Überweisung verwendet. Lediglich der Auftrag wird
nicht persönlich, sondern per Mausklick getätigt.
Die Zahlung erfolgt also weiterhin von Bank zu Bank.
Keine Steuer fürs Internet
In den Vereinigten Staaten werden bei den Kreditkartenzahlungen
von Internetnutzern seit Jahren mit Hilfe von Verschlüsselungsprogrammen
Broker zwischengeschaltet, die aufgrund ihrer Deckungskenntnis
des Kontos die Zahlungen autorisieren. Das aktuelle Steuersystem
ist für den E-Commerce nur eingeschränkt tauglich.
Es stellt sich die Frage, wie über das Internet abgewickelte
Besteuerungsdaten erfasst werden können. Pauschale Bit-Steuern
etwa dürften hier zu keinen adäquaten Lösungen
führen.
Auch in rechtlicher Hinsicht stehen uns Probleme und letztlich
Angleichungen der nationalen Steuerungssysteme bevor. Generell
drohen dem international Tätigen Doppelbesteuerungen.
Möglicherweise gelingt es findigen Unternehmen, gezielt
legale Steuerlücken zu nutzen. Die Liste der Fragen wird
immer länger: Wo befindet sich der Ort der Geschäftsleitung
bei einem virtuell agierenden Unternehmen ? Führt das
Betreiben eines Internet-Servers zur Annahme einer Betriebsstätte
an dessen Standort ?
Eins zeichnet sich deutlich ab. Der Internet-Handel wird
selbständigen Gewerbetreibenden und kleineren Betrieben
künftig in weit grösserem Masse den Einstieg in
den internationalen Handel eröffnen. Die aktuellen Rechtsunsicherheiten
wird man mit Ausnahme der steuerliche Regelungen weitgehend
klären können. Auf rechtlichem Gebiet könnte
es dann in Zukunft heissen: "Fit für das E-Commerce".
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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