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Der dritte Frühling in Spanien:
Das vergessene Niessbrauchsrecht verursache Probleme mit den Erben
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strichel_hori

Oft sind es Paare, die sich im fortgeschrittenen Lebensalter kennen und lieben gelernt haben, die sich dann in der Euphorie entscheiden, das Ersparte in einen Topf zu werfen und sich gemeinsam eine Immobilie auf Mallorca zu kaufen. Im Regelfall hat dann zumindest einer der Partner bereits eine Familiengeschichte mit 1. und 2. Ehe und verschiedenen Kindern aus diesen Partnerschaften hinter sich.

Stirbt dann ein Partner der neuen Mallorca-Lebenspartnerschaft, so stellt sich zum einen die Problematik des alleinigen Zurechtfindens im Ausland. War der längerlebende Partner auf Mallorca sprachlich und persönlich schon integriert? Wurde dies in den Zeiten der Partnerschaft versäumt, so hat das meist gravierende Konsequenzen.

Wurde hier nun zu Lebzeiten versäumt, mit dem anderen Lebenspartner per Testament das lebzeitige Nutzungsrecht auch für die andere Immobilienhälfte zu sichern, so ist oft eine langwierige Auseinandersetzung mit der Familie des verstorbenen Lebenspartners ebenso um das aktuelle Nutzungsrecht wie auch um den Verkauf der Immobilie die Folge.

Nicht selten nämlich fehlt der Nachfolgegeneration des verstorbenen Lebenspartners der Bezug nach Spanien: so steht dann die Versilberung der Spanienimmobilie für andere Zwecke im Vordergrund. Und, auch in Spanien, steht jedem Miteigentümer das Recht zu, die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft zu verlangen. Ist eine andere Einigung nicht möglich, dann endet die Miteigentümergemeinschaft mit gemeinsamem Nutzungsrecht in der Versteigerung der Spanienimmobilie.

Dabei wäre es ein leichtes gewesen, sich wechselseitig testamentarisch das komplette alleinige lebenslängliche Nutzungsrecht zu sichern und man hätte die gesamte Problematik vermieden.

Theoretisch lässt sich diese Nutzungsrechtsabsicherung in Spanien sogar mit einem handschriftlichen Testament rechtswirksam tätigen. Allerdings, um auch die praktische Rechtssicherheit zu geniessen, - wie schnell ist ein Papier verschwunden -, ist eine notarielle Regelung die sicherere Variante, zumal in Spanien notarielle Testamente zwangsläufig in das in Madrid angesiedelte notarielle Testamentsregister eingetragen werden.

Wenn Ihnen also auch in der Euphorie des dritten Spanienfrühlings an Rechtssicherheit gelegen ist, dann sollten Sie auf das „Niessbrauchstestament“ nicht verzichten.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

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