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Oft sind es Paare, die sich im fortgeschrittenen Lebensalter
kennen und lieben gelernt haben, die sich dann in der Euphorie
entscheiden, das Ersparte in einen Topf zu werfen und sich
gemeinsam eine Immobilie auf Mallorca zu kaufen. Im Regelfall
hat dann zumindest einer der Partner bereits eine Familiengeschichte
mit 1. und 2. Ehe und verschiedenen Kindern aus diesen Partnerschaften
hinter sich.
Stirbt dann ein Partner der neuen Mallorca-Lebenspartnerschaft,
so stellt sich zum einen die Problematik des alleinigen Zurechtfindens
im Ausland. War der längerlebende Partner auf Mallorca
sprachlich und persönlich schon integriert? Wurde dies
in den Zeiten der Partnerschaft versäumt, so hat das
meist gravierende Konsequenzen.
Wurde hier nun zu Lebzeiten versäumt, mit dem anderen
Lebenspartner per Testament das lebzeitige Nutzungsrecht auch
für die andere Immobilienhälfte zu sichern, so ist
oft eine langwierige Auseinandersetzung mit der Familie des
verstorbenen Lebenspartners ebenso um das aktuelle Nutzungsrecht
wie auch um den Verkauf der Immobilie die Folge.
Nicht selten nämlich fehlt der Nachfolgegeneration des
verstorbenen Lebenspartners der Bezug nach Spanien: so steht
dann die Versilberung der Spanienimmobilie für andere
Zwecke im Vordergrund. Und, auch in Spanien, steht jedem Miteigentümer
das Recht zu, die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft
zu verlangen. Ist eine andere Einigung nicht möglich,
dann endet die Miteigentümergemeinschaft mit gemeinsamem
Nutzungsrecht in der Versteigerung der Spanienimmobilie.
Dabei wäre es ein leichtes gewesen, sich wechselseitig
testamentarisch das komplette alleinige lebenslängliche
Nutzungsrecht zu sichern und man hätte die gesamte Problematik
vermieden.
Theoretisch lässt sich diese Nutzungsrechtsabsicherung
in Spanien sogar mit einem handschriftlichen Testament rechtswirksam
tätigen. Allerdings, um auch die praktische Rechtssicherheit
zu geniessen, - wie schnell ist ein Papier verschwunden -,
ist eine notarielle Regelung die sicherere Variante, zumal
in Spanien notarielle Testamente zwangsläufig in das
in Madrid angesiedelte notarielle Testamentsregister eingetragen
werden.
Wenn Ihnen also auch in der Euphorie des dritten Spanienfrühlings
an Rechtssicherheit gelegen ist, dann sollten Sie auf das
Niessbrauchstestament nicht verzichten.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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