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Geringe Freibeträge und hohe Steuersätze bei der
spanischen Erbschaftssteuer. dies ist eine Situation, welche
Anlass gibt, über die Möglichkeiten der legalen
Steuerminimierung intensiv nachzudenken.
Eine Variante geht nun dahin, das immer der spanischen Erbschaftssteuer
Unterfallende in Spanien belegene Vermögen zu verringern.
Eine Möglichkeit ist hier die Darlehnsaufnahme durch
den künftigen Vererber.
Hypothekendarlehnsaufnahme bei einer spanischen Bank als
unproblematischer Fall
Dieses Vorgehen führt zur sicheren Abzugsfähigkeit
des valutierten Darlehensbetrages, hat allerdings einen gravierenden
Nachteil. Neben den Kosten für die Hypothekenbestellung
bis hin zur Grundbucheintragung in der Grössenordnung
von 3 % der Darlehenssumme sind an die Bank auch Zinsen zu
bezahlen.
Achtung: Darlehen der Erben sind nicht abzugsfähig
Um einen Rechtsgestaltungsmissbrauch zu vermeiden, sieht
das spanische Erbschaftssteuergesetz in dessen Art 13 vor,
dass Darlehen von Erben oder Vermächtnisnehmern einschliesslich
deren gradlinigen Verwandten, Ehegatten und Geschwistern den
Ausgangssteuerwert des Spanienvermögens nicht zu reduzieren
vermögen.
Vererbt also der Vater an die Tochter seine Spanienimmobilie
zu deren Errichtung ihm die Tochter bereits ein Darlehen von
100.000 € gegeben hat, welches der Vater im Versterbenszeitpunkt
noch nicht zurückgezahlt hatte, so sind diese 100.000
€ nicht vom Immobilienmarktwert als Besteuerungsgrundlage
abziehbar und können gut und gerne zu einer zusätzlichen
Steuerlast von 25.000 € führen.
Ein ungerechtes Ergebnis, ist man geneigt zu sagen.
Der Darlehnsgeber darf also mit dem Erben nicht nahe verwandt
sein und nicht dessen Ehegatte sein
Allerdings ist auch durch eine Darlehensgabe durch einen
nichtverwandten Dritten allein die Abzugsfähigkeit des
Darlehns noch nicht gesichert.
In Spanien empfiehlt sich die Erstellung einer öffentlichen
oder notariellen Darlehensurkunde, um die Darlehensanerkennung
abzusichern.
Der Darlehensgläubiger sollte bei einem in Spanien
nicht steueransässigen Erben seinerseits in Spanien steuerresident
sein
Zwar gibt es im spanischen Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz
(LDS) keine gesetzliche Regelung mit einer solchen ausdrücklichen
Einschränkungsregelung für die Abzugsfähigkeit
von Verbindlichkeiten des Vererbers.
Diese Schlussfolgerung dürfte allerdings aus Art. 7
LDS zu ziehen sein, derzufolge bei beschränkter Steuerpflicht
in Spanien die Besteuerung auf Güter und Rechte begrenzt
ist, welche nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Belegenheit in
Spanien geltend gemacht, ausgeübt und erfüllt werden
müssen.
Demzufolge können vom beschränkt steuerpflichtigen
Erwerber grundsätzlich nur diejenigen Verbindlichkeiten
des Vererbers abgezogen werden, welche entweder gegenüber
einem in Spanien ansässigen Gläubiger bestehen oder
aus anderen Gründen dort zu begleichen sind.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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